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Abmahnung WALDORF FROMMER wg. Filesharing
Die Kanzlei WALDORF FROMMER (vormals Waldorf) mahnt heute für eine ganze Reihe von Rechteinhabern ab und hat ihr "Repertoire" stetig erweitert, Abmahnungen werden aktuell für folgende Rechteinhaber ausgesprochen: I. Rechteinhaber, die Waldorf Frommer vertritt: Argon Verlag GmbH Die Rechteinhaber SONY und EMI hatten sich früher von Rasch vertreten lassen und sind heute wohl zu Waldorf "abgewandert". Besonders aktiv ist Waldorf auch für Constantin Film und zeitweise für die von ihm vertretenen Hörbuchverlage. II. Die WALDORF FROMMER Abmahnung: Die Waldorf Frommer Abmahnungen sind regelmäßig identsich aufgebaut. Waldorf verschickt gerne große Stapel an Papier und legt seiner Abmahnung regelmäßig noch zwei gerichtliche Entscheidungen bei, die man beim ersten Durchlesen oft fehlerhaft auf den eigenen Fall bezieht: Einen Beschluss des LG Köln in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren und einen Beschluss des LG Köln über die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Beide Urteile sind eher beispielshaft und verleihem der Abmahnung aber doch einen "offizielleren Anstrich." Die Waldorf Abmahnung teilt (hier am Beispiel von Tele München Fersneh GmbH + Co Produktionsgesellschaft) dem Betroffenen zunächst mit, dass Waldorf von Tele München beauftragt wurde, gegen die "unerlaubte Verwertung geschützten Repertoirs" vorzugehen. Unter II. wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass er für das illegale Angebot zum Herunterladen verantwortlich sei. Es folgt der Hinweis auf S. 2 wie folgt: "Konkret wurde folgendes Repertoire unserer Mandantschaft zur angegebenen Zeit under der aufgeführten IP-Adresse weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten:" xxxxx (FILM) Tele München Fersneh GmbH + Co Produktionsgesellschaft Datum, Uhrezeit von bis ... IP-Adresse: xxx.xxx.x.xxx Der Ihren Fall betreffende Ermittlungsdatensatz ist diesem Schreiben beigefügt." Unter III. belehrt Waldorf über Tauschbörsenprogramme und IP-Adressen, unter IV. wird der Betroffene darüber aufgeklärt, wie Waldorf eigentlich an seine Adresse kam, nämlich durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG. Unter iV. wird darauf verwiesen, dass der Betroffene für sämtliche über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen persönlich haftet und dass es irrelevant sei, ob der Betroffene selber oder eine andere Person "aus Ihrer Sphäre - mit oder ohne Ihr Einverständnis -" den Download angeboten habe (S. 3). Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass "Sie als Inhaber des Internetanschlusses für die über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich vernantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sind" (S.3) Es folgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die wir für Sie HIER aufgearbeitet haben). Unter V. teilen WALDORF FROMMER mit, dass die Rechtsverletzungen Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz nach sich ziehen. Es folgt unter 1.) die Aufforderung binnen einer Frist von etwa fünf bis sechs Tagen die beigefügte Unterlassungserklärung (1) mit dem aktuellen Datum zu versehen (2) zu unterzeichnen und (3) unverzüglich im Original an uns zurückzuschicken Die danach genannte Frist sollten Sie notieren, wir brauchen diese Frist für unsere Beratung. Unter 2.) belehren WALDORF FROMMER über den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wobei auf S. 6 darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn "Ihre Reaktion hingegen den anwaltlichen Bearbeitungsaufwand entscheiden erhöhe, führt dies u.U. zu einer höhren Anwaltsgebühr". Das soll etwa dann geltend, wenn die Unterlassungserklärung eigenmächtig abgeändert wird, oder schriftliche Einwände vorgetragen werden. Wehren soll man sich also offensichtlich nicht ... Wir meinen schon! Denn viele Aspekte der Abmahnung sind sehr umstritten, wie zum Beispiel die Frage, ob a) eine Störerhaftung überhaupt greift b) falls ja, welche Anwaltskosten verlangt werden dürfen und c) ist zwischenzeitlich höchstrichterlich festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz nur denjenigen trifft, der nachweislich selber getauscht hat (vgl. BGH Sommer unseres Lebens lesen hierzu HIER). Auf S. 8 der Abmahnung diskutieren WALDOF FROMMER das streitige Thema der sogennanten Deckelung der Abmahnkosten, also die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG. WALDORF FORMMER behaupten hier immer noch, dass die Deckelung der Abmahnkosten nicht auf Filesharing Fälle anwendbar sei, obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung zum Urteil Sommer unseres Lebens genau das Gegenteil klargestellt hat (lesen Sie hierzu HIER.) Gerade beim Tausch nur eines Filmes wird man also davon ausgehen müssen, dass die Deckelung der Abmahnkosten greift, gleichgültig, ob der Betroffene selber getauscht hat oder als Störer haftet. Auf der S. 11 fassen WALDORF FROMMER die konkrete Zahlungshöhe zusammen und teilen mit, dass der Betroffene ihrer Mandantschaft einen Betragt von EUR 956,00 schulde, der sich wie folgt zusammensetze: Rechtsanwaltskosten EUR 506,00 Schadensersatz EUR 450,00 Gesamtsumme EUR 956,00 Weiter wird eine Datum für das Ende der Zahlungsfrist mitgeteilt. Auf S. 12 wird mitgeteilt, dass zu "noch offenen Fragen" weitere Informationen unter www.info.waldorf.frommer.de verfügbar seien. III. Waldorf Frommer Prozesse Waldorf Frommer haben inzwischen bewiesen, dass sie in der Lage sind, die Zahlungsansprüche, die sie geltend machen, auch vor Gericht einzuklagen. Waldorf hat eine bespielslose Klagewelle vor dem Amtsgericht München begonnen. Das Amtsgericht München hat bislang eine leider eher abmahnerfreundliche Haltung eingenommen. Ein durch unsere Kanzlei erstrittenes Urteil vom 15.2.2012, in dem eine Klage Waldorfs gegen einen Vermieter (zur Haftung für seinen Mieter) abgewiesen wurde, bildet hier eher die Ausnahme. In Abprache mit uns sollte insofern regelmäßig taktisch bewertet werden, wie man Klagen von Waldorf vermeiden kann. IV. Was sollten Sie tun?
1) unterschreiben Sie nichts ohne Pürfung durch einen Anwalt und zahlen Sie vorerst nicht 2) rufen Sie nicht bei WALDORF FROMMER an 3) informieren Sie sich lieber auf unseren Seiten oder rufen Sie an: 089 472433 (Notfallhotline: 0171 850 9315) Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber - und Medienrecht
© Dr. Bernhard Knies 2012 |
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