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Abmahnung Filesharing - Abmahnungen durch Rasch Rechtsanwälte und andere Kanzleien
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? In unserem ausführlichen FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen und Antworten. I. Praktische Hinweise: Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen im Internet sind heute zum Massengeschäft geworden. Wir wollen Ihnen auf unseren Websites zeigen, wie Sie sich effektiv zu Wehr setzen können. Hier zunächst einmal die wichtigsten Regeln im Umgang mit einer Abmahnung: 1. Die Abmahner setzen Ihnen kurze Fristen: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, informieren Sie sich, bevor Sie schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gegner abgeben, oder gar die Abmahnkosten bezahlen. 2. Rufen Sie nicht beim Gegner an, das kann rechtlich nachteilig für Sie sein. 3. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, auch das kann empfindlich teuer werden. 4. Rufen Sie uns an, oder senden Sie uns Ihre Abmahnung, wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung zu Ihrem Fall an: Tel. 089 - 47 24 33 - Notfallhotline: 0171 8509315 (Dr. Bernhard Knies, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht). Email: bernhard.knies@new-media-law.net. Die Kanzleien Rasch Rechtsanwälte (Musik von Universal), U & C (Abmahnung von Pornofilmen), CSR (Abmahnung von Pornofilmen), Kornmeier (Musik), Negele Zimmel (Pornofilm), Waldorf (Musik und Hörbücher) und andere haben aktuell die Anzahl der verschickten Abmahnungen erheblich erhöht und setzen teils sehr kurze Fristen, viele neue Abmahnkanzleien kommen ständig hinzu. Wir haben Ihnen zur Übersicht eine Liste erstellt, welche Kanzlei welche Inhalte abmahnt. Ein Radiointerview des Senders ego fm mit Dr. Knies nebst Podcast zum Thema Filesharing finden Sie hier. II. Zivilrechtliche Aspekte des Filesharings - Zwei Ansprüche: Unterlassung und Zahlung Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über Hintergründe und Verteidigungsstrategien bei den genannten Abmahnungen geben: Wenn Sie die jeweiligen Links im Text anklicken, dann können Sie die Themen vertiefen. Alle Abmahnungen wegen Filesharings verfolgen zwei rechtliche Ziele, die sich auch im Text der Abmahnungen wieder finden: Zum einen der Unterlassungsanspruch (hierzu unten 1.) und zum anderen der Zahlungsanspruch (hierzu unten 2.). Wir raten stets dazu, diese beiden Aspekte gedanklich zu trennen. Werfen wir also erst einmal einen Blick auf das Thema "Unterlassung": 1. Der Unterlassungsanspruch und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung: Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist - zivilrechtlich betrachtet - der riskantere Anspruch, deshalb wollen wir ihn hier zuerst erläutern. Die Abmahnkanzlei verlangt stets eine sogenannte "Strafbewehrte Unterlassungserklärung". Was man darunter zu verstehen hat können Sie hier genauer nachlesen. Unter dem Unterlassungsanspruch versteht man das Recht des Urhebers, dass künftige Verletzungen seiner Rechte unterlassen werden, wenn es zu einer vorherigen Verletzung seiner Rechte gekommen ist. Im Falle des Filesharings versteht man darunter, dass der Anschlussinhaber es unterlassen und sicherstellen soll, dass künftig keine Dateien des jeweiligen Rechteinhabers mehr über seinen Internetanschluss getauscht werden. Genaueres zum Unterlassungsanspruch finden Sie hier. Oft stellt sich für den Abgemahnten die Frage ob er eigentlich auf Unterlassung als Störer haftet oder nicht. Wir haben Ihnen hier einmal die wichtigsten Konstellationen der Störerhaftung zusammengestellt. Mit einer Unterlassungserklärung wird der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Gegner erfüllt. Je nach Sachlage ist es rechtlich sehr streitig, ob dem Abmahner inhaltlich ein Anspruch zusteht, oder nicht. Wir raten aber regelmäßig ganz grundsätzlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um für Sie die wirtschaftlichen Risiken des Falles zu minimieren. Denn wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, dann kann der Abmahner auf Unterlassung klagen, und das kann teuer werden. Ein Beispiel dazu finden Sie hier. Um eine solche Klage zu vermeiden, sollte man regelmäßig eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die ist rechtlich betrachtet für Sie erheblich günstiger als die Erklärung, die der Gegner von Ihnen fordert, denn die vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung wirkt regelmäßig wie ein Schuldeingeständnis. Das können Sie hier nochmals genauer nachlesen. Nochmals: Selbst wenn Sie selber gar nicht getauscht haben, könnte eine Klage des Gegners auf Unterlassung Erfolg haben, denn derjenige, der einen Internetanschluss betreibt, kann auch als "Störer" in Haftung genommen werden, das hat der BGH (Bundesgerichtshof) gerade eben mit seinem Urteil "Sommer unseres Lebens" noch einmal bestätigt (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens", GRUR 2010, S. 633) und damit die sogenannte Störerhaftung näher definiert. Nähers zu den Auswirkungen des Urteils auf Ihren Fall finden Sie hier. aa. Rechtsverletzungen durch Kinder und deren Freunde: Häufig sind es die Eltern von minderjährigen Kindern oder Betroffene die als Anschlussinhaber selber gar nicht Filesharing betrieben haben, die von den Abmahnschreibüberrascht werden, in denen sie wegen unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Anspruch genommen werden. Oft wissen die betroffenen Eltern oder Anschlussinhaber mit dem technischen Vorwurf des Filesharings gar nichts anzufangen, ebenso wenig wie mit den seitenlangen Ausführungen in den Schreiben der abmahnenden Anwälte. Meist aber haben Sie ihren Kindern und oft auch deren Freunden den Zugang zum PC und zum Internet gewährt, ohne sich über die damit verbundenen Risiken im klaren zu sein Ob die Rechteinhaber von Eltern Unterlassung (und in diesem Zusammenhang insbesondere auch Ersatz der Kosten für die Abmahnung) verlangen können, wenn deren Kinder die Rechtsverletzungen begangen haben, ist derzeit rechtlich stark umstritten, auch das Urteil des BGH "Sommer unseres Lebens" sagt dazu (noch) nichts aus. Hierzu gibt es bis heute unterschiedliche sich teilweise widersprechende Rechtsprechung, diese können Sie hier genauer nachlesen. bb. Rechtsverletzungen durch Dritte bei "offenen" oder schlecht gesichertem W-LAN-Netzwerken Relativ einheitlich wird die Situation von den Gerichten in Fällen beurteilt, in denen die Betroffenen offene W-LAN-Netzwerke betrieben, die nicht durch Passwörter geschützt waren. Hier nehmen sowohl das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az. 308 O 407/06, MMR 2006, 763), als auch das LG Frankfurt 23 O 771/06 vom 22.2.2007, a.A. Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07 verneint allerdings auch bei einem offenen W-LAN eine Haftung des Anschlussinhabers.) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Fallkonstellationen mit dem offenen oder schlecht gesicherten W-LAN nunmehr aber abschliessend entschieden. Wer sein W-LAN schlecht oder gar nicht mit einem guten Passwort sichert, der haftet auf Unterlassung, wenn die Nachbarn das für illegales Filesharing ausnutzen. (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens", GRUR 2010, S. 633) 2. Der Zahlungsanspruch und das Vergleichsangebot: Wichtiger als das etwas abstrakte Thema der "Unterlassung" wird Ihnen aber regelmäßig die Frage sein, ob Sie die teuren Kosten der Abmahnung zahlen müssen oder nicht. Bei den meisten Abmahnungen stellen wir regelmäßig fest, dass die vom Abmahner von Ihnen verlangten Kosten bei weitem zu teuer (also eben gerade nicht billig) sein dürften. Eine Verteidigung gegen die Kosten lohnt sich also regelmäßig, zumal viele Abmahner die Zahlungsansprüche nicht mehr weiter verfolgen, wenn Sie sich taktisch richtig verteidigen lassen. Der Abmahner macht Ihnen fast immer ein "günstiges" Vergleichsangebot. Dieses ist regemäßig immer "billiger" als die beiden Ansprüche, die dahinter stecken: Einmal der Schadensersatzanspruch zugunsten des Rechteinhabers und zum anderen der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten. Diese werden regelmäßig den "Löwenanteil" der Kosten der Abmahnung ausmachen. Je nach dem Gegenstand der Abmahnung (Musik, Film oder Computerspiele) und der abmahnenden Kanzlei können diese Beträge erheblich variieren. Betrachten wir die beiden Ansprüche noch einmal genauer: aa. Der Schadensersatzanspruch Der Schadensersatzanspruch wird für das Tauschen der geschützten Dateien geltend gemacht, also die Verletzung im engeren Sinne. Er soll dem Rechteinhaber eine Kompensation dafür geben, dass seine Titel unentgeltlich durch die Filesharer verbreitet wurden. Der Anspruch setzt (im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch) ein Verschulden des Verletzers voraus, ist also für den Abmahnenden schwieriger durchsetzbar. Im Bereich des Tausches von Musik sind Schadensersatzforderungen von etwa € 500,00 keine Seltenheit. Beim Tausch von Filmen schwanken sie zwischen € 100,00 und € 1.000,00 pro getauschtem Film, ja nach abmahnender Kanzlei (Urteile zu der tatsächlichen Höhe eines Schadensersatzes pro getauschter Datei gibt es bislang nur wenige). Die Abwehr dieser Forderungen setzt eine individuelle Prüfung Ihres Falles voraus. Der BGH hat aber jedenfalls klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch nur denjenigen trifft, der selber getauscht hat. Eine Störerhaftung auf Schadensersatz gibt es also nicht (BGH I ZR 121/08 "Sommer unseres Lebens", GRUR 2010, S. 633). bb. Die Anwaltskosten Die größten Kosten der Abmahnung sind die Anwaltskosten des Gegners. Sie wurden bislang teils in erheblicher Höhe bezogen nach dem Streitwert geltend gemacht. Sie schwanken je nach dem vom Gegner angenommenen Streitwert zwischen € 631,00 und bis zu 1.800,00 Euro. Nach neuer Rechtslage gilt für Tauschhandlungen, die nach dem 1. September 2008 ermittelt wurden, das neue Gesetz: Und dieses beschränkt die Kosten der Abmahnung regelmäßig auf € 100,00. Ob die in § 97a Abs. 2 UrhG geregelte sogenannte "Deckelung der Abmahnkosten" in den Filesharingfällen greift war lange heftig umstritten, die Abmahner stellen dies immer noch regelmäßig in Abrede. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG? Auch zu den Anwaltskosten hat sich der Bundesgerichtshof aber in der Pressemitteilung zu seinem neuen Urteil "Sommer unseres Lebens" geäußert und prinzipiell festgestellt, dass die Deckelung der Abmahnkosten auf Filesharing Fälle grundsätzlich anwendbar ist. Ein großer Pluspunkt für die Abgemahnten. Näheres dazu finden Sie hier. cc.) Geht man davon aus, dass der Schadensersatzanspruch für den Abmahner schwer zu beweisen ist und die Anwaltskosten regelmäßig auf € 100,00 zu deckeln sein werden, so können wir feststellen, dass die meisten Abmahner zu viel Geld von Ihnen verlangen. Die Kosten der Abmahnung können in jedem Fall erfolgreich abgewehrt werden, wenn die Abmahnung Ihnen gegenüber zu Unrecht ergangen ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an. Die telefonische Erstberatung ist für Sie bei uns in Filesharingfällen kostenfrei. III. Mehrfachabmahnungen - Das neue Phänomen 2011 Ein neues Phänomen stellen die Mehrfachabmahungen dar. Immer häufiger stellen wir fest, dass Betroffene nicht nur eine Abmahnung erhalten, sondern in relativ kurzer Zeit oft zwischen zwei bis vier Abmahnungen. Gerade bei "kritischen Titeln", wie den German Top 100 (näheres dazu finden Sie hier) oder den BRAVO Hits, stellen wir fest, dass den Betroffenen mehrere häufig mehrere Kanzleien anschreiben. Auch hier kann man in einigen Konstellationen sinnvoll agieren. IV. Strafrechtliche Aspekte des Filesharings: Ermittlungsverfahren (Alte Rechtslage) Der zivilrechtlichen Abmahnung vorausgeschaltet war früher regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Anschlussinhaber. Denn nach alter Rechtlage hatten die Rechteinhaber keinen Auskunftsanspruch gegen den Provider eines Anschlussinhabers, das hat sich mit der neuen Rechtslage seit dem 1. September 2008 geändert, so dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren heute eher die Ausnahme darstellen. Die ganz überwiegende Zahl der Abmahnungen ist heute also nur noch eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen. Näheres zu den alten strafrechtlichen Aspekten des Filesharings finden Sie hier. V. Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht. Dr. Knies verfügt über eine jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die "Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht" (Beck Verlag 1999) und zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber und Medienrecht Knies & Albrecht Rechtsanwälte Widenmayerstr. 34 - 80538 München Tel.: 089 472433 Fax: 089 4701811 Email: bernhard.knies@new-media-law.net Notfallhotline: 0171 8509315 © Dr. Bernhard Knies (2011) |
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