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Abmahnung Filesharing - Strafanzeigen und Abmahnungen durch Rasch Rechtsanwälte u.a.
I. FAQ zum Filesharing Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten? In unserem ausführlichen FAQ (pdf.-Version) oder (html-Version) beantworten wir die häufigsten Fragen und Antworten. Die Kanzleien Rasch Rechtsanwälte (abgemahnt wird Musik, Details zur Abmahnung Rasch siehe hier), U & C (früher kuw - Abmahnung von Pornofilmen, Details zur Abmahnung siehe hier), Kornmeier (Musik), Negele Zimmel (Film) und Waldorf (Musik und Hörbücher) haben aktuell die Anzahl der verschickten Abmahnungen erheblich erhöht und setzen teils sehr kurze Fristen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne unverbindlich zu Ihrem Problem 089 - 98277450 (Email: bernhard.knies@new-media-law.net ). In dringenden Fristsachen (insbesondere bei zeitnahem Ablauf der Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung) können Sie uns auch unter 0171 8509315 erreichen. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über Hintergründe und Verteidigungsstrategien bei den genannten Abmahnungen geben: II. Zivil- und strafrechtliche Aspekte des Filesharings 1. Die zivilrechtlichen Konsequenzen - Die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche
Alle Abmahnungen wegen Filesharings verfolgen zwei rechtliche Ziele, die sich auch im Text der Abmahnungen wieder finden: Zum einen der Unterlassungsanspruch (hierzu unten a) und zum anderen der Zahlungsanspruch (hierzu unten b). Häufig sind es die Eltern von minderjährigen Kindern, die von den Abmahnschreiben der genannten Kanzleien überrascht werden, in denen sie wegen „unerlaubter Verwertung geschützter Tonaufnahmen“ in Anspruch genommen werden. Oft wissen die betroffenen Eltern mit dem technischen Vorwurf des Filesharings nichts anzufangen, ebenso wenig wie mit den seitenlangen Ausführungen in den Schreiben der abmahnenden Anwälte. Meist aber haben Sie ihren Kindern und oft auch deren Freunden den Zugang zum PC und zum Internet gewährt, ohne sich über die damit verbundenen Risiken im klaren zu sein. Mit den folgenden Ausführungen wollen wir Ihnen die rechtlich komplizierte Situation erläutern: a) Der Unterlassungsanspruch Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist - zivilrechtlich betrachtet - der riskantere Anspruch. Je nach Sachlage ist es rechtlich sehr streitig, ob inhaltlich ein Anspruch besteht, oder nicht. Wir raten aber dessen ungeachtet der Rechtslage regelmäßig zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um für Sie die wirtschaftlichen Risiken des Falles zu minimieren. Denn andernfalls können Ihnen teure zivilrechtliche Verfahren auf Unterlassung (im einstweiligen Rechtschutz) drohen, an denen der Abgemahnte meist kein Interesse haben wird. Folgende Konstellationen sind in der Praxis häufig anzutreffen: aa. Rechtsverletzungen durch Kinder und deren Freunde: Ob die Rechteinhaber von Eltern Unterlassung (und in diesem Zusammenhang insbesondere auch Ersatz der Kosten für die Abmahnung) verlangen können, wenn deren Kinder die Rechtsverletzungen begangen haben, ist derzeit rechtlich stark umstritten. Hierzu gibt es unterschiedliche sich teilweise widersprechende Rechtsprechung. Das Landgericht Hamburg geht in seinem Beschluss vom 21.4.2006 (Az. 308 O 139/06 - MMR 2007, 131, sowie Jur PC Dokument) davon aus, dass auch gegenüber minderjährigen Jugendlichen (im Fall eine 15 jährige Tochter) Aufsichtspflichten bestehen, deren Verletzung eine Unterlassungspflicht begründen (die von der Tonträgerindustrie im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann). Teilweise differenzierend beurteilt dagegen das LG Mannheim die fragliche Situation. Bei einem volljährigen Sohn hat das LG Mannheim mit Urteil vom 29.9.2006 (Az. 7 O 76/06 JurPC Web-Dok. 33/2007) die Meinung vertreten, dass die Eltern nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Noch einmal differenzierter wird die Situation bei minderjährigen Kindern beurteilt. Hier soll es "im Rahmen der Erziehung in Abhängigkeit von deren Alter" darauf ankommen, ob eine Einweisung nötig ist und ob deren Handeln zu Überwachungsmaßnahmen Anlass bietet. Eine Unterlassungspflicht wird aber in jedem Fall bejaht, wenn auch noch Freunde der Kinder Zugang zum Internet hatten (vgl. LG Mannheim Az. 7 O 62/06, vom 29.9.2006). Das OLG Frankfurt hat in einem Aufsehen erregenden neuen Urteil vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) rechtskräftig geurteilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestünde nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlägen (etwa wenn frühere Verletzungen dieser Art bekannt seien, oder Hinweise auf eine Verletzungsabsicht vorlägen). Das erste Urteil eines deutschen Oberlandesgerichtes (OLG) könnte richtungweisend sein für die künftige Haftung von Eltern für ihre Kinder im Internet, die in diesem Zusammenhang erheblich reduziert würde. bb. Rechtsverletzungen durch Dritte bei „offenen" WLAN-Netzwerken Relativ einheitlich wird die Situation von den Gerichten in Fällen beurteilt, in denen die Betroffenen offene WLAN-Netzwerke betrieben, die nicht durch Passwörter geschützt waren. Hier nehmen sowohl das LG Hamburg mit Urteil vom 26.7.2006 (Az. 308 O 407/06, MMR 2006, 763), als auch das LG Frankfurt 23 O 771/06 vom 22.2.2007) an, dass derjenige, der ein offenes WLAN betreibt auch für Rechtsverletzungen von Dritten als Störer haftet. Das bedeutet, dass gegen ihn ein Unterlassungsanspruch vor Gericht erfolgreich umgesetzt werden kann. Ein neues Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07 verneint allerdings auch bei einem offenen W-LAN eine Haftung des Anschlussinhabers. b) Der Zahlungsanspruch Die von den Abmahnkanzleien geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen in der Regel aus zwei Teilen, einmal einem Schadensersatzanspruch zugunsten des Rechteinhabers und zum anderen der Erstattung von Anwaltskosten, diese werden regelmäßig den "Löwenanteil" der Kosten der Abmahnung ausmachen. Je nach dem Gegenstand der Abmahnung (Musik, Film oder Computerspiele) und der abmahnenden Kanzlei können diese Beträge erheblich variieren. aa.) Der Schadensersatzanspruch wird für das Tauschen der geschützten Dateien geltend gemacht, also die Verletzung im engeren Sinne. Er soll dem Rechteinhaber eine Kompensation dafür geben, dass seine Titel unentgeltlich durch die Filesharer verbreitet wurden. Der Anspruch setzt (im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch) ein Verschulden des Verletzers voraus, ist also für den Abmahnenden schwieriger durchsetzbar. Im Bereich des Tausches von Musik sind Schadensersatzforderungen von bis zu € 5.000,00 beim Tausch von mehreren Hundert Titeln keine Seltenheit. Beim Tausch von Filmen schwanken sie zwischen € 100,00 und € 1.000,00 pro getauschtem Film, ja nach abmahnender Kanzlei (Urteile zu der tatsächlichen Höhe eines Schadensersatzes pro getauschter Datei gibt es bislang nicht). Die Abwehr dieser Forderungen setzt eine individuelle Prüfung Ihres Falles voraus. bb.) Die größten Kosten der Abmahnung sind die Anwaltskosten des Gegners. Sie wurden bislang teils in erheblicher Höhe bezogen nach dem Streitwert geltend gemacht. Sie schwanken je nach dem vom Gegner angenommenen Streitwert zwischen € 631,00 und mehreren Tausend Euro. Nach neuer Rechtslage gilt für Tauschhandlungen, die nach dem 1. September 2008 ermittelt wurden das neue Gesetz: Und dieses beschränkt die Kosten der Abmahnung regelmäßig auf € 100,00. Ob die in § 97a Abs. 2 UrhG geregelte sogenannte "Deckelung der Abmahnkosten" in den Filesharingfällen greift ist heftig umstritten, die Abmahner stellen dies regelmäßig in Abrede. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG? Die (alten und neuen) Anwaltskosten können aber in jedem Fall erfolgreich abgewehrt werden, wenn die Abmahnung Ihnen gegenüber zu Unrecht ergangen ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden rufen Sie uns einfach unverbindlich an. 2.) Strafrechtliche Ermittlungsverfahren a) Ermittlungsverfahren zur Identitätsfeststellung Der zivilrechtlichen Abmahnung vorausgeschaltet war früher regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Anschlussinhaber. Denn nach alter Rechtlage hatten die Rechteinhaber keinen Auskunftsanspruch gegen den Provider eines Anschlussinhabers, das hat sich mit der neuen Rechtslage seit dem 1. September 2008 geändert, so dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren heute eher die Ausnahme darstellen. . Die Rechteinhaber und deren Internet-Detektive finden in den Tauschbörsen nur die IP-Adressen der Filesharer, wissen also nicht, welcher Anschlussinhaber sich dahinter „versteckt“. Um zu erfahren, wem der betreffende Anschluss gehört, musste nach alter Rechtslage Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Polizei hat dann gegenüber dem Internet-Providers des Surfer einen Auskunftsanspruch und erhält von diesem Name und Adresse des Internet-Anschlussinhabers. Wenig später erhalten die Anschlussinhaber (eben oft die überraschten Eltern) Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft und werden dazu aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt empfiehlt sich die Einholung anwaltlichen Rates, denn sonst kann es für den Betroffenen schnell teuer werden. Denn wenig später nehmen die Rechteinhaber über ihre Anwälte Akteneinsicht in die Ermittlungsakten um dann ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen. Gerade für das Geltendmachen der Unterlassung fallen schon ganz erhebliche Anwaltskosten an, die stark reduziert werden können, wenn der Betroffene mit Hilfe eines eigenen Rechtsbeistandes von sich aus die sonst unweigerlich später geforderte Unterlassungserklärung abgibt. b. Strafrechtliche Konsequenzen Die Ermittlungsbehörden stellen viele der hier skizzierten Ermittlungsverfahren erfahrungsgemäß schnell ein (weil sich oft die Verantwortlichkeit nicht eindeutig klären lässt und sie vermutlich auch von der Anzeigenwelle überlastet sein dürften). Viele Staatsanwaltschaften verfolgen die Strafanzeigen zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr (so etwa die Staatsanwaltschaft in Berlin in einem Interview der Süddeutschen Zeitung mit der Oberstaatsanwältin Junker). Der zivilrechtliche Weg zur Auskunft dürfte insofern in der Zukunft an Bedeutung gewinnen. III. Praktische Hinweise: Die meisten Fragen zum Filesharing beantworten wir Ihnen in unserem FAQ. Denken Sie daran, gegenüber den Ermittlungsbehörden zunächst einmal von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Eine Stellungnahme kann nach Akteneinsicht durch den Anwalt immer noch später abgegeben werden. Auch von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen und Anrufen bei den abmahnenden Anwälten ist regelmäßig abzuraten, da diese ihre rechtliche Position verschlechtern können. Insbesondere empfiehlt es sich aber schnell auch zivilrechtlich zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 98277450 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net . Unsere vollständige Adresse: Dr. Bernhard Knies & Dr. Albrecht Rechtsanwälte Widenmayerstr. 34 - 80538 München Tel.: 089 98277450 Fax: 089 98277477 Email: bernhard.knies@new-media-law.net Mobil: 0171 8509315 IV. Ihr Ansprechpartner: Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die "Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht" (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing. © Dr. Bernhard Knies 2010
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