Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Die jetzt veröffentlichten Urteilsgründe des Filesharing Urteils des BGH I ZR 48/15 v. 12. Mai 2016 „Everytime we touch“ bringen zwei neue Erkenntnisse im Filesharing Recht, einmal wieder zur sekundären Darlegungslast, und zum anderen zur Verjährung der Ansprüche gegen die Abgemahnten.

(1) Sekundäre Darlegunsglast

Der BGH präzisiert und „verfeinert“ seine Vorgaben an die „sekundäre Darlegungslast“, also zum Vortrag, den ein Beklagter bringen muss, um im Filesharing Prozess seine Unschuld darzulegen (lesen Sie dazu doch auch unseren Aufsatz zur sekundären Darlegungslast). Der neue Satz lautet:

„Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungsglast in Bezug darauf, ob andere Personen als  Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“ (BGH I ZR 48/15, Rz. 34)

Diesen Satz sollte allerdings  vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, den der BGH in diesem Fall zu entscheiden hatte, bewertet werden und zugleich auch im Lichte der neuen Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2016 ( I ZR 154/15). Denn  in dieser jüngsten Entscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast stellt der BGH klar, dass ein Anschlussinhaber eben gerade nur mitteilen muss wer als Täter in Betracht kommt, Rechner der Zugriffsberechtigten müssen nach dieser Entscheidung nicht untersucht werden, die Zugriffsberechtigten müssen auch nicht der Tat „bezichtigt“ werden (siehe unseren Kommentar).

Mit den Entscheidungsgründen zu „Everytime we touch“ führt der BGH diese Linie fort: Entscheidend ist hier das neue Kriterium des „nachvollziehbaren Vortrages“ und die Konkretisierung, dass die Zugriffsberechtigten „mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auch in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit zur Rechtsverletzung hatten“. Hier wird erneut klar, dass die „pauschale Behauptung der bloß theoretischen Zugriffsmöglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten“ der sekundären Darlegungslast nicht genügt (BGH I ZR 48/15, Rz. 33).

Der Vortrag des Beklagten in dem Fall I ZR 48/15 war schlicht unplausibel gewesen: Es gab nur einen Familienrechner, die Ehefrau des Beklagten hatte sich eher dahin geäußert, dass die beiden Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren bei der Nutzung des einzigen Rechner so kontrolliert worden seien, dass sie keinen derart selbständigen Zugang zum Rechner hatten, dass sie ernsthaft als Täter in Betracht gekommen wären. Das jedenfalls war das Ergebnis der Beweiswürdigung des OLG Köln (Urteil vom 6.2.2015 – 6 U 209/13). Der Angriff der Revision auf diese nachvollziehbare Beweiswürdigung des OLG Köln blieb, wie ja in der Regel meistens, erfolglos, weil die „Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist“ (BGH I ZR 48/15, Rz. 41). In der Tat ist der BGH als Revisionsgericht an dessen Feststellungen nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden, solange jedenfalls die Beweiswürdigung widerspruchsfrei ist. Zudem: Wer den 6. Senat des OLG Köln unter ihrem Vorsitzenden Hubertus Nolte kennt, weiss, dass dort sachlich gut gearbeitet wird.

Praxishinweis: Künftig gilt also weiterhin: Es ist konkreter Vortrag zum Tatgeschehen notwendig, wer hatte Zugriff, war anwesend und in der Lage die Rechtsverletzung auch tatsächlich nach den gesamten Fallumständen zu begehen. Handelt es sich um Familienangehörige so müssen diese nicht bezichtigt, aber als denkbare Täter benannt werden. Der Anschlussinhaber muss ihre Rechner nicht durchsuchen.

(2) Verjährung des Schadensersatzes

Schadensersatz verjährt nach 10 Jahren, so stellt der BGH fest. Das allerdings ist bitter für die Abgemahnten. Auf den Schadensersatzanspruch findet auch beim Filesharing § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit dem Bereicherungsrecht § 852 BGH Anwendung. Die Entscheidungen des BGH Bochumer Weihnachtsmarkt (BGH I ZR 175/10, GRUR 2012, 715) und die neue  Entscheidung BGH GRUR 2015, 780 –  Motorradteile) sind also auch auf Filesharing anwendbar, was lange streitig war. Der BGH erteilt einer beachtlichen Meinung in der Rechtsprechung damit eine klare Absage (LG Bielefeld, GRURR 2015, 429, AG Düsseldorf v. 13. Januar 2015, AG München v. 26.3.2015), siehe unsere Zusammenfassung zur Verjährung von Filesharingforderungen hier. Die dort jeweils angeführte Begründung der Gerichte, der Täter habe in der Tauschbörse nichts „erlangt“, verwirft der BGH mit dem Argument „durch die Bereitstellung in der Tauschbörse erhalte zugleich eine Vielzahl von Nutzern Zugriff auf das Werk“ (BGH I ZR 48/15, Rz. 97). Nach den Gründen der BGH Entscheidung Motorradteile zur Fotonutzung, kommt diese Wertung des BGH allerdings nicht gänzlich unerwartet, wenn sie auch inhaltlich zu bedauern ist, da sie zahllosen Abmahnkanzleien und Inkassobüros die Möglichkeit eröffnet, längst verjährt geglaubte Altforderungen jedenfalls in Bezug auf den Schadensersatz wieder auf den Markt zu werfen.

Der BGH hat seinem Urteil hier den wohlklingenden Namen „Everytime we touch“ nach dem Song von Cascada gegeben, der hier unter den Musikstücken war, die hier im Fall getauscht worden waren. In Anbetracht der Schadensersatzsummen macht aus unserer Sicht insofern viel mehr Sinn, den Song zu framen, denn der EuGH hat uns in der von uns erstrittenen Bestwater Entscheidung ja klar bescheinigt, dass das Framen von Videos auf anderen Websites urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist. Schauen Sie doch einfach mal in den Cascada Song rein, sehr bemerkenswert übrigens, dass Cascada ausgerechnet in einer Bibiliothek vor US amerikanischen juristischen Kommentaren tanzt, so als hätte sie es geahnt, dass ihr Song noch einmal die höchsten Gerichte beschäftigen würde.


Diesen Artikel teilen: