Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Sie wurden von den Rechtsanwälten Negele Zimmel abgemahnt?

I. Firmen, die Negele Zimmel Greuter Beller vertritt

Negele und Zimmel Greuter Beller mahnen aktuell für folgende Firmen ab, überwiegend Hersteller von Pornofilmen:

ChessBase GmbH, Morphicon Ltd., Adult Video Films S. L., BB Video GmbH, BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH, Cazzo Film GmbH & Co. KG, CP Movies KT Productions GmbH, DBM Videovertrieb GmbH, Falk Lux Media, Fraserside Holdings Ltd., GMV GmbH & Co. KG, HUSTLER EUROPE GmbH, IMC International MEDIA Company, Inflex Media GmbH Berlin, Inside Media, media & more GmbH & Co. KG, Muschi Movie INO GmbH, OFF-Limits MEDIA GmbH, Orion Versand GmbH & Co. KG, Pleasure Verlagsgesellschaft mbH, Projekt54 Mediatainment GmbH & Co., SG Video, Tino Media Erich Mayr, Videoart Holland b. v., VivThomas Video.com Lda, Wurstfilm GmbH Berlin, XPLOR Media, Z-Faktor Medien e. K. Manfred Zeh, Atomik-Films, Cult Movie Entertainment GmbH, MIG Film GmbH, Savoy Film GmbH, Maxximum Film und Kunst GmbH, Laser Paradise e. K. Thomas Buresch, Epix Media AG, INO Handel & Vertriebs GmbH, Epix Media AG und zuletzt die KT-DVD & Videoproduction ab.

Hier finden Sie Homepage der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller.

II. Inhalt der Abmahnung

In der Negele Zimmel Greuter Beller Abmahnung werden Sie aufgefordert, die in der Anlage bereits beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Vergleichs-Betrag von 705,00 bis zu 1.857,00 Euro (in den neueren Abmahnungen) zu bezahlen.

Negele Zimmel Greuter Beller informieren Sie zu Beginn der Abmahnung darüber, dass über Ihren Internet-Anschluß ohne die Erlaubnis seiner Mandantschaft meist ein Pornofilm in einer Tauschbörse getauscht wurde.

Es wird sodann mitgeteilt, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und unter Nutzung welcher IP-Adresse diese Verwertung statt gefunden hat.

Negele Zimmel erklären Ihnen, dass diese Daten durch ein spezialisiertes IT-Dienstleistungsunternehmen (die Media Protector GmbH) unter Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie beweissicher festgestellt und dokumentiert wurden.

Sie erfahren weiter, dass beim für Ihren Provider zuständigen Landgericht (oft das Landgericht Köln, wenn Sie Ihr Internet bei der Telekom haben) ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihrem Provider beantragt und erlassen wurde, so dass Negele Zimmel Ihre Adresse auf diese Weise erhalten hat und dass somit zweifelsfrei feststehe, dass die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Internetanschluss aus begangen wurde.

Unter II. „Verantwortlichkeit“ teilen Ihnen Negele Zimmel mit, dass Sie in vollem Umfang für diese Rechtsverletzung verantwortlich seien, und das auch im Fall, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen worden sein sollte, da Sie dann nach den Regeln der Störerhaftung sowie Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden können. Hierzu folgen zweieinhalb Seiten Urteilszitate.

Verteidigungs-Tipp 1:

Dieser Auffassung von Negele Zimmel ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Die Rechtsprechung sieht die Störerhaftung zwischenzeitlich sehr restriktiv. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier. Sie sollten aber in jedem Fall Beweise sichern, falls Sie beweisen können, dass Sie für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich waren. Denn die Gerichte fordern im Rahmen der sekundären Darlegungslast immer wieder, dass der Anschlußinhaber nach dem Erhalt einer Abmahnung aufklären muss, wer für die Rechtsverletzung über seinen Anschluß verantwortlich sein könnte.

Unter dem Punkt III. der Abmahnung „Beseitigung und Unterlassung“ stellen Negele Zimmel die Ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche dar.

Er wird zunächst der Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Negele Zimmel erklären Ihnen, dass Sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schulden. Sie werden aufgefordert die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Negele Zimmel zurückzuschicken.

Verteidigungs-Tipp 2:

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist, weil das Unterzeichnen der gegnerischen Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis gewertet wird. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Der Schadensersatz, der von Ihnen pro Film verlangt wird, wird von Negele Zimmel Greuter Beller regelmäßig mit € 500,00 pro getauschtem Film bemessen, wobei schon angemerkt wird, dass im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen weit höhere Beträge verlangt werden würden.

Verteidigungs-Tipp 3:

Negele Zimmel verraten Ihnen aber nicht, dass die Gerichte teils wesentlich geringere Beträge als Schadensersatz für angemessen halten und dass auch nur der nachweisliche Täter eines Downloads Schadensersatz schuldet, nicht etwa jemand, der nur als Störer zu werten ist. Wir würden Ihnen insofern erst einmal raten, dieses Zahlungsbegehren durch Anwaltsschriftsatz zurückzuweisen.

Negele Zimmel gehen sodann auf die von Ihnen angeblich geschuldeten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG ein und erklären, dass sich (neben dem Schadensersatz insgesamt folgende Beträge errechnen:

1) € 500,00 Schadensersatz

2) € 200,00 Ermittlungskosten Media Protector

3) € 200,00 Gerichtliches Auskunftsverfahren Kosten

4) € 413,00 Anwaltskosten Gerichtliches Auskunftsverfahren

5) € 262,00 Anwaltskosten für Auskunft bei Ihrem Provider

6) € 281,00 Anwaltskosten für die Abmahnung.

Verteidigungs-Tipp 4:

Bedenkt man, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung die Anwaltskosten Erstattungsansprüche auf 130,50 Euro beschränken wollte, sieht man sofort, dass die Rechnung von Negele Zimmel nicht richtig sein kann, sondern selbst dann viel zu teuer wäre, wenn Sie tatsächlich selber geladen haben sollten. Wenn Sie beweisen könnten, dass Sie nicht der Täter waren, träfe Sie ohnehin keine Haftung.

III. Was sollten Sie tun?

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Negele Zimmel einzureichen. Weiter sollte vor Annahme des von Negele Zimmel angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Negele Zimmel Greuter Beller sollte andererseits als Abmahnkanzlei aber auch nicht unterschätzt werden. Das Büro hat in der Vergangenheit relativ viele Prozesse gegen Abgemahnte am Amtsgericht München sehr professionell geführt. Man sollte der Abmahnung also in jedem Fall auf fachlich hohem Niveau entgegentreten.

Ausführliche allgemeine Hinweise zum Thema finden Sie in unserer Rubrik Abmahnung Filesharing.

Gerade bei Negele und Zimmel haben wir zudem in der Vergangenheit festgestellt, dass es zu Mehrfachabmahnungen gekommen ist, dass also Ihr Problem nicht durch die kommentarlose Zahlung und Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gelöst wurde. Wurden also mehrere Filme über Ihren Anschluss getauscht, so kann es besonders teuer werden, wenn Sie nicht richtig reagieren. Denn der Abmahner Negele und Zimmel tendiert dazu, die Filme, die er bei Ihnen gefunden hat, „scheibchenweise“ jeweils mit separaten Abmahnungen geltend zu machen, um damit jeweils erneute Abmahnkosten zu produzieren.

Verteidigungs-Tipp 5:

Dieser Strategie kann man mit einer eigenen Strategie zuvorkommen, indem man eine vorbeugende Unterlassungserklärung für die weiteren Abmahnungen abgibt.

IV. Videovortrag zum Thema Filesharing:

Weitere Informationen finden Sie im Vortrag von Dr. Knies vom 22. Oktober 2011 zum Thema Filesharing auf der Konferenz der Hochschule Augsburg Fakultät für Gestaltung transit4 zu Kreativität und Eigentum online auf Youtube.

V. Gerichtsverfahren Negele Zimmel

Negele Zimmel haben zwischenzeitlich zahlreiche gerichtliche Klagen gegen Abgemahnte eingeleitet, die bisher überwiegend vor dem Amtsgericht München eingereicht wurden, dies war bis zum Oktober 2013 begünstigt durch den gefürchteten „fliegenden Gerichtsstand“. Allerdings hat Negele Zimmel mit seinen Klagen nie das prozentuale Ausmaß (Verhältnis Abmahnungen zu eingereichten Klagen) erreicht, das etwas Waldorf Frommer zeitweise hatte. Nach der Abschaffung dieses fliegenden Gerichtsstandes wird man zudem abwarten müssen, ob Negele Zimmel auch außerhalb Münchens Klagen einreicht oder nicht.

Zwischenzeitlich sind auch gerichtliche Erfolge gegen die Kanzlei Negele Zimmel zu verzeichnen. In einem Fall, in dem der von uns vertretene Anschlussinhaber beweisen konnte, dass er berufsbedingt abwesend war, während sich seine Familie zuhause aufhielt hat das Amtsgericht München die Klage von Negele Zimmels Mandanten abgewiesen:

09.01.2015: AG München 142 C 15970/13 zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharing

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren, gerade Negele Zimmel Fälle sollten aufgrund der Professionalität des Büros anwaltlich begleitet werden um unnötige Klagen gegen Verbraucher zu verhindern. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an: 089 47 24 33 oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

Unsere vollständige Adresse:

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Widenmayerstr. 34 – 80538 München

Tel.: 089 47 24 33

Fax: 089 470 18 11

Email: bernhard.knies@new-media-law.net

Ihr Ansprechpartner:

Ihr Ansprechpartner in Fragen des Filesharings ist Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit einer jahrelangen praktischen und wissenschaftlichen Erfahrung im Bereich des Musikrechtes, beginnend seit seiner Dissertation über die „Rechte der Tonträgerhersteller in internationaler und rechtsvergleichender Sicht“ (Beck Verlag 1999) und seit 2003 zahlreichen Publikationen und Interviews zum Thema Filesharing.

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