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Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat einem klagenden „Abbruchjäger“, der einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen einen eBay-Verkäufer geltend machen wollte, eine Absage erteilt. Jedoch hatte sich der 8. Zivilsenat mit den hiermit verbundenen Rechtsfragen nicht mehr auseinanderzusetzen, da die Klage bereits mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig abzuweisen war (BGH, Urteil v. 24.08.2016, Az. VIII ZR 182/15).

Die Masche der Abbruchjäger auf eBay

Abbruchjäger bieten bei einer Vielzahl von eBay Auktionen mit kleinen Beträgen in der Hoffnung, dass der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet. Ist dann zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Auktion durch den Verkäufer der zum Schein kaufwillige Abbruchjäger der Höchstbietende, fordert dieser gewöhnlich den Versteigerungsgegenstand zum geringen Preis oder Schadensersatz. Mit der Anspruchsdurchsetzung wird jedoch dann meist so lange gewartet, bis angenommen werden kann, dass das Versteigerungsobjekt bereits anderweitig verkauft wurde und damit ohne Umwege Schadensersatz gefordert werden kann. In der Vergangenheit hat der BGH zudem einem klagenden Käufer einen Schadensersatzanspruch zugesprochen (BGH, Urteil v. 10.12.14, Az. VIII ZR 90/14), nachdem ein eBay-Verkäufer die Auktion des Verkaufsobjekts unbegründet beendet hatte.

Eine vorzeitige Beendigung einer Auktion ist nämlich auch nach den Nutzungsbedingungen von eBay nicht per se ausgeschlossen. Hierfür muss vom Verkäufer allerdings beachtet werden, dass ein ausreichender Grund für die vorzeitige Beendigung gegeben ist. Aufschlussreich sind in solchen Fällen jedenfalls die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformen.

Der Sachverhalt

Der Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde vom Sohn ihres Verwalters ein Nutzerkonto auf eBay eingerichtet. Über dieses Konto nahm sie bei einer vom Beklagten erstellten Auktion eines gebrauchten Motorrads der Marke Yamaha teil. Der Beklagte stellte nach einer Rücknahme dieses Angebots wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale das Motorrad mit korrigierten Angaben bald darauf erneut ein und veräußerte es an einen anderen Käufer als die Klägerin. Die Klägerin forderte rund ein halbes Jahr später vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.899,00 Euro, da der durch die Klägerin geschätzte Wert des Zweirads zum Zeitpunkt der ersten Versteigerung bei 4.900,- Euro lag und die Klägerin bei Beendigung der Internetauktion wegen Rücknahme durch den Verkäufer Höchstbietende mit einem Angebot von 1,00 Euro war. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den eBay-Geschäften unentgeltlich an den Sohn des Verwalters ab.

Die Urteile der Vorinstanzen

Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Bautzen zum Teil Erfolg (AG Bautzen, Urteil v. 21.11.2014, Az. 20 C 701/12). Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Görlitz hat daraufhin die Berufung der GbR zurückgewiesen, die des Verkäufers insgesamt abgewiesen (LG Görlitz, Urteil v. 29.07.2015, Az. 2 S 213/14). Das LG Görlitz war der Auffassung, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus der Summe aller Umstände im Einzelfall. Nach Ansicht des Gerichts verfolgte der Sohn des Verwalters nur das Ziel, im Falle abgebrochener Versteigerungen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. So stellte das Gericht fest, dass dieser im Jahre 2011 noch unter eigenem eBay-Nutzerkonto Gebote in Höhe von insgesamt 215.000,00 Euro abgegeben und vier Gerichtsverfahren eingeleitet hatte.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die GbR ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH zum Rechtsmissbrauch durch den Abbruchjäger

Bedauerlicherweise hat der BGH in der Sache kein Grundsatzurteil gefällt, da die Klage der GbR bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen scheiterte.

Der zuständige Zivilsenat wies die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig ab. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH, Urteil v. 02.10.1987, Az. V ZR 182/86) ist für die gewillkürte Prozessstandschaft neben der rechtsgeschäftlichen Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen zusätzlich erforderlich, dass der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein solches Interesse sei nach Ansicht des BGH nur dann anzuerkennen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits die eigene Rechtslage des Ermächtigten günstig beeinflusse. Vorliegend fehle es, so der BGH, an einem Prozessführungsinteresse der Klägerin, die zwar als Verkäuferin der Forderung an den Sohn des Verwalters zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben könnte, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen, allerdings habe die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft nicht verkauft, sondern unentgeltlich an den Sohn übertragen.

Für den Senat kam es daher auf die für das LG Görlitz entscheidungserhebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des „Abbruchjägers“ nicht mehr an.

Aus der Pressemitteilung geht jedoch hervor, dass der erkennende Senat angesichts der Häufung der diesbezüglichen Indizien keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts erkennen könne. Die Volltextveröffentlichung des Urteils bleibt abzuwarten. Bis dahin ist zu hoffen, dass der BGH in der Urteilsbegründung den Abbruchjägern in jeder Hinsicht eine Absage erteilt und damit die notwendige Rechtssicherheit schafft.

 


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