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AG München 161 C 15300/10 zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen

Zu der streitigen Frage, ob und inwieweit vorbeugende Unterlassungserklärungen tatsächlich die vom Abgemahnten erstrebte Wirkungen haben, dass diese die gegnerischen Gebührenansprüche bei künftigen Abmahnungen entfallen lassen, hat sich jetzt das Amtsgericht München (Az. 161 C 15300/10) (nicht rechtskräftig) geäußert.

Die vom gegnerischen Abmahner (hier SKW Schwarz) vorgetragenen Bedenken, dass die häufig (auch hier) empfohlenen vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu ungenau gefasst seien (weil sie im Zweifelsfall das jeweilige Werk ja nicht nennen können) teilt das AG München in der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2010 nicht. Danach reicht es, wenn der Rechteinhaber aufgeführt wird, und vor allem eine Vertragsstrafe versprochen wird.

Der Abgemahnte muss also nach Auffassung des AG München nicht abwarten, bis ihn die Abmahnung ereilt, er kann mit der bewährten vorbeugenden Unterlassungserklärung erfolgreich die Abmahnkosten des gegnerischen Anwaltes bekämpfen.


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