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BGH I ZR 11/16 zur Google Bildersuche – „Vorschaubilder III“: Google darf auch rechtswidrig eingestellte Bilder indizieren.

Der BGH hat heute erneut über die rechtliche Bewertung der Google Bildersuche verhandelt und dabei wiederum einen großzügigen Maßstab angelegt. Nach den beiden früheren Entscheidungen des BGH „Vorschaubilder I“ und „Vorschaubilder II“ wirft der neue Fall wieder spannende juristische Fragen auf, insbesondere wie Fälle zu beurteilen sind, in denen Bilder rechtswidrig, also ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, ins Internet gestellt wurden. Googles Bildersuche indexiert nahezu sämtlich Bilder, die auf Websites im Netz eingestellt werden, in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen und erstellt davon verkleinerte Vorschaubilder, die auf den Servern von Google gespeichert werden.

  1. Worum ging es in der heutigen Entscheidung BGH I ZR 11/16?

In dem Fall, der jetzt zu entscheiden war, stehen sich die amerikanische Website www.perfect10.com , die nach eigenen Aussagen „the worlds most beautiful natural woman“ in nackt präsentiert, als Klägerin und Revisionsführerin und der amerikanische Konzern AOL gegenüber. AOL hatte 2009 eine Bildersuche angeboten, bei der AOL auf die Dienste von Googles Bildersuche zurückgriff. Gab man dort die Namen zweier verschiedener Models ein, so fanden sich in der Google Bildersuche Vorschaubilder dieser Models. Perfect10.com, die mit einem für Adult-Websiten üblichen geschlossenen Mitgliederbereich arbeiten hat vor Gericht behauptet, dass die fraglichen Fotos nur im geschlossenen und kostenpflichtigen Bereich aufrufbar gewesen seien, was für die rechtliche Bewertung eine Rolle spielte. Die Besonderheit in diesem Fall war, dass die hier streitigen Bilder offenbar rechtswidrig, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers perfect100.com im Internet veröffentlicht worden waren. Das warf die Frage auf ob die viel kritisierte Rechtsprechung des EuGH zu solchen rechtswidrig einstellten Bildern in Sachen GS Media / Sanoma auf Suchmaschinen übertragen werden kann oder nicht.

  1. Wie hat der BGH bisher entschieden?

Der BGH hatte in den beiden vorangehenden Entscheidungen „Vorschaubilder I“ (BGH I ZR 69/08) vom 29. April 2010 und „Vorschaubilder II“ (BGH I ZR 140/10) vom 19.10.2011 bereits zweimal einen großzügigen Maßstab bei der Bewertung von Googles Vorschaubildern angewendet und sie als rechtlich zulässig angesehen.

In der Entscheidung „Vorschaubilder I“ hatte der Senat ausgeführt,

„dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild und ein dadurch bewirktes öffentliches Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 36 – Vorschaubilder I). Eine solche schlichte Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 39 – Vorschaubilder I).“

Der BGH geht also davon aus, dass man als Urheber bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet damit rechnen muss, dass der Spider der Suchmaschine Google die Seiten indexiert. Deshalb willige man in die automatische Erstellung der Vorschaubildern ein, wenn man sie nicht besonders schütze.

In der Entscheidung Vorschaubilder II (I ZR 140/10) war es wie im neuen Fall auch um ein erotisches Bild gegangen. Hier war das Bild nicht vom Urheber, sondern von einem Dritten ins Netz gestellt worden, der aber keine technischen Maßnahmen ergriffen hatte um die Suchmaschine Google daran zu hindern, die Bilder zu indizieren. Auch in dieser Konstellation hatte der BGH die Bildersuche von Google nicht beanstandet.

„Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins Internet haben diese Dritten durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen ihre schlichte Einwilligung zur Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen erklärt. Da der Kläger diesen Dritten eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen ins Internet erteilt hat, ist ihre Einwilligung auch wirksam. Räumt ein Berechtigter einem Dritten ohne Einschränkungen das Recht ein, die Abbildung eines Werkes oder Lichtbildes im Internet öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt.“ (BGH I ZR140/10 Rz. 49).

  1. Die Entscheidung „Vorschaubilder III“.

Auch in der Entscheidung „Vorschaubilder III“ gibt der BGH letztlich Google Recht und hat die Revision der Klägerin abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 147/2017 vom 21.9.17 ergibt sich, dass sich der BGH bei seiner Entscheidung mit dem Urteil des EuGH in Sachen GS Media / Sanoma auseinandergesetzt hat. Danach kann der Betreiber einer gewerblichen Website verpflichtet sein, bei Links auf Dritte Websites zu prüfen, ob der dort vorhandene Content auf dieser Website, wie insbesondere Bilder, rechtmäßig lizensiert wurde. Diese Überlegung des EuGH beruhe darauf, so der BGH, dass man von demjenigen, der eine Link in Gewinnerzielungsabsicht setze, erwarten könne, dass er sich zuvor vergewissert, ob die Werke auf der verlinkten Website nicht unbefugt eingestellt worden waren. Die GS Media Entscheidung des EuGH ist vielfach kritisiert worden.

Der BGH verzichtet hier auf eine Vorlage an den EuGH, wollte den Fall also ersichtlich selber entscheiden. Der BGH urteilt nun, dass eine solche Verpflichtung aber vernünftigerweise nicht den Betreiber einer Suchmaschine treffen kann, dies ergebe sich aus der besonderen Bedeutung der Suchmaschinen, deren Betreiber man auch kaum zumuten könne, dass er überprüfe, ob die in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden waren oder nicht.

Für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung müsse deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke wusste oder hätte wissen müssen.

4. Bewertung

Die Entscheidung ist inhaltlich vernünftig. Denn würde man den vom EuGH in GS Media gefundenen Maßstab auf Suchmaschinen übertragen, dann wäre die Google Bildersuche, die sich ja über lange Zeit als sinnvoll erwiesen hat, letztlich nicht mehr haltbar. Der BGH führt insofern die Linie, die in den Entscheidungen Vorschaubilder I und II gefunden wurde, konsequent fort. Will man als Urheber von Fotos, die Dritte rechtswidrig eingestellt haben, also künftig verhindern, so sollte man in jedem Fall vorab Google darüber informieren, denn dann weiss der Suchmaschinenbetreiber, dass die Bilder nicht rechtmäßig veröffentlicht wurden.

 


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