Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Für unseren Mandanten waren wir gegen die auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisierte Kanzlei rka Rechtsanwälte vor dem Amtsgericht München erfolgreich.  Das AG München hat die Klage von rka mit Urteil v. 12.12.2017 (Az. 283 C 9481/17) abgewiesen. Die Kanzlei rka mahnt regelmäßig im Auftrag der Koch Media Privatpersonen ab, über deren privates Netzwerk PC Spiele in einer Tauschbörse getauscht worden waren. Im dem hier vor dem Amtsgericht verhandelten Fall war das Spiel „Metro Last Light“ über den Anschluß des Beklagten getauscht worden.

Der Beklagte konnte allerdings die ihm im Prozess obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllen. Nach dieser prozessualen Regel muss ein Beklagter im Filesharing Prozess nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH einen konkreten, plausiblen alternativen Geschehensablauf vortragen, dass eine andere Person, die seinen Anschluß nutzen konnte, als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt.

Erhält man eine  Abmahnung wegen Filesharing, so sollte man auch tunlichst der vom BGH sogenannten „Nachforschungspflicht“ nachkommen. Man muss also – wenn man jedenfalls den den Rechtsverstoß nicht selber begangen hat – alle anderen Nutzer des Anschlusses befragen, ob sie für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind.

Im hier zu entscheidenden Fall konnte der von uns vertretene Beklagte nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt auch seine im Haushalt lebenden Söhne, seine Ehefrau und ein Au-Pair Mädchen Zugriff zu seinem häuslichen W-LAN Netzwerk gehabt hatten. Im Rahmen seiner Nachforschung zum Tathergang hatte auch das Au-Pair Mädchen den rechtswidrigen Tausch des Spiels in der Tauschbörse zugegeben.

Sollten Sie auch eine Abmahnung von rka erhalten haben, dann rufen Sie uns doch einfach an, wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Dokumente:

Urteil des Amtsgerichts München, v. 12.12.2017 (Az. 283 C 9481/17)

Weitere Informationen:

Prozesserfolg gegen rka am AG München, Großvater haftet nicht für seinen Enkel  Urteil des AG München v. 29.6.2016

 


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