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Wird das Urheberrecht verletzt – etwa durch illegales Filesharing in Tauschbörsen, dann hat der Rechteinhaber nach dem Gesetz Anspruch darauf, dass der Täter dies künftig unterlässt, und eben auch eine Unterlassungserklärung abgibt.

Der Unterlassungsanspruch findet seine gesetzliche Grundlage in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dort heisst es auszugsweise:

„Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt kann vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“.

Doch wie sollte in einem eigenen Fall die Unterlassungserklärung abgegeben werden? Dies ist die erst entscheidende „Weichenstellung“ für Ihren Fall, sie hat zentrale Auswirkungen auf die Frage, wie sich ein Filsharing Fall weiter verteidigen läßt. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten: Man kann erstens gar nicht reagieren, (was meist riskant sein kann), zweitens die Unterlassungserklärung des Gegners unterschreiben (was aber meist als Schuldeingeständnis gewertet wird) und drittens richtig reagieren, indem eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird (was regelmäßig die richtige Entscheidung sein wird).

1. VARIANTE: Sie geben eine Unterlassungserklärung ab: Aber welche?

Der Unterlassungsanspruch des Gegners wird durch die Abgabe einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ erfüllt. Diese stellt einen Vertrag im klassischen Sinne dar, der Anschlussinhaber versichert vertraglich, dass es zu keinen Rechtsverletzungen mehr kommen wird, und dass er für den Fall, dass es doch noch einmal zu einem illegalen Download von Stücken des Rechteinhabers über seinen Anschluss kommt, dem Rechteinhaber eine Vertragsstrafe bezahlt, die häufig mit € 5.001,00 beziffert wird.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung von Rasch heisst es etwa beispielsweise:

„Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Herr / Frau xxx

– im folgenden Unterlassungsschuldner
– verpflichtet sich hiermit gegenüber der

Universal Music GmbH, Stralauer Alle 1, 10245 Berlin

– im folgenden Unterlassungsgläubigerin –

es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.001,00 zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten.

…, den. ……“

Diese Erklärung sollte aus der Sicht der Verteidigung so nicht unterschrieben werden, denn sie kann als Schuldeingeständnis gewertet werden, das erschwert aber die Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch. Wir raten in sofern regelmäßig zur Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung also einer aus Ihrer Sicht und Ihren Bedürfnissen geänderten Unterlassungserklärung.

Die Änderungen, die wir vornehmen, müssen individuell mit Ihnen abgestimmt werden. Generell sollte in jedem Fall aufgenommen werden, dass die Unterlassungserklärung nur ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben wird. Auch sollte die Vertragsstrafe zu Ihren Gunsten modifiziert werden.

Weitere Änderungen, die den Inhalt, also insbesondere die Reichweite betreffen, können sinnvoll sein, um der Unterlassungserklärung einen vorbeugenden Charakter zu geben (Vorbeugende Unterlassungserklärung), was gerade bei den sogenannten Mehrfachabmahnern Sinn machen kann, die wie etwa die Kanzlei Waldorf Frommer die Betroffenen nicht nur einmal, sondern regelmäßig mehrfach hintereinander abmahnen.

Als Faustregel kann man sagen, je umfangreicher die Unterlassungserklärung ist, desto sicherer kann man vor Folgeabmahnungen sein, je kleiner man sie zieht desto geringer wird logischerweise aber auch das Risiko eines denkbaren Verstoßes in der Zukunft.

Es macht also zusammengefasst durchaus Sinn, keine Unterlassungserklärung „von der Stange“ abzugeben, sondern diese individuell auf Ihren Fall zuzuschneiden.

II. VARIANTE: Sie geben keine Unterlassungserklärung ab, was kann passieren?

Ignoriert man die Abmahnung und reagiert gar nicht, so kann die Sache wenn man Pech hat sehr teuer werden. Der Gegner kann dann nämlich seinen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung in einem sogenannten Einstweilige Verfügungsverfahren geltend machen. Das hat für Sie gravierende Nachteile: Erstens sind diese Verfahren sehr teuer, der Gegenstandswert eines solchen Zivilprozesses kann schnell bei mehreren zehntausend Euro liegen, die wirtschaftlichen Risiken für Sie dann schnell bei mehreren Tausende Euro.

Zweitens werden Sie an der Frage, ob Sie denn nun eigentlich Unterlassung schulden oder nicht, im Zweifel nicht ein so grosses Interesse haben, dass Sie zur Klärung dieser Frage so viel Geld ausgeben wollen. Das ist der Grund, warum wir Ihnen regelmäßig zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten. Getreu dem Motto: „Der Klügere gibt nach“.


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