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Abmahnung U + C Rechtsanwälte Regensburg

„Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung“

TOP NEWS zu U + C:

12.12.2013: Massenhafte Abmahnungen von U + C Rechtsanwälten wegen Streamings auf Redtube.com: Legal oder illegal? Mehr >

I. Rechteinhaber, die U + C aktuell vertritt:

U + C Rechtsanwälte firmierten früher unter KuW Rechtsanwälte, heute unter U + C Rechtsanwälte. U + C mahnt 2009 insbesondere für DigiProtect GmbH den Tausch pornographischer Werke in Tauschbörsen ab. Weiter vertreten U + C im Moment folgende Rechteinhaber, wobei teils täglich neue Firmen hinzu kommen:

Silwa Filmvertriebs AG; DigiProtect Frankfurt; Magmafilm GmbH, Essen; MMV Multi Media Verlag GmbH, Dägeling; Purzel Video GmbH; GGG John Thompson Production; Herzog Video e. K.; Tabu & Love Film GmbH; Venus Neue Medien GmbH; MJP Medien- Produktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG; MP MediaProducts GmbH (Schweiz); Label: 21 Sextury Video; DBM Videovertrieb GmbH; Puaka Video Production GmbH, Essen; Koch Media GmbH; RTL Enterprises GmbH; Linguatec Sprachtechnologien GmbH; Kalypso Media GmbH; Ubisoft GmbH; Novitas Publishing GmbH; Goldlight-Video Aktuell Betriebs GmbH; F & FD Friedrich & Friedrich Distribution GmbH & Co. KG; Musketier Medien GmbH & Co. KG; Videorama GmbH; Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH; Updown Entertainment; Inflex Media GmbH; Video-Aktuell Betriebs GmbH; OVA Films GmbH; Prokino Filmverleih GmbH; BB Video GmbH, Inh. Klaus Buttgereit, Mühlheim.

II. Inhalt der Abmahnung:

In den Abmahnungen aus dem Jahr 2009 sind die Abmahnkosten gegenüber den früher verlangten Beträgen (meist um die € 250,00 für den Tausch eines Pornos) deutlich gestiegen.

In der Abmahnung wird der Empfänger aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der er sich gleichzeitig auch zur Zahlungen eines pauschalen Abgeltungsbetrages von aktuell € 650,00 verpflichten soll.

U + C informiert darüber, dass der durch die AntiPiracy Firma DigiTracing GmbH folgende Feststellungen getroffen wurden:

Datum: xxx

Datei: xxx

IP-Adresse: xxx

P2P Netzwerk: xxx

Original Produktname: xxx

Weiter wird der Abgemahnte informiert, dass beim Landgericht Köln ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider des Abgemahnten beantragt und erlassen wurde, so dass U + C die Adresse des Anschlussinhabers auf diese Weise erhalten hat.

U + C informiert den Abgemahnten weiter darüber, dass daraus der Schluss gezogen werden kann, „dass jemand zum fraglichen Zeitpunkt über Ihren Internetanschluss online war“ und dass der Anschlussinhaber hierfür in jedem Fall haften müsse, auch wenn er die Rechtsverletzung nicht persönlich begangen habe und man sich auch das Verhalten von Familienangehörigen zurechnen lassen müsse.

Aber: Dieser Auffassung von U + C ist in dieser Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand finden Sie hier.

Der Abgemahnte wird sodann weiter aufgefordert, die inkriminierte Datei von seinem Rechner zu entfernen und binnen weniger Tage die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfalls würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

In Bezug auf die Ersatzansprüche unterbreiten U + C heute regelmäßig ein Vergleichsangebot von € 650,00. Wir diese Zahlung nicht geleistet, so droht U + C an, seine gesamten Anwaltskosten gegen den Abgemahnten geltend zu machen, die aus einem Gegenstandswert von € 25.000,00 somit also in Höhe von € 911,80 berechnet werden. Weiter werden Lizenzgebühren im fünstelligen Bereich als Schadensersatz angedroht. Die Geltung der der sogenannten Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 nach § 97a Abs. 2 UrhG verneint U + C mit dem wenig stichhaltigen Argument, dass es sich nicht „um einen einfach gelagerten Fall handele, da zur Ermittlung der Adresse die Firma DigiTracing GmbH und ein gerichtliches Verfahren notwendig gewesen seien.“ Aber: Dass dieses Rechtsauffassung nicht der zutreffend sein dürfte, können Sie hier nachlesen.

III. Was sollten Sie tun?

Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das von U + C geltend gemachte Pausangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei U + C einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von U + C angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Gerade bei U + C und DigiProtect haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wurde. Wurden also mehrere Filme über Ihren Anschluss getauscht, so kann es teuer werden, wenn Sie nicht richtig reagieren. Denn der Abmahner U + C tendiert dazu, die Filme, die er bei Ihnen gefunden hat, „scheibchenweise“ jeweils mit separaten Abmahnungen geltend zu machen, um damit jeweils erneute Abmahnkosten zu produzieren. ABER: Dieser Strategie kann man mit einer eigenen Strategie zuvorkommen, indem man eine vorbeugende Unterlassungserklärung für die weiteren Abmahnungen abgibt.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

IV. Videovortrag zum Thema Filesharing:

Weitere Informationen finden Sie im Vortrag von Dr. Knies vom 22. Oktober 2011 zum Thema Filesharing auf der Konferenz der Hochschule Augsburg Fakultät für Gestaltung transit4 zu Kreativität und Eigentum online auf Youtube.

IV. Ihr Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.


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