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BGH vom 20.12.2011 –  VI ZR 261/10  – Babyklappen, GRUR 2012, 425

Mit Urteil 20.12.2011 hat sich der BGH zur öffentlichen Berichterstattung über ehemalige Parteimitgliedschaften geäußert. Im Fall war über den Betroffenen berichtet worden, dass es sich um den „einstmaligen Kommunisten M.“ handele. Es wird berichtet, dass  M. „dem kommunistischen Bund angehört  und dort für die Kinderpolitik mit verantwortlich gezeichnet habe“.

Der BGH hat in seinem Urteil die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Berichterstattung über eine (auch ehemalige) Parteimitgliedschaft jedenfalls dann gerechtfertigt sei, wenn sich das Parteimitglied im Rahmen seiner Mitgliedschaft als nach außen hin aktives Parteimitglied betätigte. Der BGH unterscheidet also zwischen einer bloss passiven Parteimitgliedschaft (über die lediglich andere Parteimitglieder Kenntnis haben) und über die auch nicht öffentlich berichtet werden darf und einer aktiven Parteimitgliedschaft, die jedenfalls dann der Sozialsphäre angehört, wenn das Mitglied sich nach außen hin offen zur Partei bekennt und über die dann auch berichtet werden darf. Im Streitfall hatte der Betroffene als Leiter der Kinderkommission des Kommunistischen Bundes gewirkt und damit seine Parteimitgliedschaft öffentlich gemacht.

Nicht geklärt sind durch dieses Urteil aber wohl die Beurteilung von Fällen, in denen sich ehemalige Parteimitglieder von einer Partei abgewandt haben. Es bleibt hier offen inwieweit eine Berichterstattung zulässig wäre. Dies dürfte jedenfalls mit Einschränkungen zu versehen sein, die auf die gewandelte politische Gesinnung verweisen.


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