Suchen Sie einen Anwalt für Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt die Rechte der Kreativen, der Filmemacher, Fotografen, Komponisten und Musiker, der Musikfirmen, der Autoren und Maler, aller derer, die sich selber künstlerisch betätigen oder in der großen Branche der Unterhaltungsindustrie tätig sind. Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Das Urheberrecht ist einerseits einfach, die geschützten Werke schon durch den kreativen Prozess entstehen, man muss sie also bei keinem Amt anmelden. Andererseits ist das Urheberrechtsgesetz ein sehr kompliziertes Gesetz, die Beratung durch den Anwalt ist oft sinnvoll, wenn es um Verträge zur Lizensierung von Urheberrechten geht oder um die Führung von Prozessen im Urheberrecht.
„Das Urheberrecht schützt das Schaffen der Urheber, in dem es an die Ergebnisse des Schaffens anknüpft: Gegenstand des Urheberrechts sind die Werke, die wie Sprachwerke und pantomimische Werke, wie Musikwerke und Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke und Filmwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, aus persönlichem geistigem Schaffen erwachsen.“ (Eugen Ulmer, Urheberrecht, 1980).
Als Eugen Ulmer diese Worte 1980 schrieb, da waren die neuen digitalen Welten des Internets noch nicht existent, es gab keine zigtausendfachen Abmahnungen von Verbrauchern, keine Websiten und Bildrechtsverletzungen, kein Facebook, kein Twitter, keine Email. Das Urheberrecht war ein etwas angestaubtes Rechtsgebiet, das sich vorwiegend um den Schöpfer eines Werkes um den Künstler und seine Belange kümmerte und nicht so sehr um die großen Verwerter in einer digitalen Welt.
Der Urheber und der Leistungsschutzberechtigte
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen dem klassischen Urheber, dem Schöpfer eines Werkes, der in § 7 UrhG geregelt ist und den Leistungsschutzberechtigten.
Der Urheber § 7 UrhG
Die Leistungsschutzberechtigten
Urheberrecht Schutzgegenstand: „Das Werk“
Was alles schützt das Urheberrecht? Klassische Werke wie Sprachwerke, also Romane oder Bühnenwerke und Texte, Kompositionen, Gemälde und aus der „neueren“ Zeit Filme, Fotos oder auch Datenbanken und Software werden vom Urheberrecht im deutschen Urheberrechtsgesetz geschützt. Das UrhG definiert die geschützten Werke nicht abschließend in § 2 Abs. 1 UhG. Geschützt sind grundsätzlich nur „persönliche geistige Schöpfungen“ ein wichtiges Element des Urheberrechts, denn der kreative Akt der Schöpfung unterscheidet das Urheberrecht von anderen geistigen Eigentumsrechten wie dem Patenrecht oder dem Markenrecht. Hier gehen wir noch genauer auf den „Werkbegriff“ im Urheberrecht ein. Schöne Beispiele sind auch die Frage ob Webdesign schutzfähig ist, oder der Schutz von Sendeformaten, also Ideen für neue TV-Sendungen als Werk.
Die ausschließlichen Rechte des Urhebers
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt das Verhältnis des Künstlers zu seinem Werk. Es ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht, das es nur im Urheberecht gibt. Der Urheber darf entscheiden, ob sein Werk überhaupt veröffentlicht wird, das Veröffentlichungsrecht § 12 UrhG. Vielen Urhebern ist es auch sehr wichtig, dass sie als Urheber ihres Werkes genannt werden, dafür sorgt § 13 UrhG, der die Anerkennung der Urheberschaft regelt. Und schließlich schützt § 14 UrhG im Urheberrecht den Urheber davor, dass sein Werk verunstaltet oder entstellt wird.
Verwertungsrechte des Urhebers
Das Urheberrechtsgesetz weist dem Urheber eine Reihe exklusiver Verwertungs-Rechte in Bezug auf sein Werk zu. Sie sind also alleine dem Urheber vorbehalten, sie wirken gegen jedermann, dinglich wie es unter den Juristen heisst. Das bedeutet, dass nur der Urheber das Recht hat hat sein Werk zu nutzen. Jeder andere muss nachfragen und eine Lizenz erwerben oder er begeht eine Urheberrechtsverletzung.
Vervielfältigungsrecht
Das wichtigste und auch älteste Recht des Urhebers war immer das Vervielfältigungsrecht des Urhebers. Es ist in § 16 UrhG geregelt. Es ist das Recht das Werk in physischer Form zu kopieren, als Vervielfältigungsstücke davon herzustellen, etwa in der Druckerei Kopien eines Buches oder einer Zeitung.
Verbreitungsrecht
Das Verbreitungsrecht steht in engem Zusammenhang damit, denn es erlaubt dem Urheber exklusiv darüber zu bestimmen, wo und wie die Kopien der Vervielfältigungsstücke verkauft oder verbreitet werden dürfen. Das Verbreitungsrecht ist im Urheberrecht in § 17 UrhG geregelt. Dort steht auch, warum einmal verkaufte Kopien von jedermann frei weiterverkauft werden können, etwa heute über Ebay: Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts § 17 Abs. 2 UrhG.
Öffentliche Wiedergabe
Das Recht der Öffentlichen Wiedergabe ist in § 15 Abs. 2 UrhG geregelt. Es dürfte heute wohl das wichtigste Recht des Urhebers sein. Hier gewährt das Urheberrecht dem Urheber das exklusive Recht sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das klingt technisch, umfasst aber heute die Vielzahl der urheberrechtlichen Nutzungen, vor allem im Internet die Nutzung von Fotos, Texte oder Videos auf Websites oder durch Streamingdienste wie Netflix oder Amazon Prime, geregelt in § 19a UrhG. Aber auch die Sendung im Fernsehen oder Rundfunk (§ 20 UrhG) ist ein Exklusivrecht im Urheberrecht. Wichtige Rechte der öffentlichen Wiedergabe sind schließlich noch das Vorführungsrecht (etwa für Kinofilme im Kino) oder das Aufführungsrecht (für Theaterstücke), § 19 UrhG.
Die Schranken des Urheberrechts
Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a bis 63a UrhG geregelt. Im Bereich der Schranken muss der Urheber die Benutzung seines Werkes tolerieren, bekommt dafür aber oft eine Kompensation. Die bekannteste Schranke ist wohl die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch § 53 UrhG. Eine weitere wichtige Schranke, die auch in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt, ist das Zitatrecht § 51 UrhG. Wie zitiert man richtig, ohne später Gefahr zu laufen, dass der Text als Plagiat bewertet wird, vor allem bei Dissertationen von Politikern ein wichtiges Thema.
Urheberrechtsverletzung
Werden die oben beschriebenen Rechte des Urhebers verletzt, so spricht man von einer Urheberrechtsverletzung. Die Folgen regelt § 97 UrhG. Der Urheber kann danach gegen denjenigen, der seine Rechte verletzt Ansprüche vor allem auf Unterlassung aber auch auf Schadensersatz geltend machen. Auch Verbraucher verletzen heute häufig das Urheberrecht. Massenphänomene sind heute etwa der verbreitete „Bilderklau“ im Netz, oder das heute massenhafte Phänomen von Abmahnungen wegen Filesharings, auf die man als Betroffener schnell reagieren sollte.
Abmahnung und Prozess im Urheberrecht
Abmahnung im Urheberrecht
Mit der Abmahnung soll der Urheber demjenigen, der seine Rechte verletzt erst einmal aussergerichtlich die Möglichkeit geben einen Streit vor Gericht zu vermeiden, § 97a UrhG. Damit sollen unnötige Prozesse vor Gericht vermieden werden um die Gerichte zu entlasten. § 97a UrhG definiert auch genau, was in einer Abmahnung stehen muss, damit sie wirksam ist. Hier liegen schon oft Probleme, die durch einen Anwalt im Urheberrecht vermieden werden können. Das gilt für den Angriff genauso wie für die Verteidigung einer Abmahnung. Hier ist immer taktisches Gespür Ihres Anwaltes gefragt.
Prozess im Urheberrecht
Lizenzvertrag im Urheberrecht
Ein wichtiger Bereich unserer Beratung im Urheberrecht sind die Verträge mit denen der Urheber Lizenzen an seinen Werken einräumen kann, also einem Verwerter seines Werkes die Nutzung meist gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlaubt. Das Urheberrechtsgesetz regelt diese Verträge in den §§ 31 ff UrhG. Solche Verträge sind je nach Medienbranche manchmal sehr komplex und umfangreich wie etwa in der Filmproduktion oder im Musikrecht. In anderen Bereichen etwa bei Fotolizenzen geht es oft wesentlich kürzer zu. Wichtige Punkt bei der Vertragsgestaltung sind aber immer die folgenden:
- Exklusivität: Soll das Nutzungsrecht exklusiv eingeräumt werden, dann darf es nur noch der Lizenznehmer benutzen oder wird nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt?
- Räumliche Reichweite: Für welche Länder soll das Nutzungsrecht eingeräumt werden?
- Zeitliche Dauer: Wie lange soll das Nutzungsrecht eingeräumt werden?
- Welche Nutzungsrechte sollen eingeräumt werden für welche Nutzungsarten?
Wir beraten Sie natürlich auch gerne zu Sonderproblemen, wie etwa der Frage ob auch Rechte für heute noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden sollen.
Quellen des Urheberrechts
Das Urheberrecht war ursprünglich ein rein nationales also deutsches Gesetz. Wichtige Quellen sind aber heute auch die Internationalen Verträge zum Urheberrecht und das Europäische Urheberrecht.Woher stammen die Grundlagen des Urheberrechts? Für die historisch Interessierten hier noch ein Blick auf die Quellen des Urheberrechts, die wir hier detaillierter darstellen.