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Die Rasch Abmahnungen sind auch 2014 regelmäßig identisch aufgebaut. Wir haben Ihnen hier den Inhalt einer Rasch Abmahnung genau erläutert und analysiert:

Die Rasch Abmahnung seit 2014 besteht normalerweise aus neun Seiten (inklusive Vergleich und strafbewehrter Unterlassungserklärung).

Die Rasch Abmahnung teilt dem Betroffenen zunächst mit, dass Rasch von der Universal Music GmbH, Stralauer Alle 1, 10245 Berlin beauftragt wurde, gegen die „unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ vorzugehen.
Rasch teilt mit, dass Gegenstand des Schreibens die Verletzung von Tonträgerhestellerrechten durch die unerlaubte Verwertung eines Musikalbums sei.

Es folgt die Mitteilung, dass diese Tonaufnahme wann sekundengenau geladen und angeboten wurde wie folgt:

am xx.xx.2014 um xx:xx:xx Uhr (MEZ)

und die Behauptung, dass dies über Ihren Internetanschluß (IP Adresse „xx.xxx.xxx.xxx“) erfolgt sei.

Anmerkung: Hier stellt sich für viele Betroffene schon die Frage: Stimmt denn die Ermittlung und ist denn das tatsächlich meine IP-Adresse? Die Antwort lautet leider regelmäßig ja, in zahlreichen gerichtlichen Verfahren mit der gegnerischen Kanzlei wurden diese technischen Daten durch Sachverständige überprüft. Sie können sich dazu hier näher informieren.

Fazit an dieser Stelle: Man muss sich regelmäßig darüber im klaren sein, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung über den eigenen Anschluß begangen wurde.

Im letzten Teil der Einführung der Abmahnung teilt Rasch mit, dass er nunmehr für seinen Mandanten Universal die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 900,00.

Hier endet der individuelle Teil des Schreibens, der Rest besteht quasi aus Textbausteinen:

Unter I. erklärt Ihnen Rasch die Funktionsweise von Tauschbörsen.

Unter II. erläutert Rasch, dass die Daten in Ihrem Fall von der proMedia GmbH erhoben wurden, weiter wird der Betroffene darüber aufgeklärt, wie Rasch eigentlich an seine Adresse kam, nämlich durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG.

Unter III. folgen rechtliche Ausführungen aus der Sicht der Mandanten von Rasch, es werden Ausführungen zur schwierigen tatsächlichen Vermutung gemacht, sowie zur Haftung bei Verstoß gegen Prüfpflichten.

Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass „Sie als Inhaber des Internetanschlusses für die über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sind“. Es folgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die wir für Sie hier aufgearbeitet haben). Beachten Sie aber bitte, dass diese Ausführungen immer aus der Sicht des Gegners geschrieben sind und deshalb nicht ungeprüft bleiben sollten.

Unter IV. teilt Rasch mit, dass die Rechtsverletzungen Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz nach sich ziehen.

Es folgt unter VI die Aufforderung binnen einer Frist von etwa fünf bis sechs Tagen die beigefügte Unterlassungserklärung sowie die Vergleichsannahmeerklärung

zu unterzeichnen und unverzüglich im Original zurückzuschicken.

Davon müssen wir allerdings dringend abraten, denn sonst können sie den Fall nicht mehr verteidigen, auch wenn Sie möglicherweise gar keine Haftung trifft. Lesen Sie lieber unsere Ratschläge wie man sich am besten gegen eine Rasch Abmahnung verteidigt.

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