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Sie wurden von BaumgartenBrandt abgemahnt?

I. Inhalt der Abmahnung

 
„Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im Internet“
BaumgartenBrandt Rechtsanwälte aus Berlin mahnen insbesondere für die Mandanten KSM GmbH, Europool Europäische Medienbeteiligungs GmbH, Zentropa Entertainments23 ApS, MIG Film GmbH, Los Banditos Films GmbH, Boll AG, Kinostar Theater GmbH, I-ON New Media GmbH, Artgore Ltd., Telepool GmbH, Voltage Pictures, Savoy Film GmbH und MFA Filmdistribution e.K. ab.
 

Mit dem Schreiben wird der Empfänger von BaumgartenBrandt abgemahnt, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

BaumgartenBrandt informieren in Punkt 1. ihrer Abmahnung über die Abmahnerin, welche Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte des abzumahnenden Werkes ist.

Sie führen an, dass der Empfänger diese Rechte verletzt habe, was mittels eines unabhängigen Sicherheitsdienstleisters und einer dementsprechenden Software, die Datum, Uhrzeit und IP-Adresse der Verletzungshandlung ermittelt hat, und eines gerichtlichen Beschlusses, der dem Schreiben beigelegt wird, festgestellt werden konnte (unter 2.).

Sodann stellen BaumgartenBrandt unter 3. fest, dass der Abgemahnte aufgrund dieser Rechtsverletzungen der Mandantin zur Unterlassung, zur Kostenerstattung, zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet sei.

BaumgartenBrandt erklären, dass der Abgemahnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schulde (3.1.). Dies unabhängig davon, ob der Abgemahnte als Anschlussinhaber womöglich nicht selbst die Rechtsverletzung begangen habe.

Aber: Dieser Auffassung von Baumgarten Brandt ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

Des weiteren sei der Abgemahnte zum Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung verpflichtet (3.2.). Diese errechneten sich aus einem Streitwert von mindestens 50.000 Euro anzusetzen und es ergibt sich damit ein Nettobetrag in Höhe von 1.359,80 Euro zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro. Weiter verweist BaumgartenBrandt darauf, dass es sich um eine teuere und bekannte Produktion handele und ein Gericht womöglich von einem noch höheren Streitwert ausgehe.

Vorsorglich wird Artikel 97 a II UrhG als nicht anwendbar erklärt, da der Fall weder einfach gelagert sei, noch eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliege. Dass dies nicht der Fall sein dürfte, können Sie hier nachlesen.

Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das von Baumgarten Brandt gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Als Schadensersatz kündigt Baumgarten Brandt unter 3.3. einen mindestens fünf- bis sechsstelligen Betrag an, da für eine Produktion dieses Ausmaßes ein solcher Betrag als angemessen angesehen werden könne, insbesondere wenn sich der Film noch in der Verwertungsphase befindet. Darüber hinaus droht er im Fall einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung weitere Ermittlung hinsichtlich dem genauen Umfang der Verwertung des Filmes an.

Des weiteren weist Baumgarten Brandt den Abgemahnten in 3.4. darauf hin, dass ein Auskunftsanspruch, sowie ein Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrigen Kopien, also grundsätzlich ein Anspruch auf Überlassung der Festplatte bestehe.
Der Abgemahnte wird unter Punkt 4. des Schreibens aufgefordert die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Baumgarten Brandt zuzuschicken.
 

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

In Bezug auf die Ersatzansprüche unterbreitet Baumgarten Brandt unter Punkt 5. seines Schreibens regelmäßig ein Vergleichsangebot für Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.200,00. Wird diese Zahlung nicht geleistet, so werden gerichtliche Schritte angedroht.

II. Handlungsempfehlung:

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Baumgarten und Brandt einzureichen. Weiter sollten vor Annahme des angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Gerade bei Baumgarten und Brandt haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wird. Wurden also mehrere Filme über Ihren Anschluss getauscht, so kann es teuer werden, wenn Sie nicht richtig reagieren. Denn der Abmahner Baumgarten und Brandt tendiert dazu, die Filme, die er bei Ihnen gefunden hat, „scheibchenweise“ jeweils mit separaten Abmahnungen geltend zu machen, um damit jeweils erneute Abmahnkosten zu produzieren.

ABER: Dieser Strategie kann man mit einer eigenen Strategie zuvorkommen, indem man eine vorbeugende Unterlassungserklärung für die weiteren Abmahnungen abgibt.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

 
III. Aktuelles zu BaumgartenBrandt
Baumgarten Brandt haben in den letzten Monaten eine umfangreiche Klagewelle gegen Abgemahnte gestartet. Bei den zahlreichen Verfahren, die die Berliner Kanzlei aktuell führt kommt allerdings gelegentlich der Eindruck auf, dass die Prozesse teilweise nachlässig geführt werden, so dass immer wieder Prozesserfolge gegen das Büro machbar sind:
 

04.09.2015: AG Braunschweig weist Filesharing Klage von Baumgarten Brandt gegen Mutter zweier Kinder ab: Keine Pflicht zur Benennung der Kinder als Täter.

19.08.2015: AG Ingolstadt weist Filesharing Klage von Baumgarten Brandt gegen unseren Mandanten ab: Sekundäre Darlegungsklast erfüllt.

24.04.2015: Klageabweisung Baumgarten Brandt: Amtsgericht München v. 17.4.15 bestätigt dreijährige Verjährung bei Filesharing Klagen

05.02.2015: Amtsgericht Nürnberg weist Filesharing Klage gegen unseren Mandanten von Baumgarten Brandt ab: Sekundäre Darlegungslast auch ohne Täterbenennung erfüllt, Urteil vom 05.02.2015, Az. 27 C 5662/14.

14.01.2015: AG Frankenthal weist Filesharing Klage gegen einen unserer Mandanten ab: Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährung. Zweifel an der Funktionsfähigkeit der „Observer“ Software von Guardeley Ltd., Urteil vom 14.01.2015, Az. 3c C 96/14.

Ihr Ansprechpartner:
Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.
© Dr. Bernhard Knies 2015

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