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Der Unterlassungsanspruch: Strafbewehrte Unterlassungserklärung und die modifizierte Unterlassungserklärung
Der Unterlassungsanspruch findet seine gesetzliche Grundlage in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dort heisst es auszugsweise: "Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt kann vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden". I. VARIANTE: Sie geben eine Unterlassungserklärung ab: Aber welche? Der Unterlassungsanspruch des Gegners wird durch die Abgabe einer sogenannten "strafbewehrten Unterlassungserklärung" erfüllt. Diese stellt einen Vertrag im klassichen Sinne dar, der Anschlussinhaber versichert vertraglich, dass es zu keinen Rechtsverletzungen mehr kommen wird, und dass er für den Fall, dass es doch noch einmal zu einem illegalen Download von Stücken des Rechteinhabers über seinen Anschluss kommt, dem Rechteinhaber eine Vertragsstrafe bezahlt, die häufig mit € 5.001,00 beziffert wird. In der strafbewehrten Unterlassungserklärung von Rasch heisst es etwa beispielsweise: Strafbewehrte Unterlassungserklärung Herr / Frau xxx - im folgenden Unterlassungsschuldner - verpflichtet sich hiermit gegenüber der Universal Music GmbH, Stralauer Alle 1, 10245 Berlin - im folgenden Unterlassungsgläubigerin - es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten. ..., den. ...... Diese Erklärung sollte aus der Sicht der Verteidigung so nicht unterschrieben werden, denn sie kann als Schuldeingeständnis gewertet werden, das erschwert aber die Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch. Wir raten in sofern regelmäßig zur Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung also einer aus Ihrer Sicht und Ihren Bedürfnissen geänderten Unterlassungserklärung. Die Änderungen, die wir vornehmen, müssen individuell mit Ihnen abgestimmt werden. Generell sollte in jedem Fall aufgenommen werden, dass die Unterlassungserklärung nur ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgegeben wird. Auch sollte die Vertrasgstrafe zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Weitere Änderungen, die den Inhalt, also insbesondere die Reichweite betreffen, können sinnvoll sein, um der Unterlassungserklärung einen vorbeugenden Charakter zu geben, was gerade bei den sogenannten Mehrfachabmahnern Sinn machen kann, die wie etwa Nümann Lang oder U + C die Betroffenen nicht nur einmal, sondern regelmäßig mehrfach hintereinander abmahnen. Als Fausregel kann man sagen, je umfangreicher die Unterlassungserlärung ist, desto sicherer kann man vor Folgeabmahnungen sein, je kleiner man sie zieht desto geringer wird logischerweise aber auch das Risiko eines denkbaren Verstoßes in der Zukunft. Es macht also zusammengefaßt duchaus Sinn, keine Unterlassungserklärung "von der Stange" abzugeben, sondern diese individuell auf Ihren Fall zuzuschneiden. II. VARIANTE: Sie geben keine Unterlassungserklärung ab, was kann passieren? Ignoriert man die Abmahnung und reagiert gar nicht, so kann die Sache wenn man Pech hat sehr teuer werden. Der Gegner kann dann nämlich seinen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung in einem sogenannten Einstweilige Verfügungsverfahren geltend machen. Das hat für Sie gravierende Nachteile: Erstens sind diese Verfahren sehr teuer, der Gegenstandswert eines solchen Zivilprzesses kann schnell bei € 100.000 liegen, die wirtschaftlichen Risiken für Sie dann schnell bei mehreren Tausene Euro. Zweitens werden Sie an der Frage, ob Sie denn nun eigentlich Unterlassung schulden oder nicht, im Zweifel nicht ein so grosses Interesse haben, dass Sie zur Klärung dieser Frage so viel Geld ausgeben wollen. Das ist der Grund, warum wir Ihnen regelmäßig zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten. Getreu dem Motto: "Der Klügere gibt nach".
© Dr. Bernhard Knies 2010 |
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