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AG München 142 C 15970/13

Mit Urteil vom 13.12.2013 hat das Amtsgericht München in einem von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vertretenem Fall einen Familienvater entlastet, dem von der Klägerin illegales Filesharing vorgeworfen worden war.

Der durch unsere Kanzlei vertretene Beklagte konnte allerdings nachweisen, dass er sich zum fraglichen Tatzeitpunkt dienstlich auswärts befunden hatte und deshalb nicht auf sein häusliches Internet zugreifen konnte. Zuhause hatte während seiner Abwesenheit Familienangehörige des Beklagten Zugriff auf dessen Internet, die auf dessen Nachfrage allerdings allesamt bestritten hatten, für den streitgegenständlichen Download eines Filmes verantwortlich gewesen zu sein.

Das Amtsgericht München hat in diesem Fall zur sekundären Darlegungslast des Beklagten folgende Anforderungen formuliert:

Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs – nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des besagten Internetanschlusses – ergibt. An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist hierbei bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen (LG München I, 22.03.2013, Az. 21 S 28809/11).

Der Beklagte hatte hier im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auf seine Familienangehörigen verwiesen, die Klägerin diese allerdings nicht als Zeugen benannt, so dass der (notwendige) Beweisantritt durch die Klägerin versäumt worden ist.

Interessant an dem vorliegenden Fall war auch noch der Umstand, dass – wie häufiger in Fällen dieser Art – erst im Rahmen der Klageschrift ergänzende Tatzeitpunkte (also weiteren Downloads) durch die Klägerin vorgetragen wurden und diese der Auffassung war, auch zu diesem erst neu vorgetragenen Tatzeitpunkten müsse der Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen. Der Beklagte hatte sich dagegen schon aufgrund des Zeitablaufs verwehrt. Das AG München hat sich dieser Argumentation des Beklagten angeschlossen:

Durch den bewußt zurückgehaltenen Vortrag eines 2. Tatzeitpunktes hat damit die Klägerin die Verteidigungsmöglichkeit des Beklagten in einem Maße eingeschränkt, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit die sekundäre Darlegungslast sich auf den Tatzeitpunkt vom 6.10.211 nicht – mehr – erstrecken kann.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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