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FTPWelt.com Skandal Strafverfahren gegen die Nutzer?

I. Sachverhalt

Der bis 2004 wohl größte Online-Pirateriefall ist mit der Festnahme dreier Verdächtiger im Falle des Online Anbieters FTPWelt.com und Ermittlungen gegen tausende verdächtige Nutzer des Dienstes ins Laufen gebracht worden.

Am Donnerstag, den 16.9.2004 wurden in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mühlhausen drei Tatverdächtige, darunter auch ein Münchner festgenommen. Dem Trio wird nach einer Meldung von heise vorgeworfen über die mittlerweile abgeschaltete Plattform von www.FTPWelt.com Einnahmen von bis zu einer Million Euro erzielt zu haben. Die Beschuldigten sind mittlerweile aus der Haft entlassen worden.

Den Ermittlungen zufolge sollen auf den (in den Niederlanden, den USA und Russland lokalisierten) Servern von FTPWelt.com seit Juni 2003 tausende von raubkopierten Filmen und Software (im Fachjargon Warez genannt) zum Download angeboten worden sein. Für monatliche Gebühren von bis zu Euro 130,00 im Monat konnten die Nutzer teils unbegrenzt Filme und Musik auf ihre Rechner laden. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) spricht laut Stern von einem der weltweit größten Schläge gegen kommerzielle Raubkopierer.

Die Staatsanwaltschaft hat bekannt gegeben, dass man bereits Euro 250.000,00 auf deutschen Konten beschlagnahmt habe, bei geschätzten Einnahmen in Höhe von bis zu einer Million Euro. Gegen die drei Haupttatverdächtigen, die als maßgebliche Betreiber des Dienstes eingestuft werden, den 20 jährigen Daniel R, seinen 30 Jahre alten Bruder Thomas R. und den Münchner Anwalt Bernhard S. wurden Haftbefehle erlassen.

Doch nicht nur gegen die Betreiber, sondern auch gegen die auf 45.000 geschätzte Anzahl der Nutzer ermitteln die Fahnder. Der sachbearbeitende Staatsanwalt Thomas Köhler hat bereits angekündigt, dass gegen die Großzahl der Nutzer des Dienstes ebenfalls strafrechtlich ermittelt werden solle.

II. Rechtslage

Müssen nun, neben den Hauptverdächtigen auch die Nutzer und an die 45.000 Kunden des Dienstes mit einer Strafverfolgung und empfindlichen Strafen für das Herunterladen der geschützten Werke rechnen, wie das die Staatsanwaltschaft in Mühlhausen angekündigt hat?

1. Grundsätzlich zur Strafbarkeit

Die rechtliche Frage, die hier zu beantworten ist, hängt von der Auslegung der Vorschriften des § 53 UrhG zur Privatkopie und der Strafvorschrift des § 106 UrhG ab.

Der Vorgang des Downloads von urheberrechtlich geschützten Werken stellt grundsätzlich eine Vervielfältigung dar. § 106 Abs. 1 UrhG stellt die Vervielfältigung dann unter Strafe, wenn sie zum einen vom Rechteinhaber nicht genehmigt wurde und auch keine der Ausnahmevorschriften des UrhG, wie gerade eben die Ausnahmevorschrift des § 53 UrhG, eine Vervielfältigung ausnahmsweise gestatten.

Der zentrale Streitpunkt beim Online-Dienst von www.FTPWelt.com dürfte an der Frage festzumachen sein, inwieweit die Abonnenten wissen oder wissen konnten, ob die von FTPWelt angebotenen Filme und Software von FTPWelt.com legal lizenziert wurden, oder ob es für sie erkennbar sein konnte, dass es sich um Raubkopien handelt. Denn der im vergangenen Jahr neu gestaltete § 53 Abs. 1 UrhG gestattet dem Nutzer das Anfertigen einer Privatkopie nur dann, wenn es sich bei der Kopiervorlage nicht um eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt“. Hätte ein vernünftiger Beobachter also davon ausgehen müssen, dass mit dem ja immerhin kostenpflichtigen Angebot von FTPWelt.com „etwas faul“ ist, oder durfte er aufgrund der Tatsache, dass er für den Download von zwei bis drei Spielfilmen ja immerhin etwa ? 15,00 zu bezahlen hatte, davon ausgehen, dass FTPWelt die vereinnahmten Gebühren ordnungsgemäß mit den Rechteinhabern teilen würde und hier die Rechte auch geklärt habe?

Die Frage werden die Gerichte zu prüfen haben, auch das grundsätzliche Verhältnis von § 53 UrhG zu § 106 Abs. 1 UrhG. Bedenklich für die Betroffenen dürfte aber in jedem Fall die Tatsache erscheinen, dass (ausweislich der auf Google noch abrufbaren Cache-Dateien des Dienstes) auf FTPWelt.com auch Filme angeboten werden, die im Kino gerade erst gestartet sind. Die Website preist „Kinokracher“ wie etwa den Film „Keine halben Sachen 2“ zum Download an, deren Kinostart in der vergangenen Woche lag. Es dürfte aber der überwiegenden Anzahl der Internetnutzer bekannt sein, dass die Filmstudios ihre Filme grundsätzlich erst im Kino ausstrahlen, bevor sie dann nach einigen Monaten die Filme als Kauf- und Miet-DVDs auf den Markt bringen. Dies alleine und auch die Aufmachung der Website deuteten darauf hin, dass die Angebote wohl nicht mehr als solche gelten können, von denen die Abonnenten noch glauben durften, sie seien rechtmäßig. Das sieht naturgemäß auch die Staatsanwaltschaft in einer ersten Stellungnahme so. Für die Abonnenten von FTPWelt.com sollte eine sinnvolle Verteidigung unserer Einschätzung zufolge somit wohl eher im Bereich des Strafmaßes gesucht werden.

2. Zu erwartende Strafhöhe

Womit aber müssen die Nutzer des Dienstes im schlimmsten Falle rechnen? Hier wird man zwischen den Betreibern des Dienstes und seinen tausenden von zahlenden Abonnenten unterscheiden müssen.

a. Das Strafmaß des § 106 Abs. 1 UrhG reicht von Geldstrafe bis im Höchstmaß zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Höhe der letztlich zu erwartenden Strafe hängt regelmäßig von vielen Einzelfaktoren ab. Sie wird sich im mittleren bis oberen Rand der Strafandrohung bewegen im Falle der gewerblichen Betreiber des Dienstes, wenn diesen die ihnen zur Last gelegten Taten nachgewiesen werden können und die vereinnahmten Gelder und damit inzident die zu Lasten der Rechteinhaber verursachten Schäden tatsächlich so hoch sind, wie dies den ersten Pressemitteilungen zu entnehmen ist. Sollten die Schäden tatsächlich im Millionenbereich liegen, so könnten den Betreibern sogar unbedingte Freiheitsstrafen drohen.

b. Für die Abonnenten und Nutzer des Dienstes sieht die Straferwartung naturgemäß um einiges „freundlicher“ aus. Hier wird man im Regelfall mit Geldstrafen zu rechnen haben, wobei das Vorleben der Täter und auch die Frage gewertet werden müssen, wieviel von ihnen an Software, Filmen und Musik auf dem eigenen Rechner gebunkert wurde. In durchschnittlichen Fällen wird man sich mit der Staatsanwaltschaft möglicherweise auch noch auf Einstellungen der Verfahren gegen Zahlung einer angemessen Geldbuße nach § 153 a StPO einigen können .

Durch unsere Verbindung der beiden Rechtsgebiete des Medienrechts und des Wirtschafts Strafrechts bieten wir Ihnen die Gewähr einer sachkundigen Beratung in dieser schwierigen rechtlichen Situation, sollten Sie zum Kreis der betroffenen Nutzer oder Verantwortlichen des Dienstes gehören.


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