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Urheberrechtsnovelle: Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft am 5. Juli 2007 durch den Deutschen Bundestag verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 5. Juli 2007 das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ beschlossen. Das Protokoll der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfes ist im Internet abrufbar. Grundlage des Gesetzesbeschlusses ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/1828 vom 15.6.2006) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 16/5939). Der „Zweite Durchgang“ beim Bundesrat steht noch aus. Da die Bundestags-Drucksache 16/5939 noch nicht abrufbar ist, kann bislang nur der Entwurf der Bundesregierung beurteilt werden. Die Vorstellungen der Bundesregierung stellen sich wie folgt dar:

1. Hintergrund

Hintergrund des zweiten Gesetzes zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zeitlich unter Druck stand, da die Richtlinie strenge Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung in nationales Recht an die Mitgliedstaaten beinhaltete. Das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft konnte deshalb nur die von der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Vorschriften umsetzen (vgl. hierzu den Gesetzesentwurf BT Drucksache 16/1828 vom 15.6.2006).

Der neue nunmehr vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf regelt im wesentlichen zwei Themen, einmal die wie immer heiß umstrittene Privatkopie (hierzu unten 2.), sowie die für die Öffentlichkeit eher schwieriger zu verstehende Thematik der Verfügungen von Urhebern über Rechte an unbekannten Nutzungsarten (hierzu unten 3.).

2. Die Neuregelung der Privatkopie

Um es kurz vorweg zu nehmen: Durch die „Neu“-Regelung der Privatkopie bleibt letztlich mehr oder weniger alles beim Alten: Der Gesetzgeber hält (entgegen den Forderungen der Rechteinhaber) an der Zulässigkeit der Privatkopie auch im digitalen Bereich fest. Die Privatkopie soll aber als Ausgleich für die Rechteinhaber (ebenfalls wie bisher) beim Einsatz von Kopierschutz nicht gegen die Rechteinhaber durchsetzbar sein. Es soll also auch künftig kein „Recht auf die Privatkopie“ geben (so auch schon der Aufsatz des Verfassers in ZUM 2002, S. 793 „Kopierschutz für Audio-CDs – Gibt es den Anspruch auf die Privatkopie?“). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das geistige Eigentum ins Feld führen ließe“ (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 20).

Die Ausgestaltung des Gesetzes scheint ausgewogen. Einerseits will man die digitale Privatkopie nicht verbieten, andererseits sollen die Rechteinhaber durch Einsatz von Kopierschutzmechanismen (DRM) die Möglichkeit haben, den Verbrauchern die Herstellung von Privatkopien zu gestatten oder zu verbieten. Aktuelle Diskussionen über den Kopierschutz etwa auf I-tunes oder den Verzicht auf Kopierschutz durch Universal-Musik belegen die Aktualität dieses Themas.

Das Gesetz präzisiert die aktuelle Fassung des § 53 Abs. 1 UrhG dahingehend, dass nicht nur offensichtlich rechtswidrige Vorlagen (wie etwa Raubkopien) vom Endnutzer nicht für die Herstellung einer Privatkopie genutzt werden dürfen, sondern auch solche Exemplare, die etwa im Internet in illegalen Tauschbörsen zum Download angeboten werden also „öffentlich zugänglich gemacht werden“. Die dergestalt hergestellten Vervielfältigungsstücke sind rechtswidrig, wenn auch nicht strafbar.

Strafbar bleibt hingegen auch nach der neuen Gesetzeslage das Anbieten von Musik in Tauschbörsen durch den Upload. Der vom Bundestag verabschiedete Entwurf greift den Gedanken einer Bagatellklausel, also eine Strafausschließungsgrundes für eine geringe Zahl illegaler Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch nicht auf (vgl. S. 18 der Gesetzesbegründung). Grund hierfür ist die Tatsache, dass auch bisher schon Bagatellfälle durch die Staatsanwaltschaften nicht verfolgt werden.

Auch das Ansinnen der Industrie „spartenspezifische“ Restriktionen bei der Privatkopie einzuführen greift der Entwurf nicht auf. So bleiben Privatkopien auch von fremden Originalen zulässig (etwa ausgeliehen von Freunden oder Verleihern), zudem dürfen auch Dritte etwa für ihre Freunde weiterhin Privatkopien herstellen.

3. Die unbekannte Nutzungsart

Der zweite größere Regelungskomplex des neuen Gesetzes betrifft das unter Urheberrechtlern immer wieder kontrovers diskutierte Thema der „unbekannten Nutzungsart“. Das Thema ist für das breite Publikum eher uninteressant aber für die Künstler und Produzenten von Filmen und Musik sehr wichtig. Die Frage, die sich hier stellt ist diejenige, wie der Fortschritt der Technik und die Rechte der Urheber in Einklang zu bringen sind. Der Gesetzgeber beabsichtigte stets, die „schwachen“ Urheber gegen die „starken“ Produzenten zu schützen und verbot deshalb nach altem Recht (§ 31 Abs. 4 UrhG) Verfügungen von Urhebern über unbekannten Nutzungen (so galt etwas das Internet und die dort möglichen Nutzungen von Werken bis etwa Anfang der neunziger Jahre als unbekannt, eine Rechtseinräumung hierfür wäre somit beispielsweise 1980 unwirksam gewesen). Das hatte zur Folge, dass die Produzenten solche Rechte später oft teuer nachverhandeln mussten. Nach neuem Recht (§ 31a UrhG) sollen künftig Verfügungen über unbekannte Nutzungsarten wirksam sein, als Ausgleich wird dem Urheber aber ein Widerrufsrecht eingeräumt und ein zwingender Vergütungsanspruch. Die neue Regelung wird sich in der Rechtspraxis bewähren müssen, sie wird es in jedem Fall den Produzenten erleichtern, Musik, Film und Text in künftigen neuen Medien zu verbreiten.

4. Weiteres Verfahren

In der Sache liegt bislang nur der Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, der Mitwirkungsakt des Bundesrates steht noch aus, dürfte allerdings erst nach den Parlamentsferien erfolgen.


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