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Schlechte Bewertungen von Ärzten auf Jameda.de stellen für viele Ärzte heute ein ernstes Problem dar. Auch bei uns melden sich immer wieder betroffene Ärzte, die über schlechte und sachlich nicht gerechtfertigte Bewertungen auf Jameda klagen. Oft erhalten sie unbegründet von Patienten, die ihnen manchmal gar nicht namentlich bekannt sind, anonyme schlechte Bewertungen auf Jameda. Die FAZ Sonntagszeitung spricht sogar schon vom „Geschäftsmodell Ärzte-Bashing“.1

Dabei gibt es im Zusammenhang mit dem Portal für Ärzte zwischenzeitlich eine Reihe von Ärgernissen:

Anonymität der Jameda Bewertungen

Ärgerlich für die von einer schlechten Bewertung betroffenen Ärzte ist oft insbesondere die Tatsache, dass auf Jameda von Patienten Bewertungen von Ärzten auch anonym abgegeben werden können. Im Schutze Anonymität werden von den Nutzern oft die Grenzen des rechtlich zulässigen überschritten. Schmähkritik und sachlich unrichtige Bewertungen können für den betroffenen Arzt ein ernstes geschäftliches Problem darstellen, zumal oft bei einer Google Suche zum Namen eines Arztes die Suchergebnisse von Jameda an einem der ersten Plätze bei Google zu finden sind. Wird der betroffene Arzt „gegoogelt“ so sieht er sich an unliebsamer prominenter Stelle mit den negativen Jameda Bewertungen konfrontiert.

Gerade Ärzte, die viele Patienten behandeln, können bei einer anonym abgegebenen Bewertung häufig auch nicht nachvollziehen, welcher ihrer Patienten die anonyme Bewertung abgegeben hat und ob es denn überhaupt einer ihrer Patienten war, der sie negativ bewertet hat.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mehrere eher ambivalente Urteile gesprochen:

Kein Anspruch auf Herausgabe der Daten des anonymen Bewerters (BGH, 01.07.2o14, VI ZR 345/13)

Mit Urteil v. 01. Juli 2014 hat der BGH geurteilt, dass der betroffene Arzt gegen das Internetportal (Sanego) keinen Anspruch geltend machen kann, ihm die bei gespeicherten Daten des anonymen Nutzers herauszugeben, selbst dann, wenn die Bewertung des Nutzers das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzt. Mit § 12 Abs. 2 TMG, so der BGH, habe der Gesetzgeber eben gerade die Entscheidung getroffen hat, dass es einen solchen Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber (anders als im Urheberrecht) eben gerade nicht geben soll. Auch wenn der BGH betont, dass der Gesetzgeber hier zum Tätigwerden angehalten ist.

Dem betroffenen Arzt bleibt insofern meist nur die eine Option, sich bei der Plattform um die Löschung von falschen Bewertungen zu bemühen und (meist erfolglos) Strafanzeige zu stellen.

Verschärfte Pflichten für Jameda (BGH, 01.03.2016, VI ZR 34/15)

Mit Urteil v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 „Jameda II“ hat der BGH den betroffenen Ärzten dann aber auch wieder ein wenig geholfen. Im Fall von Jamda II hatte ein Zahnarzt bezweifelt, dass der Jameda Nutzer, der ihn schlecht bewertet hatte, überhaupt ein echter Patient von ihm gewesen sei. Der klagende Zahnarzt hatte bestritten, dass er den Nutzer überhaupt behandelt hatte und forderte die Beklagte Jameda zunächst außergerichtlich auf, die Bewertung zu entfernen. Diese leitete die Beanstandung an den Nutzer weiter, dessen Antwort wurde jedoch dem Kläger unter Hinweis auf das Datenschutzrecht nicht mitgeteilt. Eine Entfernung der Bewertung erfolgte ebenfalls nicht. Der BGH hat dem Zahnarzt hier in Teilen Recht gegeben:

Im konkreten Fall hat der BGH eine Verletzung von Prüfpflichten angenommen. Der Betrieb eines Bewertungsportals begründe ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, was durch die Möglichkeit einer anonymen oder pseudonymen Bewertung noch erhöht werde. Zudem werde dadurch das Vorgehen des Betroffenen gegen den Bewertenden erschwert. Die Beklagte hätte daher die Beanstandung des Klägers dem Nutzer, der die Bewertung abgegeben hat, übersenden und ihn dazu anhalten müssen, die angeblich erfolgte Behandlung detailliert darzulegen. Weiterhin hätte sie die Vorlage von die Behandlung belegenden Unterlagen (z.B. Bonushefte, Rezepte) verlangen müssen.

Kein Anspruch auf Löschung des Arzt Profils vom Portal (BGH, 23.09.2014, VI ZR 358/13)

Problematisch ist für viele Ärzte auch die Tatsache, dass der BGH in einer weiteren Entscheidung geurteilt hat, dass man als Betroffener Arzt normalerweise keine Möglichkeit hat, die Löschung seines Profils von Jameda zu verlangen. Jameda listet heute nach Informationen der FAZ alle 280.000 in Deutschland niedergelassenen Ärzte auf. Ein mehrfach schlecht bewerteter Arzt hatte sich schließlich derart über Jameda geärgert, dass er von dem Portal die Löschung seines Profils verlangte, was Jameda verweigerte. Auch aus anderen Gründen kann durchaus nachvollziehbar sein, dass man kein Profil im Internet vorgehalten haben möchte. Mit Entscheidung v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13 hatte der BGH dem hier auf Löschung seiner Daten bei Jameda klagenden Arzt schließlich eine Abfuhr erteilt: Das Portal sei zur Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten des Klägers an die Portalnutzer berechtigt. Insofern überwiege das öffentliche Informationsinteresse das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Betroffene Ärzte müssen sich damit nach derzeit geltender Rechtslage damit abfinden, dass Jameda Profile zu ihnen anlegt, auf denen sie dann von Nutzern anonym bewertet werden können.

Ist guter Ruf käuflich?

Das ist die Frage, die die FAZ Sonntagszeitung in ihrem Bericht über das „Ärzte-Bashing“ bei Jameda stellt. Es scheint Hinweise darauf zu geben, dass Ärzte, die sich für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei Jameda entscheiden, („Silber“ für € 55,00 monatlich, „Gold“ für € 65,00 monatlich und „Premium“ für € 135,00 monatlich) bei Jameda in Bezug auf die negativen Bewertungen besser gestellt werden. Im Netz, so die FAZ, häuften sich Berichte von Patienten, die sich darüber beschwerten, ihre negative Bewertung über einen „Gold-Arzt“ sei nie auf dem Profil des beanstandeten Arztes aufgetaucht. Jameda selber weist derartige Vorwürfe zurück. „Beim Prüfen von Bewertungen werden alle Ärte gleich behandelt unabhängig vom Kundenstatus“, so Jameda in einer Stellungnahme gegenüber der FAZ.

Löschung von falschen Jameda Bewertungen

Sind Sie auch von einer schlechten Jameda Bewertung betroffen? Rufen Sie uns einfach an, wir bieten Ihnen dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Wenn die Arzt-Bewertung auf Jameda sachlich falsch ist, also falsche Tatsachen über sie verbreitet werden, dann bestehen in jedem Fall gute Chancen, eine Löschung der Bewertung auf Jameda zu erreichen. Ähnliches gilt für Schmähkritik, die im Einzelfall auch dann schon erreicht sein kann, wenn aus unsachlichen Gründen heraus immer nur die schlechteste Note vergeben wird. Ebenfalls wird ein Arzt regelmäßig nicht tolerieren müssen, dass ein und derselbe Nutzer ihn mehrfach schlecht bewertet. In Fällen, in denen dem betroffenen Arzt die Identität des Nutzers auf Jameda bekannt ist, können Ansprüche sinnvoll oft auch gegenüber dem jeweiligen Nutzer geltend gemacht werden. Denn  die bloße Löschung einer Bewertung auf Jameda führt häufig dazu, dass der betroffene User eine ähnliche Bewertung kurz nach der Löschung bei Jameda wieder einstellt.

  1. FAZ Sonntag v. 28.2.2016, S. 33.

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