Störerhaftung beim Filesharing

Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen? Die Abmahner verweisen immer darauf, dass der Anaschlussinhaber auch dann als STÖRER haftet, wenn er selber nicht getauscht hat. Aber stimmt das so allgemein? Dass das nicht immer der Fall sein muss wollen wir nachfolgend genauer beleuchten:

1. Problemstellung:

Grundsätzlich gilt:

Mit dem in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch können die Rechteinhaber gegen Filesharer ihr legitimes Interesse durchsetzen, dass diese künftig nicht mehr Musik oder andere geschützte Dateien im Internet in Tauschbörsen anbieten. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig, das bedeutet, dass er prinzipiell auch dann besteht, wenn dem Anschlussinhaber keine eigene Tauschtätigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Gedanke dieser Verschuldensunabhängigkeit liegt darin begründet, dass es gerade im Schutze der Anonymität des Internets häufig nicht möglich ist, Verantwortlichkeiten für eine Rechtsverletzung hinreichend zuzuordnen. Schließlich ist nicht nur der unmittelbar Täter verantwortlich, denn ohne die zugrunde liegende Infrastruktur des Internets, die von Tauschbörsen oder Auktionshäusern bis hin zum bloßen Zurverfügungstellen des Internetzugangs reicht, wäre ein Anbieten und ein korrespondierendes Zugreifen auf ein rechtsverletzendes Angebot nicht denkbar. Um einen umfassenden Rechtsschutz gewährleisten zu können, ist es daher unablässig, auch einen mittelbaren Störer neben dem unmittelbar Verantwortlichen in Anspruch nehmen zu können.

Die Gerichte sind aber immer noch damit beschäftigt für alle Fallkonstellationen gültige Regeln zu erarbeiten:

Folgende Kostellationen sind logisch denkbar:

1. Anschlussinhaber hat getauscht: Das ist einfach, denn dann haftet man immer als Täter auf Unterlassung und Schadensersatz.

2. Befugte Benutzer haben getauscht: Familie, Mitbewohner, Arbeitnehmer oder Freunde haben getauscht: Hier ist vieles umstritten siehe unten 2.

3. Unbefugte Benutzer haben getauscht: Waren Internet und W-LAN nicht oder schlecht gesichert, dann haftet man meist, siehe unten 3.

2. Störerhaftung für befugte Benutzer

a. Minderjährige Kinder: Störerhaftung von Eltern für ihre Kinder

Eltern haften für ihre Kinder, so heißt es immer an der Baustelle auf dem gelben Schild, aber stimmt das auch im Internet? Ob die Rechteinhaber von Eltern Unterlassung (und in diesem Zusammenhang insbesondere auch Ersatz der Kosten für die Abmahnung) verlangen können, wenn deren Kinder die Rechtsverletzungen begangen haben, ist derzeit rechtlich stark umstritten, auch das Urteil des BGH "Sommer unseres Lebens" sagt dazu (noch) nichts aus. Hierzu gibt es unterschiedliche sich teilweise widersprechende Rechtsprechung.

Die die Haftung der Eltern bejahenden Urteile oder Beschlüsse (LG Hamburg CR 2007, 121 f.; LG Köln Beschl. v. 07.09.2007 - 28 O 266/06; OLG Hamburg Beschl. v. 11.10.2006 - 5 W 152/06; OLG Hamburg Beschl. v. 10.05.2006 - 5 W 61/06; LG Düsseldorf Beschl. v. 13.04.2007 - 12 O 87/07; LG Leipzig v. 08.02.2008 - 05 O 383/08; OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07 = CR 2008, 182 f.) bürden den Eltern höhere Prüfungspflichten auf. Den Gerichten zufolge sei es den Eltern auch zumutbar, urheberrechtsverletzende Tätigkeiten des minderjährigen Kindes durch Einrichten von Benutzerkonten oder Sperrung von Tauschbörsensoftware zu verhindern. Dies sei auch deshalb geboten, da eine deliktische Nutzung des Internets durch Kinder hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen besonders indiziert sei.

Weiterhin wird das Bestehen von Prüfungspflichten bereits daraus abgeleitet, dass aufgrund der gerade in der letzten Zeit verstärkten öffentlichen Berichterstattung über das Phänomen des Filesharing das (Unrechts-)Bewusstsein für die hier begangenen Urheberrechtsverletzungen geschärft sein müsse.

Das Landgericht Hamburg geht in seinem Beschluss vom 21.4.2006 (Az. 308 O 139/06 - MMR 2007, 131, sowie Jur PC Dokument) davon aus, dass auch gegenüber minderjährigen Jugendlichen (im Fall eine 15 jährige Tochter) Aufsichtspflichten bestehen, deren Verletzung eine Unterlassungspflicht begründen (die von der Tonträgerindustrie im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann). Teilweise differenzierend beurteilt dagegen das LG Mannheim die fragliche Situation.

Die Gegenmeinung stellt darauf ab, was den Kindern im Rahmen der Erziehung tatsächlich vermittelt werden kann und lehnt pauschale Haftungsmaßstäbe ab.

Noch einmal differenzierter wird die Situation bei minderjährigen Kindern beurteilt. Hier soll es "im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit von deren Alter" darauf ankommen, ob eine Einweisung nötig ist und ob deren Handeln zu Überwachungsmaßnahmen Anlass bietet. Eine Unterlassungspflicht wird aber in jedem Fall bejaht, wenn auch noch Freunde der Kinder Zugang zum Internet hatten (vgl. LG Mannheim Az. 7 O 62/06, vom 29.9.2006).

Das OLG Frankfurt hat in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) rechtskräftig geurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestünde nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen (etwa wenn frühere Verletzungen dieser Art bekannt seien, oder Hinweise auf eine Verletzungsabsicht vorlägen).


b. Volljährige Internetbenutzer: Familienmitglieder, Ehegatten, WG-Mitglieder:

Bei erwachsenen Internetbenutzern ist die Chance deutlich höher, dass man nicht als Störer haftet. Denn für Erwachsene gibt es keine Erziehungspflichten wie bei kleinen Kindern.

Bei einem volljährigen Sohn hat das LG Mannheim mit Urteil vom 29.9.2006 (Az. 7 O 76/06 JurPC Web-Dok. 33/2007) die Meinung vertreten, dass die Eltern nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Kritisch äußert sich auch das OLG Köln beim gemeinsam genutzten Anschluss von Ehegatten (Beschluss vom 24.3.2011, Az. 6 W 42/11), hier gebe es wohl keine Überwachungspflichten.

Die Haftung bejaht dagegen etwa LG Düsseldorf (Urteil vom 27.5.2009, ZUM 2010, 272): Hier heisst es, der Anschlussinhaber muss auch Erwachsene zumindest belehren.

Auch zum Arbeitnehmer gibt es eine Rechtsprechung etwa des Landgerichts München (siehe unten 4.), die aber eine Haftung des Arbeitgebers ablehnt.

3. W-LAN geknackt oder schlecht gesichert

a. W-LAN ohne Passwort

Relativ einheitlich wird die Situation von den Gerichten in Fällen beurteilt, in denen die Betroffenen offene W-LAN-Netzwerke betrieben, die nicht durch Passwörter geschützt waren. Hier nehmen sowohl das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az. 308 O 407/06, MMR 2006, 763), als auch das LG Frankfurt 23 O 771/06 vom 22.2.2007 eine Störerhaftung an (a.A. Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07 verneint allerdings auch bei einem offenen W-LAN eine Haftung des Anschlussinhabers.) Das Urteil dürfte aber mit der Entscheidung des BGH "Sommer unseres Lebens" eindeutig überholt sein.

b. W-LAN schlecht gesichert

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Fallkonstellationen mit dem offenen oder schlecht gesicherten W-LAN mit seinem neuen Urteil abschliessend entschieden. Wer sein W-LAN schlecht oder gar nicht mit einem guten Passwort sichert, der haftet als Störer auf Unterlassung, wenn die Nachbarn das für illegales Filesharing ausnutzen. (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens", GRUR 2010, S. 633), siehe Analyse des Urteils hier.

c. W-LAN gut gesichert

Im Umkehrschluss zum Urteil des BGH kann man folgern, dass wenn das eigene W-LAN gut nach den Regeln der Kunst zum einrichtungszeitpunkt gesichert war, KEINE Störerhaftung besteht.

4. Störerhaftung Unternehmen für Arbeitnehmer

Werden große Unternehmen abgemahnt, so liegt es auf der Hand, dass das Unternehmen selber nicht getauscht haben kann. Die Frage, die sich hier stellt, ist ob Unternehmen damit rechnen müssen, dass ihre Angestellten den auf das Unternehmen laufenden Internetzugang für Filesharing Aktivitäten missbrauchen. Das LG München hat das mit Entscheidung vom 4.10.2007 verneint (LG München, MMR 2008, 422 - "Radio Energy"). Solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Mitarbeiter illegal tauschen, muss das Unternehmen nicht damit rechnen, dass über die unternehmenseigenen Internetzugänge Urheberrechtsverletzungen begangen werden (LG München, a.a.O.). Unterlassungsansprüche gegenüber dem Unternehmen, sowie Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten scheiden also aus. Dennoch kann es aber im Einzelfall Sinn machen, modifizierte Unterlassungserklärungen abzugeben.

© Dr. Bernhard Knies 2011