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Die Entscheidungen des EuGH „Google und Google France“ und BGH „Bananabay II“

Die markenrechtliche Relevanz von Adwords Werbung unter Verwendung von Keywords, mit denen fremde Markennamen benutzt werden, ist seit Jahren ein Streitpunkt, der die Gerichte beschäftigt hat.

Diese haben, bis zu einer klärenden Entscheidung des EuGH (Europäischen Gerichtshofs) v. 23.3.2010 (Rs. C 236/08 bis 238/08 – „Google und Google France“) immer wieder unterschiedliche Urteile gesprochen.

Der BGH hatte zuvor dem EuGH im Bananabay II Fall (BGH v. 13.1.2011, I ZR 125/07, GRUR 2011, 828) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob in der Benutzung eines fremden markenrechtlichen Kennzeichens als Keyword für eine Adwords Anzeige auch dann eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist, wenn die Anzeige in einem räumlich getrennten Werbeblock erscheint, sie als Anzeige gekennzeichnet ist, und auch sonst keinen Hinweis auf den Markeninhaber oder die von ihm vertriebenen Produkte enthält (BGH, a.a.0.).

Im Sachverhalt, den der BGH hier zu entscheiden hatte, war es darum gegangen, dass die Klägerin unter der heute nicht mehr aktiven Domain www.bananabay.de Erotikartikel vertrieben hatte und zudem Inhaberin von eingetragenen Markenrechten hierzu war. Die Beklagte, die Firma eis.de GmbH hatte bei Google in deren Adwords Programm „bananabay“ als Keywords gebucht,  bei deren Eingabe die Nutzer von Google Werbeanzeigen von Eis.de sehen konnten, auf deren Website bis heute Erwachsenen-Spielzeug verkauft wird.

Der EuGH hatte diese Frage in den zusammenhängenden Fällen Google und Google France zu entscheiden:

Eine solche Google Adwords Anzeige kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 23.3.2010, C 236/08 bis 238/08, „Google und Google France“, GRUR 2010, 445) jedenfalls dann markenrechtswidrig sein,

„wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.“

Eben in diesem Sinne hat in der Folge auch der BGH in den Entscheidungen „Bananabay“ (BGH I ZR 125/07, GRUR 2011, 828) und „Most-Pralinen“ (BGH I ZR 217/10, GRUR 2013, 290) geurteilt, dass keine markenrechtliche Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke für die Schaltung von Adwords Anzeigen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH vorliegt,

„wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke, noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält“

(BGH, GRUR 2013, 290, 293).

Praxishinweis: „Marken-Keywords“ sind regelmäßig keine Markenrechtsverletzung

Die genannten Entscheidungen dürften sehr im Interesse von Google sein, da sie die Nutzung von geschützten Kennzeichen als Keywords auch durch Konkurrenten erlauben. Hält man sich an simple Regeln, dann stellt die Buchung von Keywords, die Marken der Konkurrenz entsprechen, heute keine Markenrechtsverletzung mehr dar: Der BGH hat dies in der oben zitierten Rechtsprechung kurz und prägnant zusammen gefasst: Wenn die Werbeanzeigen optisch klar abgesetzt sind (was bei Google Adwords aber immer der Fall ist), und in der Anzeige selber weder die Marke des Gegners genannt wird, noch Hinweise auf den Markeninhaber enthalten sind, dann kann die Nutzung der „Marken-Keywords“ durch die Konkurrenz vom Markeninhaber nicht abgemahnt werden.


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