Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, Az. 161 C 145/14 Volltext

I. Videoblog:

II. Kommentar:

Mit Entscheidung vom 18.06.2014 hat das Amtsgericht Koblenz die Störerhaftung eines Hotelbetreibers für illegales Filesharing eines Gastes abgelehnt. Über den Internet-Anschluss des beklagten Hotelbetreibers hatte mutmasslich ein Gast illegal einen Pornofilm geladen und damit auch verbreitet. Der Hotelbetreiber verteidigte sich damit, dass Mitarbeiter und Hotelgäste, die er zuvor belehrt hatte, auf sein gesichertes W-LAN berechtigt Zugriff hatten.

Das Amtsgericht hat geurteilt, dass ihn für das Fehlverhalten eines Gastes keine Störerhaftung treffe. Seinen Sorgfaltspflichten habe er dadurch Genüge getan, dass er regelmäßig die Passwörter wechselte und die Gäste eben auch belehrte.

Die Entscheidung des AG Koblenz ist zu begrüssen. Sie liegt auf einer ähnlichen Linie wie Entscheidungen des Amtsgerichts München, das eine Störerhaftung für Filesharing durch Nachbarn abgelehnt hatte, denen Zugriff auf das W-LAN gewährt wurde.

München / Koblenz 18.06.2014


Diesen Artikel teilen: