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Das Bundesverfassungsgericht hat zur Darlegungslast beim Filesharing entschieden, Az. 1 BvR 2556/17: Eltern müssen im Filesharing Prozess ihre Kinder verraten, wenn sie nicht verlieren wollen.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht die von unseren Mandanten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die „Loud“-Entscheidung des BGH abgewiesen, mit der diese eine Verletzung ihres Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG gerügt hatten. Danach steht nunmehr fest, dass Eltern jedenfalls dann ihre Kinder im Filesharing Prozess verraten müssen, wenn sie wissen, welches ihrer Kinder für den illegalen Download verantwortlich war.

Machen die Eltern – wie hier – von ihrem Recht Gebrauch, das eigene Kind nicht zu belasten, dann erfüllen sie ihre sekundäre Darlegungslast im Filesharing Prozess nicht und müssen damit rechnen, selbst als Täter der Urheberrechtsverletzung verurteilt zu werden.

Das BVerfG hat damit das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Grundrechten der Eltern auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und das der klagenden Rechteinhaber aus ihrem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG genauso wie der BGH in der angegriffenen „Loud“-Entscheidung beurteilt und den Rechteinhabern den Vorzug gegeben. Zwar beinträchtige die Gesetzesauslegung des BGH in der „Loud“-Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn ihnen abverlangt wird im Zivilprozess zum Verhalten ihrer volljährigen Kinder vorzutragen (BVerfG v. 18.2.19, 1 BvR 2556/17, Rz. 10). Diese Beeinträchtigung sei aber von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, da die vom BGH gefundene Entscheidung dem Erfordernis der schonenden Abwägung der Grundrechte (der „praktischen Konkordanz“) Rechnung trage.

Zwar kenne das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigung, der auch entsprechend gelte, wenn es um nahe Angehörige gehe (BVerfG v. 18.2.19, 1 BvR 2556/17, Rz. 13). Den gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien könne aber das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden, wenn sie die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen (BVerfG, a.a.O.).

Zu der weitergehenden Frage, inwieweit es verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre, den Eltern auch noch Nachforschungs- und Nachfragepflichten aufzuerlegen, äußert sich das BVerfG in der Entscheidung bewusst nicht.

Die „Wahlmöglichkeit“ entweder zu schweigen und dann aber eine Verurteilung zu riskieren, sei nicht zu beanstanden, so das BVerfG.

Auch aus den europäischen Grundrechten – so das BVerfG – ergebe sich vorliegend nichts anderes. Das BVerfG nimmt hier Bezug auf die Entscheidung des EuGH in Sachen „Bastei Lübbe / Strotzer“ (EuGH v. 18.10.18, C-149/17), die einen absoluten Schutz für Familienmitglieder ja ebenfalls bereits abgelehnt hatte. Es steht zu vermuten, dass das BVerfG diese für Familien ja in der Tat eher ungünstige Entscheidung des EuGH zunächst abgewartet hat, bevor nun die eigene Entscheidung in der Sache erging und man sich ersichtlich nicht in einen Wertungswiderspruch zur europäischen Entscheidung begeben wollte.

Die Entscheidung ist aus Sicht der von uns vertreten Beschwerdeführer aber in jedem Fall zu bedauern.

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