Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? Wir haben seit dem Jahr 2005 tausende Abgemahnte gegen nahezu alle Abmahnkanzleien vertreten. In unserem ausführlichen Überblick beantworten wir die häufigsten Fragen und Antworten.

Hier finden Sie Informationen zu den „copyright warning letters / Cease and desist“ in englisch.

Abmahnung Filesharing – Sechs praktische Verteidigungstipps

Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet sind heute zum Massenphänomen geworden. Wir wollen Ihnen auf unseren Websites zeigen, wie Sie sich effektiv zu Wehr setzen können. Hier zunächst einmal die wichtigsten Regeln im Umgang mit einer Abmahnung:

1. Die Abmahner setzen Ihnen kurze Fristen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, informieren Sie sich, bevor Sie schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gegner abgeben oder gar die Abmahnkosten bezahlen.

2. Rufen Sie nicht beim Gegner an, das kann rechtlich nachteilig für Sie sein.

3. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, auch das kann empfindlich teuer werden.

4. Unterschreiben Sie nicht die Unterlassungserklärung des Gegners, diese stellt ein Schuldeingeständnis dar.

5. Klären Sie den Sachverhalt auf. Den Anschlussinhaber trifft bei Filesharing Abmahnungen die sogenannte sekundäre Darlegungslast, wenn ein Fall vor Gericht geht: Man muss also im Zweifel beweisen, dass man selbst nicht der Täter war. Dazu sollte man sofort nach Eingang der Abmahnung recherchieren was passiert ist. Klagen gegen Abgemahnte folgen nämlich häufig erst Jahre später. Deshalb ist es wichtig, zeitnah festzuhalten, wer Zugriff zum Anschluss hatte und wer als Täter in Betracht kommen kann.

6. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung zu. Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung zu Ihrem Fall an. Sie können uns auch unverbindlich vorab Ihre Abmahnung als pdf per Email zusenden.

Tel. 089 – 47 24 33
Fax. 089 – 470 18 11
bernhard.knies@new-media-law.net

Dr. Bernhard Knies, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht.

Sie können die Abmahnung auch einfach am Ende dieses Beitrags hochladen.

Die Kanzleien Waldorf-Frommer (Musik, Film und Hörbücher), Daniel Sebastian für Musik, rka für PC Spiele und andere haben aktuell die Anzahl der verschickten Abmahnungen erheblich erhöht und setzen teils sehr kurze Fristen. Viele neue Abmahnkanzleien kommen ständig hinzu und andere geben wieder auf. Wir haben Ihnen zur Übersicht eine Liste der Abmahnkanzleien erstellt, also welche Kanzlei welche Inhalte abmahnt.

Videoblog zur Abmahnung Filesharing:

Hier können Sie einen ausführlichen Vortrag zum Thema „Filesharing Technik und Recht“ von Dr. Bernhard Knies abrufen, gehalten auf der Konferenz der Hochschule Augsburg Fakultät für Gestaltung transit4 zu Kreativität und Eigentum:

Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen von Dritten über sein W-LAN?

Ganz zu Anfang muss bei einer Filesharing Abmahnung immer erst einmal geprüft werden, ob man denn als Anschlussinhaber überhaupt für das haftet, was über das eigene Internet mutmaßlich passiert ist. Denn in vielen Fällen hat der Anschlussinhaber selbst gar nichts gemacht. Oft sind die Kinder verantwortlich, manchmal auch Gäste, häufig aus dem Ausland, wo man derartige Abmahnungen gar nicht kennt. Und ganz aktuell geht es um die Frage, ob man künftig sein W-LAN überhaupt noch sichern muss. Der Bundestag hat am 01.06.2016 beschlossen, dass mit dem neuen § 8 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) die Störerhaftung auch für private W-LAN Betreiber abgeschafft wird. Lesen Sie hierzu unsere Bewertung des Gesetzes, das erhebliche Auswirkungen auf die Filesharing Abmahnungen haben wird.

Also wollen wir erst einmal die Frage auf die Haftung für rechtswidriges Handeln von Dritten nach bisher geltender Rechtslage werfen:

Haften Eltern für Kinder und deren Freunde?

Häufig sind es Eltern von minderjährigen Kindern oder Betroffene die als Anschlussinhaber selbst gar kein Filesharing betrieben haben, die von den Abmahnschreiben überrascht werden, in denen sie wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Anspruch genommen werden.

Oft wissen die betroffenen Eltern oder Anschlussinhaber mit dem technischen Vorwurf des Filesharings gar nichts anzufangen, ebenso wenig wie mit den seitenlangen Ausführungen in den Schreiben der abmahnenden Anwälte. Meist aber haben Sie ihren Kindern und oft auch deren Freunden den Zugang zum PC und zum Internet gewährt, ohne sich über die damit verbundenen Risiken im Klaren zu sein. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit seinem Grundsatzurteil „Morpheus“ entschieden, dass Eltern für illegale Downloads ihrer Kinder nicht haftbar gemacht werden können. In der „Bearshare“ Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass das auch bei erwachsenen Familienangehörigen gilt. Allerdings sollte den Eltern auch immer bewusst sein, dass Vorsicht damit geboten ist, die Kinder gleich als Täter zu benennen, denn diese können je nach Alter eigene Haftungsansprüche treffen. Ob die Eltern im Prozess ein Recht darauf haben, ihre Kinder nicht als Täter zu bezichtigen, war aktuell Gegenstand eines Revisionsverfahrens, dass unsere Kanzlei vor dem BGH führte (BGH, Az I ZR 19/16, „Loud“).

Haftet man bei „offenen“ oder schlecht gesicherten W-LAN-Netzwerken?

Relativ einheitlich wurde die Situation von den Gerichten bisher in Fällen beurteilt, in denen die Betroffenen offene W-LAN-Netzwerke betrieben, die nicht durch Passwörter geschützt waren. Hier nehmen sowohl das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az. 308 O 407/06, MMR 2006, 763), als auch das LG Frankfurt, Urteil vom 22.2.2007, Az. 23 O 771/06, eine Störerhaftung an (a.A. Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07 verneint allerdings auch bei einem offenen W-LAN eine Haftung des Anschlussinhabers.)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Fallkonstellationen mit dem offenen oder schlecht gesicherten W-LAN schon 2010 entschieden. Wer sein W-LAN schlecht oder gar nicht mit einem guten Passwort sichert, der haftet auf Unterlassung, wenn die Nachbarn das für illegales Filesharing ausnutzen (BGH I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“, GRUR 2010, S. 633).

Durch die Abschaffung der Störerhaftung auch bei privaten W-LANs wird man diese Rechtsprechung aber wohl als überholt ansehen müssen. Denn der Gesetzgeber wollte durch die Abschaffung der Haftung für mehr W-LAN in Deutschland sorgen. Auch bei ungesicherten W-LANs wird man wohl künftig keine Haftung mehr fürchten müssen, auch wenn der Effekt des Gesetzes aber wohl eher gering ist, weil die meisten Haushalte ihr W-LAN immer noch per Passwort sichern.

Zivilrechtliche Ansprüche beim Filesharing – Unterlassung und Zahlung

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über Hintergründe und Verteidigungsstrategien bei den genannten Abmahnungen geben: Wenn Sie die jeweiligen Links im Text anklicken, dann können Sie die Themen weiter vertiefen.

Alle Abmahnungen wegen Filesharings verfolgen zwei rechtliche Ziele, die sich auch im Text der Abmahnungen wieder finden: Zum einen den Unterlassungsanspruch (hierzu unten 1.) und zum anderen den Zahlungsanspruch (hierzu unten 2.). Wir raten stets dazu, diese beiden Aspekte gedanklich zu trennen. Werfen wir also erst einmal einen Blick auf das Thema „Unterlassung“:

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist – zivilrechtlich betrachtet – der riskantere Anspruch, deshalb wollen wir ihn hier zuerst erläutern. Erste Regel ist hier immer: Unterschreiben Sie nie die vom Gegner geforderte Erklärung, denn diese stellt ein Schuldeingeständnis dar!

Die Abmahnkanzlei verlangt stets eine sogenannte „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“. Was man darunter zu verstehen hat können Sie hier genauer nachlesen. Welche Risiken bei der Verwendung von Mustern für modifizierte Unterlassungserklärungen aus dem Internet bestehen, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg vom 22.01.2015.

Unter dem Unterlassungsanspruch versteht man das Recht des Urhebers, dass künftige Verletzungen seiner Rechte unterlassen werden, wenn es zu einer vorherigen Verletzung seiner Rechte gekommen ist. Seine gesetzliche Grundlage findet der Unterlassungsanspruch in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG .

Im Falle des Filesharings versteht man darunter, dass der Anschlussinhaber es unterlassen und sicherstellen soll, dass künftig keine Dateien des jeweiligen Rechteinhabers mehr über seinen Internetanschluss getauscht werden. Genaueres zum Unterlassungsanspruch finden Sie hier. Zunächst stellt sich für den Empfänger der Abmahnung die Frage ob er denn tatsächlich auf Unterlassung haftet, weil er entweder tatsächlich der Verursacher („Täter“) des illegalen Downloads ist oder ob er möglicherweise als sogenannter „Störer“ für andere Personen haftet, die seinen Anschluss genutzt haben. Diese „Störerhaftung“ ist eines der spannendsten Themen des Filesharing-Rechts. Wir haben Ihnen hier einmal die wichtigsten Konstellationen der Störerhaftung zusammengestellt.

Mit einer Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Gegner erfüllt. Je nach Sachlage ist es rechtlich sehr streitig, ob dem Abmahner inhaltlich ein Anspruch zusteht, oder nicht. Wir raten aber regelmäßig ganz grundsätzlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um für Sie die wirtschaftlichen Risiken des Falles zu minimieren. Denn wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, dann kann der Abmahner auf Unterlassung klagen, und das kann teuer werden.

Um eine solche Klage zu vermeiden, sollte man deshalb regelmäßig eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist rechtlich betrachtet für Sie erheblich günstiger als die Erklärung, die der Gegner von Ihnen fordert, denn die vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung wirkt regelmäßig wie ein Schuldeingeständnis.

Nochmals: Selbst wenn Sie selbst gar nicht getauscht haben, könnte eine Klage des Gegners auf Unterlassung Erfolg haben, schon aus Vorsichtsgründen kann es deshalb Sinn machen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, weil so denkbare Prozessrisiken minimiert werden.

 Der Zahlungsanspruch und das Vergleichsangebot

Wichtiger als das etwas abstrakte Thema der „Unterlassung“ wird Ihnen aber regelmäßig die Frage sein, ob Sie die teuren Kosten der Abmahnung zahlen müssen oder nicht. Bei den vielen Abmahnungen stellen wir regelmäßig fest, dass die von der Abmahnkanzlei von Ihnen verlangten Kosten bei weitem zu teuer sein dürften. Eine Verteidigung gegen die Kosten lohnt sich also regelmäßig, zumal viele Abmahnkanzleien die Zahlungsansprüche nicht mehr weiter verfolgen, wenn Sie sich taktisch richtig verteidigen lassen.

Die Abmahnkanzlei macht Ihnen fast immer ein „günstiges“ Vergleichsangebot. Dieses ist regelmäßig immer „billiger“ als die beiden Ansprüche, die dahinter stecken: Einmal der Schadensersatzanspruch zugunsten des Rechteinhabers und zum anderen der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Diese werden regelmäßig den „Löwenanteil“ der Kosten der Abmahnung ausmachen. Je nach dem Gegenstand der Abmahnung (Musik, Film oder Computerspiele) und der abmahnenden Kanzlei können diese Beträge erheblich variieren. Betrachten wir die beiden Ansprüche noch einmal genauer:

Der Schadensersatzanspruch

Der Schadensersatzanspruch wird für das Tauschen der geschützten Dateien geltend gemacht, also die Verletzung im engeren Sinne. Er soll dem Rechteinhaber eine Kompensation dafür geben, dass seine Titel unentgeltlich durch die Filesharer verbreitet wurden. Der Anspruch setzt (im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch) ein Verschulden des Verletzers voraus, ist also für den Abmahnenden schwieriger durchsetzbar. Im Bereich des Tausches von Musik sind Schadensersatzforderungen von etwa € 500,00 keine Seltenheit. Beim Tausch von Filmen schwanken sie zwischen Euro 100,00 und Euro 1.000,00 pro getauschtem Film, je nach abmahnender Kanzlei. Genaueres können Sie in unserer Urteilsübersicht zum Filesharing nachlesen. Die Abwehr dieser Forderungen setzt eine individuelle Prüfung Ihres Falles voraus. Der BGH hat aber jedenfalls klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch nur denjenigen trifft, der selbst getauscht hat. Eine Störerhaftung auf Schadensersatz gibt es also nicht (BGH, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“, GRUR 2010, S. 633). In den Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2015 zum Filesharing BGH „Tauschbörse I-III“ hat der BGH zu Lasten der Abgemahnten sehr hohe Schadensersatzansprüche von bis zu € 2.500,00 pro getauschtem Album als gerechtfertigt angesehen.

Die Anwaltskosten

Die größten Kosten der Abmahnung sind die Anwaltskosten des Gegners. Sie wurden bislang teils in erheblicher Höhe bezogen nach dem Streitwert geltend gemacht.

Damit dürfte jetzt Schluss sein. Am 26.6.2013 hat der Bundestag ein neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet, in dem die Abmahnkosten nunmehr endgültig auf Euro 130,50 gedeckelt werden.

Geht man also davon aus, dass der Schadensersatzanspruch oft für die Abmahnkanzleien schwer zu beweisen ist und die Anwaltskosten regelmäßig auf Euro 130,50 zu deckeln sein werden, so können wir feststellen, dass die meisten Abmahnkanzleien zu viel Geld von Ihnen verlangen. Die Kosten der Abmahnung können in jedem Fall erfolgreich abgewehrt werden, wenn die Abmahnung Ihnen gegenüber zu Unrecht ergangen ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an.

Inkasso Schreiben

Viele Rechteinhaber übergeben ihre Fälle an Inkassobüros, wenn die ursprünglich beauftragte Kanzlei mit dem Fall nicht mehr weiter kommt. Was ist vom Inkasso Schreiben zu halten? Zum Thema der Inkasso-Schreiben können Sie hier weitere Informationen finden.

Mehrfachabmahnungen

Ein weiteres Phänomen stellen die seit dem Jahr 2011 gefürchteten Mehrfachabmahungen dar. Immer häufiger stellen wir fest, dass Betroffene nicht nur eine Abmahnung erhalten, sondern in relativ kurzer Zeit oft zwischen zwei bis zehn Abmahnungen. Gerade bei „kritischen Dateien“, wie den German Top 100 oder den BRAVO Hits, stellen wir fest, dass den Betroffenen häufig mehrere Kanzleien mit Abmahnungen anschreiben. Auch hier kann man aber in den meisten Konstellationen sinnvoll agieren. Oft bekommt man auch von einer Kanzlei mehrere Abmahnungen. Das stellen wir etwa häufiger bei der Kanzlei Waldorf Frommer fest, wenn über den betroffenen Anschluss mehrere Teile einer Serie oder mehrere aktuelle Filme geladen wurden.

Ist Filesharing strafbar? Ermittlungsverfahren nach alter Rechtslage

Um es vorwegzunehmen: Heute gibt es praktisch keinerlei strafrechtliche Haftung mehr für Filesharing. Früher war der zivilrechtlichen Abmahnung regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Anschlussinhaber vorausgeschaltet. Denn nach alter Rechtlage hatten die Rechteinhaber keinen Auskunftsanspruch gegen den Provider eines Anschlussinhabers. Das hat sich mit der neuen Rechtslage seit dem 1. September 2008 geändert, so dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren heute eher die Ausnahme darstellen. Die ganz überwiegende Zahl der Abmahnungen ist heute also nur noch eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Näheres zu den alten strafrechtlichen Aspekten des Filesharings finden Sie hier. Man sollte allerdings immer wissen, dass das Urheberrechtsgesetz auch heute noch in § 106 UrhG eine Strafbarkeit für Urheberrechtsverletzungen normiert.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Dr. Bernhard Knies verfügt über eine jahrelange praktische und wissenschaftliche Erfahrung im Bereich des Filesharing, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing. Dr. Knies hat seit 2005 tausende Abgemahnte gegen nahezu alle relevanten Abmahnkanzleien verteidigt.

Abmahnung Filesharing – Aktuelles zum Thema:

17.08.2016: AG München: Filesharing Sieg gegen rka: Keine Haftung des Großvaters für den Enkel

14.06.2016: LG Flensburg: Keine Haftung für Filesharing in der WG

01.06.2016: Bundestag schafft die Störerhaftung ab!

07.01.2016: Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung – Zur Verteidigung von Filesharing-Fällen

06.01.2016: AG Passau v. 30.12.2015, Az. 15 C 582/15: Keine Haftung der Eltern für Filesharing bei Zeugnisverweigerung der Kinder

05.01.2016: AG München, Az. 264 C 19943/14: Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers auch bei Zeugnisverweigerung der Kinder erfüllt.

06.12.2015: Das OLG München verhandelt zum Filesharing: Müssen Eltern ihre Kinder verraten?

23.10.2015: LG Berlin v. 29.10.2014: Interne Gebührenabrede bei Filesharing Abmahnungen von BaumgartenBrandt

08.10.2015: LG Berlin – Strenge Anforderungen an die Darlegung der Funktionsweise von Ermittlungssoftware bei Filesharing Abmahnungen

08.10.2015: AG Passau bestätigt dreijährige Verjährungsfrist bei Filesharing Fällen: Mahnbescheid unterbricht Verjährung nur bei korrekter Anspruchsbezeichnung

10.09.2015: LG Frankenthal: Fehlende Beteiligung des Resellers bei Auskunftsverfahren zur Ermittlung des Anschlussinhabers führt in Filesharing Fällen zu Beweisverwertungsverbot

09.09.2015: AG München, Az. 264 C 19943/14: Keine Störerhaftung der Eltern für Filesharing auch bei Zeugnisverweigerung der Kinder. Prozesserfolg gegen rka

04.09.15: AG Braunschweig weist Filesharing Klage von Baumgarten Brandt gegen Mutter zweier Kinder ab: Keine Pflicht zur Benennung der Kinder als Täter

19.08.2015: LG Köln v. 06.05.2015, Az. 14 O 123/14: Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing auch (wieder) für Privatpersonen?

19.08.2015: AG Ingolstadt weist Filesharing Klage von Baumgarten Brandt gegen unseren Mandanten ab: Sekundäre Darlegungsklast erfüllt

15.06.2015: Drei Grundsatzurteile des BGH vom 11.6.2015 zum Filesharing zu Lasten der Abgemahnten

01.06.2015: OLG Hamburg zur sekundären Darlegungslast bei der Filesharing Abmahnung

20.03.2015: Filesharing Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I gegen Waldorf Frommer – Terminsbericht

10.03.2015: AG Frankenthal weist Filesharing Klage gegen einen unserer Mandanten ab: Urheberrechtliche Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung und Zweifel an der Funktionsfähigkeit der „Observer“ Software von Guardeley Ltd., Urteil v. 14.01.2015, Az. 3c C 96/14.

05.02.2015: Amtsgericht Nürnberg weist Filesharing Klage gegen unseren Mandanten von Baumgarten Brandt ab: Sekundäre Darlegungslast auch ohne Täterbenennung erfüllt, Urteil vom 05.02.2015, Az. 27 C 5662/14.

15.01.2015: Amtsgericht Hamburg zur rka Abmahnung: Keine aussergerichtliche Auskunftspflicht des Anschlußinhabers, Urteil v. 28.04.2014, Az. 31c C 53/13

09.01.2015: Amtsgericht München, Az. 142 C 15970/13: Zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing

08.01.2014: BGH, Az. I ZR 169/12, „Bearshare“: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing von Erwachsenen.

12.12.2013: Massenhafte Abmahnungen von U + C Rechtsanwälten wegen Streamings auf Redtube.com: Legal oder illegal?

26.06.2013: Bundestag beschließt Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Beschränkung der Abmahnkosten.

15.11.2012 BGH, Az. I ZR 74/12, „Morpheus“: Keine Haftung von Eltern für minderjährige Kinder beim Filesharing.

© Dr. Bernhard Knies (2018)

Diesen Artikel teilen: