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ARD Magazin „Panorama“ darf Spiegel-TV-Materialien nicht für Berichterstattung verwenden

Rechtfertigt das urheberrechtliche Zitatrecht aus § 51 UrhG die Sendung von 8 Sekunden  fremden exklusiven Filmmaterials? Diese spannende Frage hatte jetzt das LG Hamburg zu entscheiden.

Das LG Hamburg hat es dem Polit Magazin „Panorama„, das vom NDR produziert wird, durch einstweilige Verfügung vom 07.09.17 (Az. 308 O 287/17) untersagt, 8 Sekunden  Filmmaterial von Spiegel-TV, das einen Angriff eines Polizeibeamten im Schanzenviertel auf einen Anwohner dokumentiert, im Rahmen ihrer Berichterstattung zu verwenden.

Die streitige Szene hatte ein Spiegel-Journalist, während der Krawalle beim G-20 Gipfels im Schanzenviertel, aus nächster Nähe aufgenommen. Sie wurde in einer G-20-Dokumentation exklusiv von Spiegel-TV ausgestrahlt und dürfte wohl der Spiegel Produktion „G 20 eine Stadt im Aufruhr“ entstammen. Obwohl Spiegel-TV die Anfrage vom NDR zur Verwendung dieser Szene im Rahmen ihrer Berichterstattung – als Fremdmaterial – zurückgewiesen hatte, wurden 8 Sekunden der aufrührenden Szene, wenn auch unter Zitierung der Quelle, im ARD- Magazin „Panorama“ im Rahmen eines Beitrages zur polizeilichen Gewalt während des G-20 Gipfels gesendet.

Der NDR, berief sich bzgl. der Verwendung des einschlägigen Filmmaterials auf das urheberrechtliche Zitatrecht gem. § 51 UrhG. Danach ist die Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Anders als bei dem vom NDR aufgeführten BGH Urteil (Urteil vom 17. Dezember 2015 · Az. I ZR 69/14) im Fall Lilliana Matthäus, in dem der BGH dem Sender VOX zugestanden hatte, sich gegenüber SAT.1 auf das Zitatrecht berufen, lehnte das LG Hamburg das Bestehen eines Zitatrechts in vorliegendem Fall ab.

Der BGH ging in seinem nicht unumstrittenen Urteil von einem urheberrechtlichen Zitatrecht aus, da der Sender VOX das Exklusivinterview von SAT.1 mit der Ex-Frau des ehemaligen Nationalspielers Lothar Matthäus, lediglich als Erörterungsgrundlage und Beleg für selbständige Ausführungen hinsichtlich der Selbstinszenierung der Protagonistin gebrauchte.

Das Landgericht Hamburg sprach Spiegel-TV dagegen ein berechtigtes Interesse an der Exklusivität des Materials zu und verneinte damit ein Zitatrecht nach § 51 UrhG, da es die beeinträchtigten Interessen des Spiegel-TV als schwerwiegender erachtete, als die des NDR und unterlegte das mit folgenden Argumenten:

  • Zum einen wurde die einschlägige Szene von einem Spiegel-Kamerateam aufgenommen, wobei es sich einem großen persönlichen Risiko aussetzte.
  • Spiegel TV hatte darüberhinaus noch eine weitere Planung mit dem Material.
  • Die Berichterstattung von „Panorama“ sei ohne Verwendung der Szene nicht eingeschränkt.
  • Vor Allem aber konnte der NDR („Panorama“) nicht ausreichend darlegen, inwieweit die Verwendung der einschlägigen Szene für die Berichterstattung notwendig ist.

Eine grundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Zitats ist es, dass das zitierte Werk als Erörterungsgrundlage für eigene selbstständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird (BGH GRUR 1987, 34 – Liedtextwiedergabe I; BGH GRUR 1987, 362 – Filmzitat; Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 51, Rz. 3). Daran könnte es vorliegend gefehlt haben, wie sich auch aus den oben kurz angerissenen Entscheidungsgründen ergeben könnte. Denn das Zitat wäre eben nur dann zulässig, wenn sich Panorama inhaltlich mit der Berichterstattung von Spiegel TV auseinandergesetzt hätte. Die einfache Übernahme exklusiven Materials ohne inhaltlichen Bezug ist urheberrechtlich eben gerade nicht gerechtfertigt.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die ARD kann mit der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung vorgehen.


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