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BGH I ZR 46/12 „Framing“: Vorlage an den EuGH beschlossen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren mit Entscheidung vom 16. Mai 2013 (I ZR 46/12) – „Framing“ das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob „Framing“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Informationsgesellschaft eine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstelle.

Praktisch geht es bei dieser spannenden urheberrechtlichen Frage darum, ob die insbesondere bei Facebook Nutzern äußerst beliebten framenden Links auf bei Youtube gehosteten Videos eine urheberrechtliche Nutzungshandlungen darstellen, die also einer Genehmigung des Urhebers bedürfen. Bis dato ist es gängige Praxis, dass derartige Frames von Unsern regelmäßig einfach ungefragt gesetzt werden.

Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH hatte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats des BGH Prof. Joachim Bornkamm darauf hingewiesen, dass beim Abspielen eines bei Youtube gehosteten framenden Videos auf einer fremden Website dieses „Framing“ zwar wohl kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstelle, aber möglicherweise ein Eingriff in ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft vorliegen könne.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der BGH diese Frage nur dem EuGH vorgelegt, der vermutlich zusammen mit der parallelen Vorlagefrage des schwedischen Hovrätt an den EuGH in Sachen Svensson entscheiden wird (EuGH, C 466/12 – Svensson).

Die Pressemitteilung des BGH in der Sache ist hier abrufbar. Mehr >

Vertiefende Informationen zum Fall und den Entscheidungen der Vorinstanzen haben wir zudem auf unserer Website veröffentlicht. Mehr >

An dieser Stelle darf ich nochmals meinem herzlichen Dank an Herrn Rechtsanwalt am BGH Dr. Herbert Geisler Ausdruck verleihen, der den Fall für unsere gemeinsamen Mandanten sehr kompetent und entgegenkommend betreut hat.

München / Karlsruhe, 16. Mai 2013


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