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Das OLG München hat dem Chefkameramann des Kinoerfolgs „Das Boot“ Jost Vacano mit Urteil vom 21. Dezember 2017 (Az. 29 U 2619/16) eine bemerkenswert hohe „Nachvergütung“ zugesprochen und damit einen zwölf Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen dem heute 83 jährigen Kameramann Jost Vacano und der Produktionsfirma Bavaria Film und dem WDR, dem Koproduzenten und Inhaber der nationalen Verwertungsrechte, vorläufig beendet.

Der Chefkameramann hatte von der Produktionsfirma Bavaria Film für die Dreharbeiten 1981 ein Pauschalhonorar von 180.000,00 DM erhalten. Das Gesamtbudget des Films lag bei 32 Millionen DM. Die mit zahlreichen Preisen ausgezeichnete Produktion wurde zu einem Welterfolg und verhalf nicht nur dem Regisseur Wolfgang Peterson zu einer internationalen Karriere. In Deutschland sahen 5,8 Millionen Zuschauer den Film. In den USA spielte er 11.5 Millionen US $ ein und wurde damit nach der „Unendlichen Geschichte“ zu einem der bislang erfolgreichesten deutschen Film in den USA Überhaupt.

32 a UrhG, der sogenannte „Bestsellerparagraph“ gewährt einem Urheber eines Werkes, bei dem die Gage in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Einspielergebnisses des Werkes steht einen Nachvergütungsanspruch.

Vacano hatte im Wege einer sogenannten Stufenklage vor dem Landgericht München I Anspruch auf Vertragsanpassung und zusätzliche Vergütung geltend gemacht und sich dabei auf § 32a UrhG berufen. Er habe als Chefkameramann mit der ihm eigenen Kameraführung und Lichtgestaltung erheblich zu dem Erfolg von „Das Boot“ beigetragen. Die Beklagten hatten in der ersten Instanz damit argumentiert, dass § 32 a UrhG auf Filmurheber wie einen Kameramann schon gar nicht anwendbar sei, waren mit diesem Argument aber weder vor dem Landgericht, noch jetzt vor dem OLG erfolgreich, was rechtlich nicht sonderlich überraschend ist, da schon das Landgericht zu Recht darauf verwies, dass diese Rechtsauffassung nach der Neufassung des § 90 S. 2 UrhG seit dem 1.7.2002 nicht mehr haltbar sei (Urteil des Landgericht München I v. 7. Mai 2009, Az. 7 O 17694/08) und die Beklagten zur Auskunft verurteilt, was das OLG München 2013 bestätigte. Die Auskunftserteilung ergab in der Folge, dass „Das Boot“ von 1995 bis 2013 etwa 40 Millionen Euro eingespielt hat. Diese Summe war Grundlage für die Festsetzung der Nachvergütungsansprüche.

Das OLG München hat Vacano nun gegen die Bavaria Film und den Westdeutschen Rundfunk einen Anspruch auf Nachvergütung von insgesamt 438.000 Euro zugesprochen und – was Vacano wichtig war – anders als das Landgericht auch eine Verzinsung seit Rechtshängigkeit ausgesprochen, noch einmal etwa 150.000 Euro. Zudem wird Vacano auch an den künftigen Nettoerlösen an der Auswertung des Erfolgsfilms mit 2.25 % beteiligt.

Das OLG München hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, so dass die Beklagten nur auf dem Umweg einer sogenannten „Nichtzulassungsbeschwerde“ nach § 544 ZPO versuchen könnten eine Revision zum BGH zu erzwingen.

Bewertung:

Das Urteil des OLG München ist das erste Urteil , in dem einem Kameramann in Deutschland eine Nachvergütung zugesprochen wird. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf andere Filmschaffende an Erfolgsfilmen haben, die jetzt deutlich verbesserte Chancen auf eine Nachvergütung haben, diese aber natürlich jeweils gesondert einklagen müssen.

Quellen:

Verfahrensgang:

1. Auskunftsverfahren:

Urteil des Landgerichts München v. 7. Mai 2009, Az. 7 O 17694/08

Urteil des OLG München v. 21. März 2013, Az. 29 U 3312/09 „Das Boot II“, (GRUR RR

2013, 276)

2. Nachvergütungsverfahren

LG München I, Schlussurteil v. 02.06.2016 – 7 O 17694/08

OLG München, v. 21.12.2017 – 29 U 2619/16 (noch unveröffentlicht)

Sonstiges:

Pressemitteilung 92 des OLG München v. 21.12.2017

Süddeutsche Zeitung v. 21.12.2017

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