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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die Verlinkung auf ohne Erlaubnis des Rechteinhabers in das Internet eingestellte urheberrechtlich geschützte Inhalte eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 InfoSoc-Richtlinie darstellt, wenn der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder haben müsste. Erfolgt die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht, wird eine Kenntnis widerlegbar vermutet (Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15 – GS Media/Sanoma Media Netherlands u.a.).

Sachverhalt

Die niederländische GS Media betreibt die Internetseite „GeenStijl“ („Kein Stil“). Auf dieser wurde im Oktober 2011 ein Link zu Nacktfotos der niederländischen TV-Moderatorin Britt Dekker veröffentlicht, die in der Dezemberausgabe des Magazins „Playboy“ erscheinen sollten. Die Sanoma Media Netherlands als Verlegerin des Playboys und Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos forderte die Entfernung des Links, dieser Aufforderung kam die GS Media jedoch nicht nach. Vielmehr wurden von ihr auch noch nach Löschung der verlinkten Fotos auf der Ursprungsseite weitere Links zu alternativen Quellen veröffentlicht.

Daraufhin erhob die Sanoma Media Netherlands Klage. Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) setzte das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor

Entscheidung des Gerichts

 Der EuGH hat zunächst ausgeführt, wie das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Art. 3 InfoSoc-Richtlinie zu bestimmen ist.

Es handle sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, für die mehrere Kriterien von Bedeutung seien. Zunächst müsse berücksichtigt werden, ob der Handelnde in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde, um Dritten Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen. Weiterhin müsse das Werk in einem neuen technischen Verfahren oder einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden, das der Rechteinhaber bei der Zustimmung zur ursprünglichen Nutzung noch nicht berücksichtigt habe. Schließlich sei es auch nicht unerheblich, ob die öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken diene.

Im konkreten Fall lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor. Da die ursprüngliche Zugänglichmachung der Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgt sei, würden diese durch die Verlinkung einem neuen Publikum zugänglich gemacht.

Um die durch Art. 11 der Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit nicht zu stark einzuschränken sowie aufgrund der besonderen Bedeutung von Hyperlinks für das Funktionieren des Internets könne nicht jegliche Verlinkung auf rechtswidrig ins Internet eingestellte Inhalte als öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden.

Es müsse vielmehr zusätzlich berücksichtigt werden, ob der Handelnde von der Rechtswidrigkeit Kenntnis habe oder haben müsste. Für Privatpersonen sei eine Überprüfung der Rechtslage oftmals nicht möglich. Werde eine Verlinkung jedoch zur Gewinnerzielung eingesetzt, könne erwartet werden, dass die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen würden. Bei einer Linksetzung auf unbefugt eingestellte Inhalte bestehe in diesem Fall daher eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit habe.

 Bewertung

 Der EuGH setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zur Verlinkung im Internet fort.

Das Setzen eines Links auf frei im Internet verfügbare Inhalte ist, soweit dabei keine beschränkenden Maßnahmen umgangen werden, nicht als öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 InfoSoc-Richtlinie anzusehen, da dadurch kein neues Publikum erreicht wird (Urt. v. 13.02.2014 – C‑466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige, siehe dazu auch unseren Kommentar). Diese Grundsätze gelten auch für eingebettete Links (sog. Framing), wie der EuGH in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung festgestellt hat (Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 – BestWater International/Mebes, Potsch, siehe dazu unseren Kommentar).

In den genannten Entscheidungen ging der EuGH jedoch davon aus, dass die Inhalte zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers veröffentlicht wurden, wie er auch in dem aktuellen Urteil nochmals klargestellt hat.

Dass nun bei rechtswidrigen Inhalten auf die Kenntnis des Verlinkenden abgestellt und diese bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (widerlegbar) vermutet wird, vereinfacht zwar die Rechtsdurchsetzung für die Rechteinhaber. Auf der anderen Seite wird dies bei gewerblich Handelnden wohl in Zukunft dazu führen, dass in Zweifelsfällen die Setzung eines Links unterbleibt, was die Meinungsvielfalt und freie Zugänglichkeit von Informationen im Internet erheblich schmälern würde.


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