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Amtsgericht München vom 14.6.13 – Az. 111 C 25922/12 „Keine Haftung für illegale Downloads von Nachbarn“

Leitsätze:

Bereits ein Vermieter darf bei der Überlassung des Internets an seinen Mieter auf rechtstreues Verhalten seines Mieters vertrauen, das muss für nachbarschaftliche Verhältnisse erst recht gelten.
Eine Entkräftung der tatsächlichen Vermutung setzt hinsichtlich aller fraglichen Tatzeitpunkte Sachvortrag voraus, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Eine Beweislastumkehr ist damit allerdings nicht verbunden.

Mit einem durch unsere Kanzlei erstrittenem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.6.2013 hat das Amtsgericht München eine Klage von Waldorf abgewiesen. Geklagt hatte ein von Waldorf Frommer vertretener Rechteinhaber gegen die Inhaberin eines Internetzugangs. Diese hatte zuvor ihrem Nachbarn den Zugang zu ihrem W-LAN gewährt. Der Nachbar betrieb auf dem Zugang illegales Filesharing. Daraufhin hatte der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings von Waldorf Frommer aus München erhalten.

Schon in einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht München zugunsten eines Vermieters entschieden, der seinem Mieter den Zugang zum Internet gewährt hatte (AG München v. 15.2.2012, Az. 142 C 10921/11).

Das AG München schließt mit diesem Urteil an diese Rechtsprechung an und bindet gleichzeitig die von BGH I ZR 74/12 „Morpheus“ aufgestellte Beweisregel, sowie die Vorgaben des Urteils des LG München I (Urteil vom 22.3.2013, Az. 21 S 28809/11) in seine Argumentation zur sekundären Darlegungslast ein. Danach genügt der Anschlussinhaber nach der „Ross und Reiter Theorie“ jedenfalls dann seiner sekundären Darlegungslast, wenn er beweisen kann, dass ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier >

München – 19. Juni 2013


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