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Das OLG Köln hat im Streit über die Tagesschau-App nun zugunsten der klagenden Verlage geurteilt und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Appl ist in der Fassung, wie sie am 15. Juni 2011 abrufbar war, unzulässig, da der Inhalt dieses Angebots als presseähnlich im Sinne des § 11d RStV einzustufen sei. Die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern hatte damit weitgehend Erfolg (OLG Köln, Urteil v. 30.09.2016, Az. 6 U 188/12).

Sachverhalt

Die gegen ARD und NDR gerichtete Klage stütze sich auf die Regelung des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages, wonach öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt ist, „nichtsendungsbezogene und presseähnliche Angebote“ in Telemedien zu verbreiten. Damit wird auch der Zweck verfolgt, Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der Rundfunkanstalten im Internet zu schützen. Zudem wurde von den Zeitungsverlagen vorgetragen, dass die Tagesschau-App, die neben audiovisuellen Angeboten auch umfangreichen Text enthält, den Markt verzerre, da die ARD sie mit dem Rundfunkbeitrag finanziere.

Verfahrensgang

Bereits das LG Köln hatte in der ersten Instanz die Tagesschau-App in der Version vom 15. Juni 2011 für nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar gehalten und ein Vertriebsverbot ausgesprochen, jedoch kein generelles Verbot der App.

Das OLG Köln wies daraufhin zunächst in der Berufungsinstanz die Klage ab, da es sich nach Ansicht des Gerichts bei der App der ARD lediglich um eine mobile Übertragungsform des Online-Angebots von www.tagesschau.de handele und mit diesem inhaltlich deckungsgleich sei (OLG Köln, Urteil v. 20.12.2013, Az. 6 U 188/12).

Daraufhin legten die Verlage Revision zum Bundesgerichtshof ein, woraufhin dieser die Klage zurück an das OLG Köln verwies, um das Merkmal der „Presseähnlichkeit“ im konkreten Fall prüfen zu lassen. Eine Würdigung dieses Merkmals habe im vorangegangenen Berufungsverfahren nicht ausreichend stattgefunden, da nur das Konzept, nämlich die über die App bereitgestellten Angebote aus dem Online-Portal www.tagesschau.de, freigegeben aber nicht die konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich eingestuft worden war.

Presseähnlichkeit bejaht

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte nunmehr also  erneut darüber zu entscheiden, ob das Angebot der App vom 15. Juni 2011 als „presseähnlich“ einzustufen war, da nur der Inhalt dieses Tages von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht wurde. Es wurde die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet und schließlich vom Senat als „presseähnlich“ eingestuft. Nicht nur die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erstes erscheinen, sondern auch die nachgelagerten Ebenen bestünden ausschließlich aus Nachrichtentexten, die teilweise mit Standbildern illustriert seien und auch insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Diese konkrete Umsetzung war nach den Vorgaben des BGH als presseähnlich einzustufen. Aus diesem Grund sei die App unzulässig.


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