Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Haben Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten oder wollen Sie einen Mitwettbewerber abmahnen? Wir zeigen Ihnen was zu beachten ist.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten oder wollen Sie einen Konkurrenten wegen der Verletzung Ihrer eigenen Markenrechte abmahnen? Gerade die markenrechtliche Abmahnung kann den Abgemahnten schwer treffen. Das Unterlassen der Nutzung des Zeichens kann sehr einschneidend für den Abgemahnten sein, auch die erheblichen Kostenerstattungsansprüche aufgrund der hohen Gegenstandswerte sind für Abgemahnte oft sehr belastend. Deshalb gilt es genau zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und ob im konkreten Fall überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nicht selten werden in der Praxis unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen, die dazu dienen den Abgemahnten dazu zu veranlassen, die Benutzung des Kennzeichens einzustellen.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

Es empfiehlt sich, ruhig zu bleiben, die Abmahnung jedoch ernst zu nehmen und sich anwaltlich beraten zu lassen. Unterzeichnen Sie keinesfalls die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung. Sie sollten die Abmahnung keinesfalls ignorieren, da Sie Gefahr laufen, dass dann eine Einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen wird. Diese und das Vorgehen gegen sie ist mit hohen Kosten verbunden.

Hintergrund der Abmahnung

Der Markenrechtsinhaber hat ein ausschließliches Recht an der Benutzung seiner Marke, § 14 MarkenG. Daher ist die Verfolgung von Rechtsverstößen grundsätzlich ein legitimes Interesse des Markenrechtsinhabers. Viele Markeninhaber lassen Ihre Marken überwachen und werden so darüber informiert, wenn ihre Marke von einem Dritten benutzt wird. Gerade aufgrund der einfachen Überprüfungsmöglichkeiten mithilfe des Internet können Marken heute besser überwacht werden. Die Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung ist ein wichtiges und weit verbreitetes Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen. Dennoch kann es auch einmal vorkommen, dass eine Abmahnung unberechtigt ausgesprochen wird.

Was genau ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein außergerichtliches Institut, mit dem gerade im gewerblichen Rechtsschutz bezweckt wird kostspielige Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage) zu vermeiden. Die Abmahnung ermöglicht die außergerichtliche Beilegung einer markenrechtlichen Streitigkeit. Sie ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage, jedoch sinnvoll, da ohne Abmahnung das Risiko für den Markenrechtsinhaber besteht, dass der Abgemahnte im Prozess die Forderungen sofort anerkennt und dann dem Markenrechtsinhaber trotz Obsiegens die Kosten für den Prozess auferlegt werden.

Manchmal kann das Interesse des Markeninhabers an einem schnellen gerichtlichen Verbot jedoch so groß sein, dass er auf eine vorherige außergerichtliche Abmahnung verzichtet und das Kostenrisiko trägt.

Mit der Abmahnung wird grundsätzlich außergerichtlich darüber informiert, dass ein bestimmtes geschäftliches Verhalten eine unberechtigte Benutzung einer eingetragenen Marke darstellt. Das geschäftliche Verhalten kann hierbei sowohl der Verkauf von Waren als auch das Anbieten von Dienstleistungen sein. Mit der Abmahnung wird bezweckt, dem Verletzer die Möglichkeit einer außergerichtlichen Erfüllung der aus der Verletzung resultierenden markenrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen.

Inhalt der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Mit der Abmahnung wird der Abgemahnte üblicherweise dazu aufgefordert, die Markenverletzung zu unterlassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, meist innerhalb einer kurzen Frist, abzugeben und Anwaltskosten zu zahlen. Dabei wird für den Fall, dass die Unterlassungserklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben wird, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht. Zudem werden meist Ansprüche auf Auskunft über Art und Umfang der Markenverletzung geltend gemacht um dann im Anschluss Schadensersatz berechnen zu können.

Die wesentlichen in einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche sind:

  • Beseitigung der Markenverletzung
  • Unterlassung zukünftiger Markenverletzungen
  • Auskunft über Umfang der erfolgten Markenverletzung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Rechtsverfolgungskosten

Grundlage für diese Ansprüche sind Verletzungen der Markenrechte nach dem Markengesetz oder der europäischen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO).

Üblicherweise führt der Abmahnende in der Abmahnung zunächst das Verhalten auf, welches seiner Ansicht nach eine Markenrechtsverletzung darstellt, um dann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter kurzer Fristsetzung und die Zahlung von Anwaltskosten zu verlangen. Der Abmahnung liegt meist eine vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Zudem verlangt der Abmahner Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der entstandenen Anwaltskosten.

Auffallend ist meist, dass die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der sogenannten Wiederholungsgefahr sehr kurz gesetzt wird. Dies hat damit zu tun, da der Abmahner sich auf diese Weise offen hält, seine Ansprüche in einem gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Dies ist nur innerhalb sehr kurzer Fristen (der sogenannten „Dringlichkeitsfrist“ im Einstweiligen Rechtsschutz möglich, diese beträgt je nach Gerichtsort meist nur einen Monat.

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Die Frage, ob in Ihrem Fall die Abmahnung berechtigt ist, muss im konkreten Einzelfall von uns geprüft werden.

Eine Prüfung kann gegebenenfalls ergeben, dass die Abmahnung unberechtigt ausgesprochen worden ist. Eine Abmahnung ist etwa dann unberechtigt, wenn materiell rechtlich keine Markenverletzung durch ihr Verhalten vorliegt, Sie für die Markenverletzung nicht verantwortlich sind, der Abmahner keine Rechte an der Marke innehat, die Abmahnung formelle Mängel aufweist oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt etwa dann vor, wenn die Marke offensichtlich nur angemeldet wurde, um andere Marktteilnehmer durch Abmahnungen unter Druck zu setzen und Schadensersatz geltend zu machen. In jedem Fall sollte die Abmahnung zunächst rechtlich geprüft werden, bevor Sie weitere Schritte in die Wege leiten.

Liegt überhaupt eine Markenverletzung vor?

Inhaber einer Marke genießen ein ausschließliches Recht an ihrer Marke. Deshalb können sie anderen untersagen gleiche oder ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung gleicher oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Die Marke gewährt dem Markenrechtsinhaber einen Identitäts- und Ähnlichkeitsschutz, schützt jedoch auch vor Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung. Es bestehen jedoch auch gesetzliche Einschränkungen des Markenschutzes.

Eine Markenverletzung liegt etwa nicht vor, wenn der eigene Name benutzt wird. Auch liegt keine Markenverletzung vor, wenn die Marke nicht zur Kennzeichnung von Waren und Produkten verwendet wird, sondern zu beschreibenden Zwecken. Gegebenenfalls liegt auch keine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen vor, die eine Verwechslung hervorrufen kann, oder das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot ist so unterschiedlich, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Eine Markenverletzung kann auch wegen einer sogenannten „Erschöpfung“ ausgeschlossen sein. Eine Erschöpfung liegt vor, wenn der Markeninhaber selbst unter dieser Marke die Waren bereits in Verkehr gebracht hat oder hierzu seine Zustimmung erteilt hat.

Eine Verletzung scheidet auch dann aus, wenn der Markenrechtsinhaber seine Marke selbst nicht ausreichend benutzt hat (Benutzungszwang) oder die Nutzung des Zeichens durch den Abgemahnten für mehr als fünf Jahre geduldet hat.

Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, muss anhand einer umfassenden Prüfung im konkreten Einzelfall festgestellt werden, da die Beurteilung der Frage sehr komplex sein kann. Daher sollten Sie in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Was ist eine Unterlassungserklärung: Inhalt und Wirkung

Der wohl dringlichste Anspruch der Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch. Die sogenannte Unterlassungserklärung stellt ein wichtiges Instrument zur außergerichtlichen Beilegung von Unterlassungsansprüchen dar. Der Abmahner wird meist die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, damit wird die sogenannte Gefahr einer Wiederholung der Verletzung ausgeräumt und der Abmahner kann dann nicht mehr auf Unterlassung klagen. Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Erklärende verpflichtet, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Erklärung, eine Strafe an den Rechteinhaber zu zahlen. Durch die Strafbewehrung der Unterlassungserklärung soll ausgeschlossen werden, dass der Abgemahnte die Markenrechtsverletzung wiederholt.

Unterschreiben Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung meist vom Gegner beigefügte Unterlassungserklärung. Oftmals sind die Unterlassungsverpflichtungen in den beigefügten Erklärungen zu weitreichend oder die Vertragsstrafen sind zu hoch bemessen. Zudem sind Sie an die abgegebene Unterlassungserklärung 30 Jahre vertraglich gebunden, weshalb genau geprüft werden sollte, zu was Sie sich verpflichten. Eine Unterlassungserklärung verpflichtet Sie ohne Einschränkung, bedingungslos und unwiderruflich.

Es sollte also zunächst beurteilt werden, ob überhaupt eine Markenverletzung vorliegt und die Abmahnung berechtigt ist. Sollte diese Prüfung ergeben, dass die Abmahnung berechtigt ist, ist es in der Regel empfehlenswert eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Was passiert, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird?

Denn hilft man dem Unterlassungsanspruch nicht ab, kann der Abmahnende entweder im gerichtlichen Eilverfahren eine Einstweilige Verfügung beantragen oder, sofern die Fristen hierfür bereits abgelaufen sind, eine Unterlassungsklage beim Landgericht einreichen. Diese Verfahren sind bereits aufgrund des hohen Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruches sehr kostspielig, weshalb zumeist anzuraten ist, außergerichtlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Markenrecht

Mit der Abmahnung wird meist auch ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wurde die Markenverletzung schuldhaft begangen, dann kann der Markenrechtsinhaber Schadensersatz geltend machen. Um diesen konkret berechnen zu können, gewährt ihm das Gesetz einen sogenannten Auskunftsanspruch, mit welchem er Auskunft über Art und Umfang der Markenverletzung verlangen kann.

Schadensersatz kann auf drei unterschiedliche Weisen berechnet werden. Die Wahl der Berechnungsmethode obliegt dem Markenrechtsinhaber. Meist wird der Schadensersatz im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet.

Möglichkeit und Kosten einer Rechtsverteidigung

Sie können mit uns in Ruhe die Möglichkeiten und Kosten einer Rechtsverteidigung besprechen. Je nach Art der zu ergreifenden Maßnahmen beurteilen sich auch die Rechtsanwaltskosten.

Durch eine Prüfung der Abmahnung kann beurteilt werden, welche Schritte einzuleiten sind. Gegebenenfalls kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung angezeigt sein. Auch Verhandlungen über die Kostenansprüche mit dem Gegner können sinnvoll sein. Sollte die Abmahnung jedoch unberechtigt sein, besteht die Möglichkeit ein Abwehrschreiben zu verfassen und eine Schutzschrift beim zuständigen Landgericht zu hinterlegen, um einer Einstweiligen Verfügung vorzubeugen. Ein Löschungsverfahren im Hinblick auf die fremde Marke einzuleiten, ist dann sinnvoll, wenn die fremde Marke zu Unrecht eingetragen wurde oder rechtsmissbräuchlich verwendet wird. Im Fall einer unberechtigten Abmahnung können eigene Rechtsanwaltskosten gegebenenfalls gegenüber dem Gegner in Ansatz gebracht werden. Auch kann man eine negative Feststellungsklage einreichen, wenn man gerichtlich festgestellt haben möchte, ob tatsächlich ein Anspruch des Abmahners auf Unterlassung besteht. Was jedoch im konkreten Fall zur Verteidigung sinnvoll ist, kann erst nach einer rechtlichen Prüfung der Sachlage beurteilt werden.

Gerne können Sie die Abmahnung mit Ihren Kontaktdaten per Fax an 089 470 18 11 oder per E-Mail an info@new-media-law.net senden.

Kostenlose Erstberatung

Für eine kostenlose Erstberatung nutzen Sie bitte dieses Formular. → WICHTIG: Falls Sie bereits Post, wie z.B. eine Abmahnung erhalten haben, können Sie diese direkt mit versenden.

Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.


Diesen Artikel teilen: