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Mit Beschluss vom 24.01.2014 (Az. 209 O 188/13, AfP 2014, 177, ff.) hat das Landgericht Köln im Beschwerdeverfahren gegen die vieldiskutierten Auskunftsbeschlüsse des LG Köln im „Red Tube“ Fall entschieden, dass Streaming vom Red Tube Portal keine „offensichtliche Rechtsverletzung“ im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG darstelle.

Die Antragsteller in diesem Verfahren, die Rechtsanwälte U + C, hatten das Landgericht durch die Formulierung des Antrages sichtlich in die Irre geführt. Die Kammer kritisiert die streitigen Anträge zu Recht und stellt fest:

„Den Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in der Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das alleine dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG zum Gegenstand vorlag und durch die Software erfasst worden ist.“

Nach dem Bekanntwerden des Inhalts der Red Tube Abmahnungen sah sich die Kammer getäuscht, denn bei den Red Tube Abmahnungen hatten die User immer nur gestreamt. Die streitige Frage, ob Streaming (insbesondere aus einer rechtswidrigen Quelle) generell eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht möchte das Landgericht Köln eher im Sinne der Nutzer bewerten:

„Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein blosses „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.“

Der Rechtsauffassung des LG Köln ist zuzustimmen. Sie deckt sich mit dem Ergebnis eines ausführlichen wissenschaftlichen Aufsatzes, von Dr. Bernhard Knies (“Redtube.com: Kann den Streamen Sünde sein?” Aufsatz in Computer und Recht (CR 1/2014, S. 140 ff.).

Damit ist im Red Tube Fall ein weitere wichtige Entscheidung gegen die ersichtlich rechtswidrigen massenhaften Abmahnungen getroffen worden. In dem Fall gibt es inzwischen sogar auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der abmahnenden Kanzlei.

München, 21.03.2015


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