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Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller Augsburg
Sie wurden von den Rechtsanwälten Negele Zimmel abgemahnt?
I. Firmen, die Negele Zimmel vertritt Negele und Zimmel mahnen aktuell für folgende Firmen ab, überwiegend Hersteller von Pornofilen: ChessBase GmbH, Morphicon Ltd., Adult Video Films S. L., BB Video GmbH, BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH, Cazzo Film GmbH & Co. KG, CP Movies KT Productions GmbH, DBM Videovertrieb GmbH, Falk Lux Media, Fraserside Holdings Ltd., GMV GmbH & Co. KG, HUSTLER EUROPE GmbH, IMC International MEDIA Company, Inflex Media GmbH Berlin, Inside Media, media & more GmbH & Co. KG, Muschi Movie INO GmbH, OFF-Limits MEDIA GmbH, Orion Versand GmbH & Co. KG, Pleasure Verlagsgesellschaft mbH, Projekt54 Mediatainment GmbH & Co., SG Video, Tino Media Erich Mayr, Videoart Holland b. v., VivThomas Video.com Lda, Wurstfilm GmbH Berlin, XPLOR Media, Z-Faktor Medien e. K. Manfred Zeh, Atomik-Films, Cult Movie Entertainment GmbH, MIG Film GmbH, Savoy Film GmbH, Maxximum Film und Kunst GmbH, Laser Paradise e. K. Thomas Buresch, Epix Media AG, INO Handel & Vertriebs GmbH, Epix Media AG und zuletzt die KT-DVD & Videoproduction ab.
II. Inhalt der Abmahnung In der Negele Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage bereits beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Vergleichs-Betrag von 705,00 Euro zu bezahlen. Negele und Zimmel informieren Sie zu Beginn der Abmahnung darüber, dass über Ihren Internet-Anschluß ohne die Erlaubnis seiner Mandantschaft ein (meist) Pornofilm in einer Tauschbörse getauscht wurde. Es wird sodann mitgeteilt, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und unter Nutzung welcher IP-Adresse diese Verwertung statt gefunden hat. Negele Zimmel erklären Ihnen, dass diese Daten durch ein spezialisiertes IT-Dienstleistungsunternehmen unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie beweissicher festgestellt und dokumentiert wurden. Sie erfahren weiter, dass beim Landgericht Köln ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider beantragt und erlassen wurde, so dass Negele Zimmel Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat und dass somit zweifelsfrei feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde (I.3.). Unter II. wird Ihnen von Negele Zimmel dargelegt, dass Sie in vollem Umfang für diese Rechtsverletzung verantwortlich seien, und das auch im Fall, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen worden sein sollte, da Sie dann nach den Regeln der Störerhaftung sowie Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden können. Hierzu folgen zweieinhalb Seiten Urteilszitate. ABER: Dieser Auffassung von Negele Zimmel ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier. Unter III. auf der Seite 5 der Abmahnung stellen Negele Zimmel die gegenüber Ihnen bestehenden Ansprüche dar. Er wird zunächst der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Negele Zimmel erklären Ihnen, dass Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schulden. Sie werden aufgefordert die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Negele Zimmel zurückzuschicken. Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Negele Zimmel gehen sodann auf die von Ihnen angeblich geschuldeten Anwaltskosten ein und erklären, dass sich diese an dem Gegenstandswert der Abmahnung orientieren und weil dieser häufig mit 10.000 € und mehr angesetzt werde es sich mithin um mindestens 651,80 € handelt. Negele Zimmel behaupten weiter, dass die sogenannte Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht käme, da beim Filesharing kein einfach gelagerter Fall i.S.d. Norm vorliege. ABER: Dass dieses Rechtsauffassung nicht zutreffend sein dürfte, können Sie hier nachlesen. Negele Zimmel bieten Ihnen unter III.4. sodann an im Falle einer zügigen gütlichen Erledigung der Angelegenheit eine pauschale Vergleichszahlung in Höhe von „nur“ 705, 00 € zu leisten, mit der sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche abgegolten seien. ABER: Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das Ihnen von Negele Zimmel gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.
III. Was sollten Sie tun? Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Negele einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von Negele angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden. Ausführliche allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer Rubrik
Gerade bei Negele und Zimmel haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wurde. Wurden also mehrere Filme über Ihren Anschluss getauscht, so kann es besonders teuer werden, wenn Sie nicht richtig reagieren. Denn der Abmahner Negele und Zimmel tendiert dazu, die Filme, die er bei Ihnen gefunden hat, "scheibchenweise" jeweils mit separaten Abmahnungen geltend zu machen, um damit jeweils erneute Abmahnkosten zu produzieren. ABER: Dieser Strategie kann man mit einer eigenen Strategie zuvorkommen, indem man eine vorbeugende Unterlassungserklärung für die weiteren Abmahnungen abgibt. Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net Unsere vollständige Adresse: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Widenmayerstr. 34 - 80538 München Tel.: 089 47 24 33 Fax: 089 470 18 11 Email: bernhard.knies@new-media-law.net Mobil: 0171 8509315 Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die "Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht" (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing. © Dr. Knies 2010
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