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Mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. 264 C 19943/14) hat das Amtsgericht einem von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten Recht gegeben. Dieser habe seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, obwohl seine beiden Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten.

Sachverhalt:

Die von der Kanzlei rka vertretene Herstellerin eines PC Spieles hatte über einen technische Dienstleister festgestellt, dass am 02.06.2011 über den Anschluß des Beklagten ein geschütztes PC-Spiel angeboten und getauscht worden war  den von uns vertretenen Beklagten 2011 dann eine Abmahnung wegen Filesharings geschickt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und von ihm Schadensersatz, sowie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Der Beklagte hatte zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber nicht bezahlt, woraufhin er erheblich später von der Klägerin verklagt wurde.

Im Prozess hat sich der Beklagte damit verteidigt, dass er selber nicht der Täter gewesen sei. Zu einem Tatzeitpunkt habe er sich mit seiner Frau im Bett befunden, und am anderen in seinem Büro ausserhalb seiner Wohnung. Zu seinem Internet hätten aber auch noch seine beiden Kinder Zugriff gehabt, seine minderjährige Tochter und sein Sohn, die er zuvor altersgerecht belehrt hatte, dass keinesfalls über seinen Anschluß illegale Tauschbörsen genutzt werden dürften. Auf Nachfrage nach dem Eingang der Abmahnung hatten beide Kinder bestritten, etwas damit zu tun zu haben. Er gehe allerdings davon aus, dass nur eines seiner Kinder für den Vorfall verantwortlich sein könne.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht München hat geurteilt, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Diese führe nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Anschlussinhabers.

„Der Beklagte hat vorliegend die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitere Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung auch nicht erwartet werden. Im Rahmen der sekundären Darlegunsglast dürfen keine unmöglich zu erfüllenden Anforderungen gestellt werden.“

Auch eine Störerhaftung lehnt das AG München ab, da der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin glaubhaft angegeben hatte, seine Kinder altersgerecht belehrt zu haben.


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