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OLG München: Umfassendes Recht auf Vergessen – Google darf gelöschte Suchergebnisse nicht durch die Verweisung auf LumenDatabase.org wieder auffindbar machen

Das OLG München hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google gelöschte Suchergebnisse nicht wieder auffindbar machen darf, indem er auf die Datenbank LumenDatabase.org verweist, auf der die gesuchten Informationen dann wiederum freigegeben sind (OLG München, Urteil v. 07.06.2017, Az. 18 W 826/17). Diesem Urteil ging die Einstweilige Verfügung eines Immobilienunternehmens gegen Google voran, in der das Unternehmen eine Löschung gewisser Suchergebnisse erwirken konnte.

Sachverhalt

Im September 2014 wurde gegen ein Unternehmen aus der Immobilienbranche wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Fälschlicherweise berichteten viele Medien jedoch, dass gegen dieses Unternehmen wegen Betrugs ermittelt würde. Suchte man in Google nach dem Namen des Unternehmens und „Betrugsverdacht“, so erschienen dem Sucher einige dieser falschen Berichte über Ermittlungen gegen das Unternehmen wegen Betrugs. Dagegen ging das Unternehmen vor und erwirkte eine Einstweilige Verfügung gegenüber Google. Der Suchmaschinenbetreiber musste daraufhin drei der Suchergebnisse mit falschen Informationen löschen. Es wurden von da an in der Ergebnisliste zwar die drei streitgegenständlichen Beiträge nicht mehr angezeigt, allerdings erschienen dem Sucher stattdessen Hinweise und Verlinkungen auf die Website LumenDatabase.org, auf welcher diese Beiträge wieder auffindbar waren. Bei Lumen Database handelt es sich um eine Datenbank, die von der Harvard University betrieben wird. Damit wollte sich das Unternehmen nicht zufrieden geben und stellte einen Antrag auf Einstweiligen Rechtschutz.

Urteil

Nachdem das Ersuchen zunächst vom LG München I zurückgewiesen worden war (Bs. v. 20.04.2017, Az. 25 O 5616/17), entschied nunmehr das OLG München im Sinne des betroffenen Unternehmens: Google hat damit Hinweise und Verlinkungen zu Ergebnissen auf der Lumen-Datenbank zu unterlassen. Auch wenn die Google-Suche nicht direkt zu den beanstandeten Ergebnissen führe, so das OLG München, hafte Google als mittelbarer Störer, da der Schwerpunkt der Tätigkeit von Google gerade in der Suchfunktion läge. Um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, hätte Google zumutbare und erforderliche Schritte unternehmen müssen und hat durch deren Nichtvornahme seine Pflichten verletzt.

Umfassendes „Recht auf Vergessen Werden“

Dem Urteil des OLG München ist zuzustimmen.  Es geht auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil v. 13.05.2014, Az. C-131/12) auf Grundlage der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG zurück. Der EuGH hatte mit diesem Urteil aus dem Jahr 2014 den Schutz der Privatsphäre und das Recht von Privatpersonen auf Vergessenwerden im Internet insbesondere im Zusammenhang mit den Suchmaschinen gestärkt. So trifft Google und anderen Suchmaschinenbetreiber nunmehr die Pflicht, Löschanfragen von Privatpersonen zu bearbeiten und gegebenenfalls zu löschen, wenn die nötigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Zwar werden durch dieses Vorgehen nicht auch die hinter den Suchergebnissen stehenden Webseiten aus dem Internet gelöscht, jedoch wird mit der Löschung des Suchergebnisses in der Suchmaschine das Auffinden der Informationen doch wesentlich erschwert. Lediglich bei Personen aus dem öffentlichen Leben wird ein Löschungsersuchen nur schwer durchzusetzen sein, da hier das Interesse der Öffentlichkeit oft dem Interesse der Person am Schutz der Privatsphäre überwiegen wird. Durch das Urteil des OLG München kann Google dieses Recht auf Vergessen nunmehr auch nicht mehr durch den Verweis auf Lumen Database „entwerten“.


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