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Das Amtsgericht München hatte in einem ungewöhnlichen Fall zu entscheiden, dass die unbewiesene Behauptung der Vaterschaft in sozialen Medien das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes verletzt (Urteil v. 21.07.2016, Az. 161 C 31397/15).

Sachverhalt

Der Kläger ist ein aus Saudi-Arabien stammender Mann, der während eines beruflichen Aufenthaltes in München im Jahr 2011 die Beklagte aus München kennenlernte. Für die Dauer seines Aufenthaltes vom 21.01.2011 bis 05.02.2011 sowie vom 03.11.2011 bis 22.11.2011 residierte der Kläger in einem Hotel in München. Die Beklagte brachte im März 2012 eine Tochter zur Welt und behauptete in sozialen Medien, dass der Kläger der Vater ihres Kindes sei. Außerdem veröffentlichte sie Bilder des Klägers ohne dessen Einwilligung. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Der Kläger bestritt, leiblicher Vater des Mädchens zu sein, da nur in den genannten Zeiträumen ein intimer Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden habe und daher eine Vaterschaft schon zeitlich nicht möglich sei. Die Beklagte hätte außerdem auf Instagram, Twitter und Facebook veröffentlichte Bilder von ihm in direkten Zusammenhang mit Bildern ihrer Tochter gesetzt, indem sie die Bilder mit „Tochter des…“ untertitelte. Bei der Äußerung der Beklagten handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, wodurch er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Außerdem machte er Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz geltend.

Nach Angaben der Beklagten hingegen haben die Parteien nicht nur eine Bekanntschaft sondern vielmehr eine intime Beziehung gepflegt. Da in diesem Zeitraum kein intimer Kontakt zu einem anderen Mann stattgefunden habe, ist sich die Beklagte sicher, dass es sich beim Kläger um den Vater des Kindes handele. Die veröffentlichten Bilder des Klägers seien veraltet, außerdem bestehe keine Wiederholungsgefahr, da seit dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.10.2014 (Az. 511 F 10256/14) keine weiteren Aufnahmen veröffentlicht wurden. Die genannten Ansprüche des Klägers stehen ihm nicht zu, da es sich bei der Vaterschaftsbehauptung um eine wahre Darstellung handle.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Die Beklagte muss die entsprechenden Posts aus den sozialen Netzwerken löschen und darf nicht mehr behaupten, dass der Kläger der Vater ihrer Tochter sei. Außerdem muss sie ihre Aussagen widerrufen.

Das AG München entschied, dass ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die getätigten Äußerungen der Beklagten gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 1 GG aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers besteht. Der Beklagten obliegen die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung über die Vaterschaft des Klägers. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB berufen, da vorliegend kein öffentliches Interesse an den Behauptungen bestehe. Die Beklagte habe durch ihre Äußerung in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Da es sich nicht nur um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe, sondern um eine mehrmals begangene Rechtsverletzung, insbesondere im Hinblick auf die veröffentlichten Bildaufnahmen, sah das Gericht auch eine Wiederholungsgefahr als gegeben an. Das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG so das AG München habe daher im Rahmen der Interessenabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 GG zurückzustehen.

Ebenso bejahte das Gericht einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 12 S. 2, 862 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog im Hinblick auf die veröffentlichten Bildaufnahmen. Die gemäß § 22 S. 1 KUG erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verbreitung von Bildaufnahmen hat die Beklagte beim Kläger nicht eingeholt. Eine Ausnahme nach §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 KUG liege ebenfalls nicht vor. Auch im Hinblick auf diesen Anspruch des Klägers sei die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die bereits zahlreich veröffentlichten Fotos in sozialen Netzwerken zu bejahen. Im Übrigen sah das Gericht darin auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Umfasst wird von diesem Recht die Befugnis jedes Einzelnen, selbst zu entscheiden, in welchem Maße persönliche Sachverhalte offenbart werden, und das Recht selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Auch der Anspruch auf Widerruf gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, 1 GG wurde dem Kläger vom Gericht zugesprochen. Die Unterlassungspflicht erschöpfe sich, so das AG München, nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr könne vom Schuldner verlangt werden, mögliche und zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands vorzunehmen, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.

Allein den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens lehnte das AG München richtigerweise ab. Voraussetzung für den Anspruch sei, so das Amtsgericht, neben einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts zudem, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise als durch die Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Vorliegend würde der Kläger jedoch durch Unterlassung und Widerruf ausreichend befriedigt. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten scheitere mangels Feststellungsinteresse.

Bewertung

Richtigerweise hat das AG München hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers angenommen und die Beklagte zur Unterlassung und zum Widerruf verurteilt. Die Vaterschaftsfrage gehört zur Privatsphäre des Einzelnen und damit in den häuslichen und familiären Lebensbereich. Nichtbeteiligte sollen nur insoweit Zugang haben, als ihnen der Betroffene Einblick gewähren möchte. Einen Anspruch zur Geldentschädigung lehnte das Gericht aus den richtigen Gründen ebenfalls ab.

Tatsachenbehauptungen werden im Prozess jedenfalls immer dann problematisch, wenn kein Beweis dazu geführt werden kann. Derjenige der Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Wahrheitsgehalt in Frage steht, muss einen Nachweis über die von ihm aufgestellte Behauptung führen können. Von einer unwahren Tatsachenbehauptung betroffene Personen können zum einen zivilrechtlich gegen die Behauptungen vorgehen, wie dies der Kläger getan hat, gegebenenfalls bietet sich jedoch auch ein strafrechtliches Vorgehen an, sofern die Behauptungen geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.


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