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Der Nachrichtendienst AFP (Agence France Press) mahnt über die Hamburger Kanzlei Will und Partner aktuell die Übernahme von Nachrichtentexten der AFP durch Wettbewerber vorwiegend im Bereich des Internets ab. Hierbei sind kurze tatsächliche Nachrichtentexte Gegenstand der AFP Abmahnungen.

In einem aktuell vor dem Landgericht München durch unsere Kanzlei geführten Prozess haben wir für den abgemahnten Internet-Dienstleister damit argumentiert, dass die Übernahme tatsächlicher Nachrichten nach § 49 Abs. 2 UrhG frei ist.

Während nämlich für die Übernahme ganzer Artikel und Kommentare nach § 49 I UrhG bestimmte Voraussetzungen gelten, ist die Übernahme von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten nach § 49 II UrhG frei.

Bei tatsächlichen Nachrichten der AFP geht auch das Gesetz in der amtlichen Begründung davon aus, dass solche Nachrichten in der Regel keine urheberrechtlich schutzfähigen Werke nach § 2 UrhG sein werden (siehe hierzu Schricker/ Melchiar UrhG, § 49, Rn. 24). Sollte eine Nachricht aufgrund etwa „individuellen besonders geistreichen Formulierungen, Stil oder eigenwillige Diktion“ einmal urheberrechtlichen Schutz genießen, so entfällt auch dieser Schutz aufgrund der Befreiungsregel des § 49 II UrhG (vgl. Schricker/ Melchiar, a. a. O., Rn. 24).

Da es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Meldungen der AFP, die von der dortigen Beklagten übernommen wurden, inhaltlich um reine Tatsachenmitteilungen, also Nachrichten über Personen oder Vorgänge der Zeitgeschichte handelt, ist die Übernahme dieser Artikel nach § 49 II UrhG frei.

Das Landgericht München ist dieser Argumentation gefolgt, es äußerte im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2010 starke Zweifel an der Schutzfähigkeit der Texte,

„soweit es sich bei den streitgegenständlichen Texten um reine Nachrichten, die keine persönlichen Kommentare, Bewertungen ect. enthalten, handelt.“ (LG München 37 O 7772/10, Protokoll vom 30.9.2010 unveröffentlicht).

Die Verteidigung gegen derartige Abmahnungen der AFP sollte also im Detail geprüft werden, zumal diese nach Münchner Auffassung regelmäßig unbegründet sein dürften.

Wir beraten Sie gerne zum Thema.


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