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Anspruch auf Löschung intimer Aufnahmen nach Beziehungsende

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung intime Foto- oder Videoaufnahmen des Ex-Partners auf dessen Verlangen gelöscht werden müssen (Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14).

Sachverhalt:

Die Parteien hatten eine Liebesbeziehung, während der der Beklagte von der Klägerin mit ihrem Einverständnis Film- und Fotoaufnahmen erstellte, auf denen sie unbekleidet, nur teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zu sehen ist. Die Klägerin hatte auch intime Fotos von sich selbst angefertigt und dem Beklagten überlassen. Daneben besaß der Beklagte Aufnahmen von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen. Nach Ende der Beziehung nahm die Klägerin den Beklagten auf Löschung aller sie zeigender Film- und Fotoaufnahmen in Anspruch.

Das Landgericht (LG) Koblenz hat der Klage insoweit stattgegeben, als Film- und Fotoaufnahmen mit intimen Bezug betroffen waren (Urt. v. 24.09.2013 – 1 O 103/13). Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat die Entscheidung bestätigt (Urt. v. 20.05.2014 – 3 U 1288/13, siehe dazu auch unseren Kommentar).

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Aufnahmen mit Intimbezug wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.

Durch den Besitz der intimen Aufnahmen sei das Recht auf Bildnisschutz der Klägerin sowie ihre Intimsphäre berührt. Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich daraus, dass der Beklagte mit dem Besitz der intimen Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über diese erhält, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe der Aufnahmen an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Die Klägerin hatte zwar die Anfertigung der Aufnahmen gestattet bzw. dem Beklagten auch selbst erstellte Aufnahmen überlassen, diese konkludent erteilte Einwilligung in den Besitz der Aufnahmen war jedoch auf die Dauer der Beziehung begrenzt. Auch das ideelle Interesse des Beklagten, die intimen Aufnahmen zur Pflege der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung behalten zu dürfen, sei nicht schutzwürdig.

Bewertung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Nach dem Ende einer Beziehung überwiegt der Schutz der Intimsphäre des in intimer Pose abgebildeten Ex-Partners deutlich das Interesse des anderen, eine Erinnerung an die gemeinsame Zeit behalten zu können. Es besteht zudem die große Gefahr, dass die Aufnahmen nach Beziehungsende an Dritte weitergegeben werden. Erfolgt eine Verbreitung über das Internet, ist es oftmals unmöglich, die Aufnahmen wieder vollständig entfernen zu lassen. Aufnahmen, die den Ex-Partner in Alltagsituationen zeigen, berühren das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hingegen kaum und können daher auch die Beziehung überdauern.

Offen bleibt jedoch auch nach der Entscheidung des BGH, wie der Ex-Partner in der Praxis sicherstellen kann, dass die Aufnahmen auch tatsächlich vollständig gelöscht werden und nicht noch eine Kopie zurückgehalten wird.

 


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