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Abmahnung Ulrich Bente Berlin

Sie wurden von Rechtsanwalt Bente abgemahnt?

Ulrich Bente mahnt für Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft den Tausch von Filmwerken internationaler Filmstudios, insbesondere den Tausch der Filme der „New Moon“ Reihe, ab.

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der Sie sich gleichzeitig auch zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von 956,00 Euro verpflichten sollen.

Bente informiert Sie darüber, dass durch die LoogBerry Information Technologie GmbH folgende Feststellungen getroffen wurden:

IP- Adresse: xxx

Zeitpunkt: xxx

Dateiname: xxx

Original-Titel: xxx

Sie erfahren weiter, dass beim Landgericht Köln ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider beantragt und erlassen wurde, so dass Bente Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat. Er weist Sie auch daraufhin, dass das neueste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung keine Auswirkungen auf dieses Vorgehen habe.

Darüberhinaus erklärt Ihnen Bente, dass Sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch für Dritte hafteten, die Ihren Computer oder Ihren Internetanschluss für die Rechtsverletzung genutzt haben könnten (unter 3.).

Aber: Dieser Auffassung von Bente ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

Unter 4. erklärt Ihnen Bente, dass Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schulden. Sie werden aufgefordert die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Bente zuzuschicken (5.).

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Bente geht sodann auf den Anspruch der Freistellung der durch seine Einschaltung entstandenen Rechtsverfolgungskosten ein und erklärt, dass sich diese an dem Gegenstandswert der Abmahnung orientieren und dieser häufig mit 10.000 ? und mehr angesetzt wird (unter 6.), es sich mithin um mindestens 651,30 Euro handelt bei 1,3 facher Geschäftsgebühr (unter 7.a)).

Es wird Ihnen dann im Interesse einer zügigen, außergerichtlichen Einigung angeboten, die Geschäftsgebühr auf 1,0 und somit den Betrag auf 506,00 Euro zu beschränken. Bente erklärt, dass eine Begrenzung der Abmahngebühr auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht käme, da kein ?minderer Verstoß? vorliege. Aber: Dass dieses Rechtsauffassung nicht zutreffend sein dürfte, können Sie hier nachlesen.

Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das von Bente Ihnen gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Als Schadensersatz bietet Bente Ihnen unter Punkt 8. pauschal 450,00 Euro an, wobei er darauf hinweist, dass in ähnlich gelagerten Fällen von den Gerichten ein Betrag in Höhe von 500,00 Euro als in jedem Fall angemessen erachtet wurden.

Aus seiner Aufstellung der Ersatzansprüche (unter 9.) errechnet Bente sodann einen Gesamtbetrag des vorgeschlagenen Vergleichs von 956,00 Euro, den Sie fristgerecht und vollständig auf das Kanzeikonto mittels beiliegendem Überweisungsträger oder Sofortüberweisung mittels loogTMS-Funktion überweisen sollen. Auch hiervon würden wir Ihnen zunächst abraten.

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Bente einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von Bente angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

Unsere vollständige Adresse:

Dr. Bernhard Knies & Dr. Albrecht Rechtsanwälte

Widenmayerstr. 34 – 80538 München

Tel.: 089 47 24 33

Fax: 089 470 18 11

Email: bernhard.knies@new-media-law.net

Mobil: 0171 8509315

Ihr Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.


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