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CSR Abmahnung CSR Rechtsanwälte Ettlingen
Betreff "Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen" CSR vertreten aktuell folgende Rechteinhaber vorwiegend und mahnen seit etwa 2009 Filme vorwiegend aus dem Pornobereich ab: Purzel Video GmbH Fraserside Holdings Ltd. Gedast GmbH Gröger MV FoersterMedia GGG - John Thompson Production Oftly Goldwin GmbH Z-Faktor Medien e.K. Manfred Zeh
In den Abmahnungen aus dem Jahr 2009 und 2010 werden pauschale Vergleichbeträge ab € 650,00 bis hin zu mehreren tausend Euro gefordert. In der Abmahnung wird der Empfänger aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, in der er sich gleichzeitig auch zur Zahlungen eines pauschalen Abgeltungsbetrages von € 650,00 bis hin zu mehreren tausend Euro verpflichten soll. Unter 1. informieren CSR darüber, dass ihre Mandantin (hier im Beispiel Gröger MV) Inhaberin der nachfolgend mit Filmnr. aufgeführten Filme ist (einer oder mehrere). Die zweifelsfreie Identifizierung sei anhand einer eindeutigen Dateikennung (Hashwert) und dem GUID erfolgt, darüberhinaus sei das angebotene Filmmaterial geladen, gesichtet und zu Beweiszwecken gesichert worden. MIttels einer Spezialsoftware habe man folgende Daten gesichert: IP-Adresse: xxx Timestamp: xxx Provider: xxx GUID: xxx P2P Client: xxx
Unter 2. "informieren" CSR über die Rechtslage, über das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und darüber, dass der Anschlussinhaber als Störer stets auch dann hafte, wenn er selber nicht getauscht hat. ABER: Dieser Auffassung von CSR ist in dieser Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand finden Sie HIER. Unter 3. wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er verpflichtet sei, die beigefügten Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und diese binnen weniger Tage bei CSR abzugeben. Unter 4. teilen CSR mit, welche Geldbeträge sie zur gütlichen Einigung vorschlagen, hier variieren die Zahlen stark, von € 650,00 bei einem Film bis hin zu mehreren Tausend Euro. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um ein gütliches Vergleichsangebot handelt, der Fall ansonsten auch noch etrheblich teurer werden könne. Der Abgemahnte wird sodann weiter aufgefordert, die inkriminierte Datei von seinem Rechner zu entfernen und binnen weniger Tage die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfalls würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. In Bezug auf die Ersatzansprüche unterbreiten CSR heute ein Vergleichsangebot von € 650,00 bis hin zu mehreren Tausend Euro. Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das von CSR geltend gemachte Pausangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig. Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei CSR einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von CSR angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden. Gerade bei CSR haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wurde, sollten mehrere Filme getauscht worden sein, so empfiehlt sich also gerade auch bei CSR die Abgabe einer modifizierten erweiterten vorbeugenden Unterlassungserklärung. Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net . Unsere vollständige Adresse: Dr. Bernhard Knies & Dr. Albrecht Rechtsanwälte Widenmayerstr. 34 - 80538 München Tel.: 089 47 24 33 Fax: 089 470 18 11 Email: bernhard.knies@new-media-law.net Mobil: 0171 8509315 Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die "Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht" (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing. © Dr. Bernhard Knies 2010 |
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