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AG Ingolstadt – Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing auch wenn die Kinder bestreiten

In einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 08.07.2015, Az. 16 C 1353/14 gegen den von Baumgarten Brandt vertretenen Rechteinhaber hat das AG Ingolstadt entschieden, dass ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast auch dann nachkommen kann, wenn – wie hier – die drei Söhne des Beklagten nicht zugegeben haben für den streitgegenständlichen Download verantwortlich zu sein.

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in dieser zu begrüßenden Entscheidung einen deutlich milderen Massstab an die sogenannte sekundäre Darlegungslast angelegt, als dies etwa bei der Rechtsprechung des Landgerichts München I der Fall ist.

Der Beklagte hatte eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Baumgarten Brandt bekommen und war drei Jahre später von Baumgartens Mandanten verklagt worden, nachdem er die Abmahnsumme nicht bezahlt hatte.

Im Prozess hatte der Beklagte sich damit verteidigt, dass er selber ausschließlich fremdsprachige Filme in seiner Muttersprache schaue, seine drei Söhne aber Zugriff auf sein geschütztes Netzwerk gehabt hätten. Diese hätten allerdings die Rechtsverletzung ihm gegenüber nicht zugegeben.

Dadurch, dass der Anschlussinhaber hier seine Familienangehörigen namentlich benannt hatte, und verletzungsbezogene Angaben gemacht hatte insbesondere dazu, welcher Nutzer hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts seine sekundäre Darlegungslast erfüllt. Da hier die Abmahnung erst etwa vier Monate nach dem Download beim Beklagten eingegangen war, war es nach Meinung des Gerichts auch verständlich, dass sich der Beklagte nicht mehr an jede Einzelheit erinnern konnte.

An die Nachforschungspflichten dürften nach Ansicht des Gerichts auch keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. So dürfte etwa in den meisten Fällen keine Verpflichtung des Anschlussinhabers bestehen, die im Haushalt vorhandenen Endgeräte auf ein Vorhandensein der Datei hin zu untersuchen


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