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Wie „Offene Netzte und Recht“ sowie „hessenschau.de“ berichten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kürzlich entschieden, dass derjenige, der den Beitrag eines anderen Nutzers in dem sozialen Netzwerk Facebook „teilt“, sich nicht auch zugleich mit dem Inhalt des Beitrags identifiziert (Urt. v. 26.11.2015 – 16 U 64/15).

Sachverhalt:

Ein Tierschutz-Verein hatte bei Facebook den Post eines Facebook-Nutzers „geteilt“, in dem sich dieser kritisch mit dem dänischen Listenhunde-Gesetz auseinandersetzt und zur Solidarität mit den dänischen Hunden aufruft. Dabei hatte er die dänischen Hunde mit Juden verglichen. Der Betreiber einer Internetseite aus Mannheim hatte daraufhin behauptet, dass der Tierschutzverein aufgrund des „Teilens“ des Beitrags auch selbst diesen Vergleich vornehme. Gegen diese Äußerung ging der Tierschutzverein gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung vor.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt hat ausgeführt, dass es sich bei der von Facebook angebotenen Funktion „Teilen“ um eine Möglichkeit handelt, auf Beiträge Dritter hinzuweisen. Dem „Teilen“ von Inhalten komme anders als der Funktion „Gefällt mir“ für sich genommen keine über die Verbreitung des jeweiligen Inhalts hinausgehende Bedeutung zu. Deshalb führe das „Teilen“ allein noch nicht zu einer Identifikation mit dem „geteilten“ Beitrag.

Bewertung:

Der Entscheidung des OLG Frankfurt ist zuzustimmen, sie bewertet erstmals das „Teilen“ eines Beitrages über Facebook. In den bisher von den Gerichten entschiedenen Fallgestaltungen ging es regelmäßig um die Frage, ob derjenige, der auf fremde Beitrage mit urheber- oder persönlichkeitsrechtsverletzenden sowie strafrechtlich relevanten Inhalte verweist, ebenfalls für diese haftet. Die Gerichte gehen hierbei davon aus, dass eine Verlinkung nicht zwangsläufig zu einem zu eigen machen mit den verlinkten Inhalten führt (z.B. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2011 – 1 BvR 1248/11 Rn. 35).

Mit einer solchen Verlinkung ist auch die „Teilen“-Funktion bei Facebook vergleichbar. Durch diese kann auf fremde Inhalte hingewiesen werden, allein durch das „Teilen“ ist jedoch noch nicht erkennbar, ob der „Teilende“ sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt oder nicht. Das „Teilen“ kann nicht nur als Zustimmung, sondern auch als Hinweis auf einen von der eigenen Meinung abweichenden Standpunkt verstanden werden. Etwas anderes kann sich jedoch aus den Begleitumständen ergeben, etwa wenn das „Teilen“ eines Beitrags mit einer diesen befürwortenden Kommentierung verbunden wird.

Anders ist hingegen die „Gefällt-mir“-Funktion zu werten, mit der in deutlicher Weise eine Zustimmung zu dem jeweiligen Inhalt ausgedrückt wird. So hat etwa auch das Arbeitsgericht (ArbG) Dessau-Roßlau die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der eine durch einen Dritten auf Facebook geäußerte Beleidigung seines Arbeitgebers mit „gefällt mir“ markiert hatte (Urt. v. 21.03.2012 – 1 Ca 148/11).

 

 


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