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München November 2013 / Juli 2014

OLG München v. 07.11.2013 – 29 U 2019/13 – Vertragsstrafe Volltext

Verstöße gegen Unterlassungserklärungen, die auf eine Abmahnungen hin abgegeben wurden, kommen gerade bei Bildrechtsverletzungen häufiger vor, als man denkt. Meist vergessen die Betroffenen, die Datei, deren Link sie zuvor auf der Website entfernt hatten, auch im Unterverzeichnis ihres Webspaces komplett zu löschen. Die Unterlassungsgläubiger suchen danach gezielt. Kommt es zu einem solchen Verstoß und wird er vom Gegner entdeckt, dann stellt sich häufig die Frage, wie hoch die Vertragsstrafe zu bemessen ist. Der Gläubiger der Unterlassungserklärung, also der verletzte Urheber, verlangt meist gerne Summen weit über Euro 5.000,00 für einen solchen Verstoß.

Über einen derartigen Fall hatte jüngst das OLG München zu entscheiden. Das Landgericht hatte dem klagenden Urheber, der sich auf einen derartigen Verstoß berief, die von im beantragten Euro 5.100,00 zugesprochen. Der von unsere Kanzlei verteidigte Beklagte hielt dies für zu teuer, hatte er doch schon in erster Instanz vorgetragen, dass er nur einen sehr kleinen lokalen Musikalienhandel betrieb, mit dem streitigen Bildchen eigentlich keinen messbaren Umsatz gemacht hatte und die Verletztungshandlung für ihn auch ohne Relevanz war, weil sie nämlich unabsichtlich geschehen war. Mit der Berufung zum OLG verfolgte er sein Ziel weiter, die Vertragsstrafe deutlich zu reduzieren und hatte dabei überwiegend Erfolg:

Das OLG München hat hierzu geurteilt, dass in dieser Konstellation die vom Landgericht mit Euro 5.100,00 festgesetzte Vertragsstrafe deutlich zu hoch sei und hat sie auf Euro 1.500,00 korrigiert. Dabei hielt es insbesondere für relevant, dass es sich um einen lokalen Händler handelte und das Bild für ihn keinen relevanten wirtschaftlichen Wert hatte. Die Größe des Unternehmens, dessen Umsatz und mögliche Gewinnaussichten, sowie Schwere und Ausmaß des hier fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärungen, sowie das Interesse des Verletzers an weiteren Verletzungshandlungen müssten bei der Festsetzung der Vertragsstrafe berücksichtigt werden, so das OLG, das vor diesem Hintergrund eine Vertragsstrafe von nur Euro 1.500,00 für angemessen hielt.


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