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Allplan Deutschland ist ein führender Anbieter von CAD Software, die bei vielen Architekten sehr beliebt ist.

Die Nutzung der Software ist normalerweise nur mit einem Dongle möglich nach vorheriger Lizensierung bei Allplan. Per Software-Crack können aber jedenfalls die früheren Versionen der Allplan Software illegal, also ohne Lizenzvereinbarung mit Allplan genutzt werden, was offenbar immer wieder vorkommt. Allplan setzt zur Ermittlung von solchen Rechtsverletzungen eine Analysesoftware ein, die dem Rechteinhaber verrät, über welche IP-Adresse die Software auf einem Rechner genutzt wird.

Strafverfahren nach § 106 UrhG und Hausdurchsuchungen

Frommer.legal erstatten im nächsten Schritt unter Vorlage der IP-Adresse für Allplan Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen der illegalen Nutzung der CAD-Software Allplan Ingenieurbau (etwa Version 2015) oder Allplan Sketch und Allplan Edition. Die Staatsanwaltschaft erfragt bei Ihrem Provider sodann die Nutzerdaten, also Namen und Anschrift.

Nur in den Allplan-Fällen setzt Frommer.legal auf das Instrument der Strafanzeige. Die Urheberrechtsverletzung ist nach § 106 UrhG (neben der zivilrechtlichen Urhberrechtsverletzung) leider auch noch eine Straftat. In einigen Fällen kommt es dann auch zu Hausdurchsuchungen, bei denen die Staatsanwaltschaft und die ermittelnden Kripo-Beamten manchmal auch noch andere illegale Software von Allplan auffinden. Gegen das nunmehr laufende Strafverfahren sollte man sich selbstverständlich sachgerecht verteidigen. Zunächst einmal empfiehlt es sich normalerweise bei Duchsuchungen zwar kooperativ mitzuwirken aber keine Angaben zur Sache zu machen. Weitere Schritte hierzu können wir gerne mit Ihnen besprechen.

Die zivilrechtliche Abmahnung von Frommer.legal für Allplan

Auf die Durchsuchung folgt dann als nächster Schreck für den Betroffenen die Abmahnung von Frommer.legal, die zuvor Ihre Daten und das Ergebnis der Duchsuchung durch eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht haben. In der meist per Einschreiben zugestellten Abmahnung wird Ihnen zunächst mitgeteilt, welche unlizensierten Allplan-Softwareversionen nach der polizeilichen Durchsuchung auf den Rechnern gefunden wurden und dabei teilweise auch auf eine Aufstellung in der Anlage verwiesen. Man wird darüber informiert, dass das Aushebeln des Kopierschutzes der Allplan-Software durch Software-Crack eine illegale Vervielfältigung und Bearbeitung nach §§ 69c nr. 1, Nr. 2, 16 UrhG darstelle und vor allem das Überschreiben des Kopierschutzes eine unzulässige Bearbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG sei.

Frommer.legal macht sodann für Allplan Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Aufwendungsersatzansprüche (Anwaltskosten) und Schadensersatzansprüche geltend und setzt hierfür Fristen, die in jedem Fall nach Möglichkeit eingehalten werden sollten.

Der Unterlassungsanspruch

Als ersters sollte überlegt werden, wie auf das Unterlassungsbegehren zu reagieren ist. Wurden – wie hier häufig – tatsächlich Urheberrechte an der Software von Allplan verletzt, so schuldet der Betroffene tatsächlich nach § 97 Abs. 1 UrhG die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wir empfehlen zur Vermeidung prozessualer Risikeln normalerweise die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, weil diese kein Schuldeingeständnis darstellt.

Der Auskunftsanspruch § 101 UrhG

Auch die von Frommer.legal geltend gemachten Auskunftsansprüche sollten gut überlegt werden. Wurde tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen, so kann der geschädigte Rechteinhaber Allplan nach § 101 UrhG auch Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung beanspruchen. Hier sollte aber sehr sorgfältig abgewogen werden wie genau die Auskunft erteilt wird, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass Allplan oder Frommer.legal auch die Kunden des Architekten kontaktieren könnten, was weiteren geschäftlichen Schaden anrichten kann.

Der urheberechtliche Schadensersatzanspruch, § 97 Abs. 2 UrhG

Sobald Auskunft erteilt wurde, schließen sich normalerweise in den Allplan-Fällen die (schwieriegen) Verhandlungen mit Allplan und seinem anwaltlichen Bevollmächtigten Frommer.legal an. Als Besonderheit ist hier zu erwähnen, dass Allplan regelmäßig Schadensersatz nach dem Grundsatz der Gewinnherausgabe anstatt der üblichen Lizenzanalogie fordert. Das Urheberrecht sieht drei verschiedene Möglichkeiten für einen geschädigten Rechteinhaber wie Allplan vor, seinen Schaden geltend zu machen. In nahezu allen anderen Fällen wird der Schaden normalerweise nach der Lizenzanalogie berechnet, also danach was üblicherweise für die Lizenz zu bezahlen gewesen wäre. In den Allplan Fällen wären das die üblichen Lizenzkosten für deren Software, die schon nicht gerade günstig sind. Aber Allplan geht hier mit Frommer.legal einen anderen Weg und fordert nach der zweiten Berechnungsmethode, der Gewinnherausgabe, die Herausgabe des Gewinns, den der jeweilige Architekt mit der Software erwirtschaftet hat. Diese Methode der Schadensberechnung ist in Urhebererchtsprozessen äußerst unüblich, auch weil sie sehr kompliziert ist. Sie führt aber in den Allplan Fällen vor allem dazu, dass von Frommer.legal für Allplan weit höherer Schadensersatz geltend gemacht wird, als das nach der lizenzanalogen Berechnung des Schadensersatzes möglich wäre. Die Vorstellungen von Allplan liegen hier zwischen Beträgen im mittleren fünfstelligen bis hin zum sechstelligen Bereich. Dabei wird auf umfangreiche Gerichtsverfahren (also Referenzfälle) verwiesen, die sich aber bis dato schwer verifizieren lassen, ganz anders, als bei dem „Brot- und Butter-Geschäft“ von Frommer.legal den Filesharing Abmahnungen, zu denen es hunderte auch veröffentlichter Entscheidungen und damit eine klare Rechtslage gibt. Ob tatsächlich Schadensersatz in den von Allplan und Frommer.legal geforderten Dimensionen geschuldet ist, dürfte aberfgrund der komplizierten und rechtlich ungeklärten Situation jedenfalls sehr fragwürdig sein. Gerade dieser Punkt des Schadensersatzes stellt also den wichtigsten Punkt in der anwaltlichen Beratung und Verteidigung eines Allplan-Falles dar.

Telefonanrufe durch Allplan und Verwertungsverbote

Zwei weitere Besonderheiten der Allplan-Fälle seien abschließend noch erwähnt: In einem hier vorliegenden Fall fordert Frommer.legal den betroffenen Architekten sogar auf, die mit der Software erstellten Projektdateien nicht weiter zu verwerten, was bei kleineren Büros für existenzbedrohende Situationen sorgen kann. Auch dieser Aspekt scheint aus hiesiger Sicht jedenfalls rechtlich sehr fragwürdig zu sein.

Das Vorgehen von Frommer.legal wird teils auch durch massive telefonische Anrufe aus der Vertriebsabteilung von Allplan begleitet und so ganz erheblicher Druck auf den Betroffenen zu einer schnellen und teuren Einigung ausgeübt. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, die Situation erst einmal in Ruhe anwaltlich prüfen zu lassen. Dafür ist immer Zeit.

Diese hier einmal dargestellte Abmahnung für Allplan Deutschland weicht von den üblichen Massen-Abmahnungen von Frommer.legal etwa für den Download von Filmen in torrents oder den Bildrechtsverletzungen erheblich ab, weil Frommer.legal in den Allplan-Fällen sehr individuell vorgeht. Insofern sollte auch die Verteidigung eines solchen Allplan-Falles sehr individuell betrachtet werden. Rufen Sie uns gerne für eine unverbindliche Einschätzung des Falles an, wenn Sie Post von Frommer.legal für Allplan Deutschland erhalten haben. Wir können Sie sowohl mit unserer urheberrechtlichen Expertise, als auch strafrechtlich mit dem Fall begleiten. Wir haben seit 2007 in zahllosen Fällen für unsere Mandanten gegen Frommer.legal verteidigt.  


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