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Die Entscheidung des OLG Köln Wenn das Haus nasse Füsse hat verneint den urheberrechtlichen Schutz von kurzen Twitter Nachrichten, solange jedenfalls keine besondere Schöpfungshöhe vorliegt.

OLG Köln: „Wenn das Haus nasse Füße hat“

Twitter & Co – Zum urheberrechtlichen Schutz von Kurznachrichten

Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ genießt keinen urheberrechtlichen Schutz. So urteilte das Oberlandesgericht Köln über einen Rechtsstreit, der durch eine Nachricht auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ entfacht wurde (OLG Köln, 08.04.2016, Az. 6 U 120/15).

Sachverhalt

Ein Autor hatte für den Untertitel seines Buches zum Thema „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung“ den Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ verwendet. Die Berufungsklägerin, die vom Autor sämtliche Nutzungsrechte an diesem Buch übertragen bekommen hatte, wollte gegen die Beklagte in erster Linie aus ihrem Titelschutzrecht, in zweiter Linie aus Urheberrecht vorgehen, nachdem diese auf dem Kurznachrichtendienst Twitter folgende Nachricht veröffentlichte:

„Wenn das Haus nasse Füße hat“ #Mauerwerkstrockenlegung – mit Rat und Tat „Da werden Sie geholfen“ (bit.ly/xxxxxx)

Der Verweis bit.ly/xxxxxx führte durch eine Weiterleitung auf eine Internetseite der Beklagten (www.N.de), auf welcher Themen der Bauwerkserhaltung und -instandsetzung behandelt werden. Die Beklagte warb mit dem Ausdruck also für eigene Dienstleistungen im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung.

In der ersten Instanz wurde die Klage vom Landgericht Köln  abgewiesen. Nach Auffassung des LG Köln, könne sich die Klägerin schon nicht auf den Titelschutz aus § 15 Abs. 2 MarkenG berufen, da keine titelmäßige Benutzung von „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vorliege. Ebenso wies das LG Köln die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus § 97 UrhG ab, da kein urheberrechtlich schutzfähiges Sprachwerk im Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße habe“ vorliegt. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das OLG Köln wies die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2015 verkündete Urteil jetzt zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Gegenstand der Berufung waren ausschließlich urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Benutzung des Ausdrucks „Wenn das Haus nasse Füße hat“ durch die Beklagte auf Twitter. Das OLG Köln stellte fest, dass vom LG Köln fehlerfrei festgestellt worden sei, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig ist. Dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ fehle es an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Um urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu genießen, muss eine sprachliche Mitteilung ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine geistige Schöpfung darstellen (BGH, GRUR 1997, 459 – CB-Info Bank I; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2, Rn. 48). Das Gericht konnte an dem Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ weder eine sprachliche Besonderheit, noch eine individuelle schöpferische Leistung feststellen, die einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz rechtfertigen könnte. Vielmehr, so das OLG Köln, handle es sich bei dem Ausdruck um eine auch in der Alltagssprache mögliche Konstellation. Es sei gerade nicht mit dem Zitat Karl Valentins „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ vergleichbar, das von der Klägerin angeführt wurde und schon vom LG München I als „wortakrobatisches“ Schutzwerk und damit als urheberrechtlich schutzfähig bewertet worden war (LG München I v. 08.11.2011, 7 O 8226/11,  GRUR-RR 2011, 447). Der Ausdruck vermittle keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handle es sich hierbei auch nicht um einen Aphorismus. Unter einem Aphorismus versteht man einen prägnant-geistreichen, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.).

Bewertung

Der Entscheidung des OLG Köln ist zuzustimmen, sie grenzt sich positiv von der Rechtsprechung des LG München ab. Zwar mögen auch kurze Wortfolgen einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein, wenn sie sich etwa durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenformulierung von üblichen Formulierungen abheben. Dies war jedoch bei dem Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“ zutreffend zu verneinen. Damit bleibt es dabei, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Grundsätzlich gilt: Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (OLG Köln, ZUM-RD 2012, 35). Im Umkehrschluss folgt: Je kürzer ein Text ist, desto höher sind die Anforderungen an die Schöpfungshöhe der Formulierung. Nur wenn die Formulierung besonders originell ist, kann Dritten die Verwendung der Aussage untersagt werden. Deshalb waren etwa die Zitate des Künstlers Karl Valentins immer wieder Gegenstand gerichtlicher Beurteilung (vgl. hierzu etwa LG München I, GRUR-RR 2006, 7; LG München I v. 08.11.2011, 7 O 8226/11, GRUR-RR 2011, S. 447). Die Rechtsprechung des Landgericht München I zur Schutzfähigkeit von Karl Valentins Sinnsprüchen ist zudem auch immer wieder als übertrieben kritisiert worden. Man mag mutmaßen, dass sie zwar vielleicht im Sinne seiner Erben aber wohl eher nicht im Sinne ihres humorvollen Schöpfers gewesen ist.


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