Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

BGH I ZR 154/15 „Afterlife“ Urteilsgründe vom BGH am 02.03.17 veröffentlicht: Gut sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung wurden vom BGH am 02.03.2017 die Urteilsgründe veröffentlicht:

Wichtiger Grundsatzsieg für die Abgemahnten vor dem BGH in Sachen sekundärer Darlegungslast –  Endlich klargestellt: Der Kläger  trägt die Beweislast – Keine Pflicht Rechner der Familienmitglieder zu durchsuchen oder zu weitgehende Angaben zu machen.

Der Bundesgerichtshof hat am 6. Oktober 2016 in der „Afterlife“ Entscheidung über einen weiteren Filesharing Fall verhandelt, wobei diesmal die wichtige und bisher äußerst unklare Frage zu entscheiden war, was ein Anschlußinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen hat um sich erfolgreich gegen eine Klage wegen Filesharings verteidigen zu können. Die hier relevanten Rechtsbegriffe der sekundären Darlegungslast und der tatsächlichen Vermutung (lesen Sie hierzu unseren Aufsatz) waren in den letzten Jahren von den örtlichen Gerichten immer wieder sehr unterschiedlich ausgelegt worden, wobei das Landgericht München stellvertretend für die abnahnerfreundliche restriktive Rechtsprechung steht und das LG Braunschweig, das dem BGH diesen Fall vorgelegt hat, für die Gerichte, die einen großzügigen Maßstab zu Gunsten der Abgemahnten gelten lassen. Mit seiner Entscheidung vom 6.10.2016 hat der BGH der strikten Line etwa des LG München erfreulicherweise eine klare Abfuhr erteilt:

Vorinstanzen:

Amtsgericht Braunschweig Urteil vom 27.08.2014 (Az.: 117 C 1049/14)

Landgericht Braunschweig Urteil vom 01.07.2015 (Az.: 9 S 433/14)

Sachverhalt der Entscheidung I ZR 154/15 – „Afterlife“:

Ausgangspunkt war diesmal eine Klage der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Constantin Film, die die Verletzung ihrer Rechte in einer Tauschbörse durch den von Waldorf abgemahnten Beklagten geltend machte. Diesem war vorgeworfen worden, er habe den 3D Film Resident Evil über seinen häuslichen Anschluß in einer illegalen Tauschbörse angeboten. Der Abgemahnte hatte zwar auf die Abmahnung von Waldorf hin eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die von Waldorf geltend gemachten Anwaltskosten und den Schadensersatz aber nicht bezahlt.

Vor Gericht verteidigte sich der Anschlußinhaber damit, dass er nachweislich nicht zuhause gewesen sei während des streitigen Downloads, sondern in der seiner Arbeitsstelle war, während hingegen seine Frau zuhause Zugriff auf sein Internet gehabt habe. Weiter verwies er auf eine denkbare Sicherheitslücke in seinen Router:

Zudem trug er vor,  dass er in seiner Wohnung einen Telekom Router des Modells „Speedport W 504V“ verwendet habe, der mit individuel­lem Passwort und der Verschlüsselungstechnik „WPA2“ gesichert gewesen sei. Im Jahr 2012 sei öffentlich bekannt geworden, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, über die bei aktivierter WPS-Funktion unbefugte Dritte einfach Zugriff auf seinen Anschluss hätten nehmen können. Der Beklagte trug weiter vor, er gehe davon aus, dass bei seinem Router die WPS-­Funktion aktiviert gewesen sei. Zumindest habe er eine automatische und keine individuelle Konfigura­tion gewählt. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus und sei von Beruf Fernfahrer. Von Montag bis Freitag, manchmal auch am Wochenende, halte er sich berufsbedingt nicht in seiner Wohnung auf.

Die Urteile der Vorinstanzen

Das Amtsgericht Braunschweig hatte die auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Klage mit Urteil vom 27.08.2014 (Az.: 117 C 1049/14) abgewiesen und dabei insbesondere auf die vom Beklagten geltend gemachte Sicherheitslücke des Routers verwiesen. Auch das Landgericht Braunschweig Urteil vom 01.07.2015 (Az.: 9 S 433/14) kam zum selben Ergebnis, allerdings mit einer anderen Begründung:

Es stellte zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH Bearshare (BGH I ZR 169/12) fest, dass die gegen den Anschlußinhaber sprechende tatsächliche Vermutung wie hier dann erschüttert sei, wenn er geltend machen kann, dass andere Personen wie seine Ehefrau Zugriff auf sein Internet hatten.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, so das Landgericht, habe der Beklagte lediglich vorzutragen, wer außer ihm selber Zugriff auf sein Netzwerk habe, und als Täter in Betracht kommen. Zu beweisen habe er dies nicht. Im Rahmen seiner Nachforschungspflicht müsse er insbesondere keinen Täter benennen, es sei ihm auch nicht zuzumuten, etwa die Rechner der Tatverdächtigen zu untersuchen.

„Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der Beklagte insoweit dadurch, dass er – soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist – sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch, vom Beklagten zu verlangen, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt.“ (LG Braunschweig, a.a.O.)

Diese Auslegung der Vorgaben des BGH zur sekundären Darlegungslast eines Anschlußinhabers des LG Braunschweig steht quasi diametral entgegen die Rechtsprechung des Landgericht Münchens, das hier immer eine Untersuchung der Rechner der Zugriffsberechtigten fordert und sich auch nie damit zufrieden gibt, wenn nur die Zugriffsberechtigten benannt werden.

Die Entscheidung des BGH I ZR 154/1 „Afterlife“

Urteilsbegründung in der mündlichen Verhandlung:

Der BGH hat die Revision klar als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der BGH klargestellt, dass ein Anschlußinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen, so wie dies etwa das Landgericht München immer wieder postuliert hatte. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den Täter preiszugeben, sondern ein Beklagter genüge seiner sekundären Darlegunsglast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Das muss auf Seiten der Beklagten als entscheidender grundsätzlicher Erfolg bewertet werden.

Ausführungen machte der BGH auch zur Beweislast und der Zeugenaussage der Frau des Beklagten, denn diese hatte im Prozess erstinstanzlich eine unklare Zeugenaussage gemacht. Die von Waldorfs Mandanten geführte Revision wollte dies zu Lasten des Beklagten gewertet wissen. Der BGH erteilt auch diesem Ansinnen eine Abfuhr:  Der BGH führt hierzu aus, unklare Aussagen von Zeugen gingen zu Lasten der Klägerin, da diese ja auch die Beweislast trage. Damit ist auch diese lange streitige Grundsatzfrage nunmehr klar zu Gunsten der abgemahnten Beklagten entschieden.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einer gerichtlichen Einschätzung des LG Stuttgart 17. Zivilkammer in einem Berufungsverfahren, das am selben Tag von unserer Kanzlei gegen die Kanzlei Rasch in Stuttgart geführt wurde. Auch hier hatten die Kinder des Anschlußinhabers die Täterschaft wenn auch mit unklaren Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht Bad Urach bestritten. Das Amtsgericht  Bad Urach hatte die Klage von Raschs Mandant daraufhin abgewiesen mit Urteil vom 10.3.2016 (Az. 2 C 193/15).  In der Berufungsverhandlung war die 17. Zivilkammer des LG Stuttgart hier im Einklang mit der Entscheidung des BGH der Auffassung, dass Unklarheiten bei den Zeugenaussagen zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin gingen und hat der Klägerin zur Rücknahme der Berufung geraten (was diese zwischenzeitlich auch getan hat).

Die schriftlichen Urteilsgründe:

Am 02.03.2017 hat der BGH nun endlich nach gut sechs Monaten die Urteilsgründe seiner Entscheidung I ZR 154/15 vom 06. Oktober 2016 vorgelegt, die vom Büro der unterlegenen Kanzlei Waldorf Frommer veröffentlicht wurden. Diese decken sich inhaltlich mit der zuvor dargestellten mündlichen Urteilsbegründung gehen aber auch noch deutlich darüber hinaus.

a. Die Reichweite der sekundären Darlegungslast

Der BGH macht in den Gründen der Entscheidung I ZR 154/15 endlich klare  und ausführliche Vorgaben zur Reichweite der sekundären Darlegungslast auch und gerade in Bezug auf einen von Familien genutzten Anschluss. Sie sind diesmal so klar, dass sogar Hoffnung besteht, dass die Rechtsprechung des Landgericht München I dies berücksichtigen wird, zudem geben sie Anlaß zur Hoffnung, dass der BGH den von unserer Kanzlei vorgetragenen „Loud“ Fall (BGH I ZR 19/16) im Sinne der dort abgemahnten Familie entscheiden wird, die dort ebenfalls ihre Kinder nicht der Tat bezichtigt hatten.

(1) Die Definition der sekundären Darlegungslast im Zusammenspiel mit der tatsächlichen Vermutung in Rz. 15 des Urteils entspricht überwiegend, wenn auch mit kleinen Unterschieden, der Definition, die der BGH in den letzten Entscheidungen „Bearshare“„Tauschbörse III“ und „Everytime we touch“ entwickelt hat.

In I ZR 154/15 (S. 6, Rz. 15) heißt es zum Umfang der sekundären Darlegungslast:

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.“

Die Formulierung liegt diesmal wieder näher bei der in „Bearshare“ und „Tauschbörse III“ gefundenen Definition, anders als bei „Everytime we touch“ fehlt diesmal der (wohl dort dem Sachverhalt geschuldete) Hinweis, dass es sich um einen „nachvollziehbaren“ Vortrag handeln muss. Auch fehlt in der Definition diesmal der in „Everytime we touch“ noch geforderte Vortrag zu Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten der weiteren Zugriffsberechtigten. Das erscheint allerdings auch stringent, weil der BGH in den Ziffern 22 bis 27 die Reichweite der sekundären Darlegungslast in der Familie grundsätzlich neu bestimmt.

Der BGH definiert zunächst richtig die beiden widerstreitenden Grundrechte, einmal das Eigentumsgrundrecht des durch Filesharing verletzten Rechteinhabers aus Art. 17 Abs. 2 der EU Grundrechtscharta und Art. 14 Abs. 1 GG und auf der anderen Seite die Grundrechte auf Seiten des Anschlussinhabers aus Art. 7 EU Grundrechtscharta und Art. 6 Abs. 1 GG, die den Schutz von Ehe und Familie vor staatlichen Eingriffen postulieren.

In Rz. 23 heißt es zutreffend:

„Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt.“

Die betroffenen Grundrechtspositionen wägt der BGH nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gegeneinander ab um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten schonen Ausgleich zu erreichen (BVerfGE 28, 243, 260 f.).

Die von der Revision angegriffene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hält diesen Maßstäben nach Auffassung des BGH aber stand, da sie die betroffenen Grundrechtspositionen zutreffend bestimmt habe (Rz. 26):

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat. der Beklagte vorgetragen, seine Ehefrau habe über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen. Dies war allerdings auch nicht erforderlich. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend ob die Ehefrau hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren dem Beklagten nicht zumutbar.“

Die von Waldorf gerne vorgetragene vergleichende Argumentation mit dem Transportrecht verwirft der BGH als ungeeignet (Rz. 26), sie verkenne, dass Handlungspflichten im kaufmännischen Verkehr nicht ohne Weiteres auf das Verhalten von Privatleuten übertragbar seien. In der Randziffer 27 findet sich dann auch der entscheidende Maßstab für die familiären Nachforschungspflichten:

„Es ist schon zweifelhaft, ob es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses generell zumutbar ist, Zeit und Art der Internetnutzung rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wenn in einer Abmahnung internetbezogene Urheberrechtsverletzungen behauptet werden. Jedenfalls aber steht im Streitfall auch unter Berücksichtigung des für die Klägerin sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Die Dokumentation des Nutzungsverhalten eines Ehegatten und auch die gelegentlich (etwa vom LG München I) postulierte Pflicht zur Untersuchung des Rechner des Familienangehörigen sind damit endlich Vergangenheit. Nimmt man diese Aussagen des BGH ernst, dann dürfte es dem Anschlussinahber auch unzumutbar sein, im Rahmen seinen sekundären Darlegunsglast mitteilen zu müssen, welches seiner Familienmitglieder für die Tat verantwortlich ist, falls er dies weiss. Über diese Frage wird der BGH am 30. März 2017 in unserem „Loud“-Fall zu entscheiden haben.

Vortragen muss der Anschlussinhaber nur zu der Frage, ob sich auf seinem eignen Computer Filesharing Software befunden hat (Rz. 27).

Die Angriffe der Revision auf die Beweiswürdigung durch den Tatrichter (der der Aussage der Ehefrau des Beklagten keinen Glauben geschenkt hatte) mussten konsequent nach § 286 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben und blieben dies auch, da „die Beweiswürdigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist.“ (Rz. 31).

b. Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung muss der Anschlussinhaber nicht beweisen:

Der gelegentlich (etwa von OLG München in der Loud Entscheidung) geäußerten Ansicht, der Anschlussinhaber müsse die Tatsachen, die zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung führen, beweisen  erteilt der BGH eine klare Absage:

Es gebe, so der BGH, keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter eine Urheberrechtsverletzung ist:

Hoch interessant sind deshalb die Ausführungen des BGH zum Verhältnis der tatsächlichen Vermutung und dem Anscheinsbeweis, die sich in der Randziffern 18 ff. des Urteils finden: Diese Ausführen machen einmal mehr deutlich, dass der BGH die tatsächliche Vermutung und die sekundäre Darlegunsglast als einheitlich betrachtet. Auch in dieser Entscheidung werden sie deshalb wieder in einer Randziffer definiert (hier Randziffer 15). In Randziffer 18 stellt der BGH klar:

„Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der Beweis des ersten Anschein (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis ist im Falle der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines Internetanschlusses aber nicht ohne weiteres aufgrund der Inhaberschaft am Anschluss Raum“

Im Handbuch der Beweislast von Baumgärtl/Laumen/Prütting heisst es dazu (§ 14 Rz. 13):

„Wie erwähnt, werden die tatsächlichen Vermutungen vorwiegend aus Sätzen der Lebenserfahrung hergeleitet. Soweit diese Erfahrungssätze stark genug sind, können die Regeln über den Anscheinsbeweis herangezogen werden mit der Folge der Umkehr der konkreten Beweisführungslast, d.d. der Hauptbeweis kann mit Hilfe der tatsächlichen Vermutung als geführt angesehen werden, so dass der jeweilige Gegner den Gegenbeweis zu erbringen hat“.

Auch hier sorgt der BGH nun endlich für Klarheit, in Rz. 20 heisst es:

„Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit. Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast.“

Fazit: Die zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung notwendigen Tatsachen muss der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nur behaupten nicht beweisen. Auch dies eine erfreuliche Klarstellung des Urteils. Das Urteil des BGH in Sachen I ZR 154/15 könnte die künftige Verteidigung von Filesharing Fällen erheblich erleichtern. Sollte der BGH diese Linie in der kommenden Loud Entscheidung stärken, dann liessen sich künftig erheblich mehr Fälle erfolgreich verteidigen.


Diesen Artikel teilen: