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Abmahnung Kanzlei Lutz Schroeder aus Kiel

Inhalt der Abmahnung Schroeder:

In der Abmahnung von Schroeder werden Sie aufgefordert, die in der Anlage beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Vergleichs-Betrag in Höhe von 750,00 Euro zu bezahlen.

Schroeder informiert Sie zu Beginn der Abmahnung darüber, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen habe, indem Sie über Ihren Internet-Anschluss ohne die Erlaubnis seiner Mandantschaft einen Pornofilm in einer Tauschbörse angeboten haben.

Schroeder schreibt, dass ein von seinem Mandanten zu seiner Rechtewahrung beauftragtes Unternehmen mit einer speziell für die Überwachung und Dokumentation entwickelten Software an einem bestimmten Tag und zu einer genau bezeichneten Uhrzeit den Rechtsverstoß über eine dynamische IP-Adresse festgestellt habe (3.).

Sie seien deshalb zur Unterlassung, zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten und zum Schadensersatz verpflichtet (5.).

Schroeder fordert Sie auf den gegenständlichen Film von Ihrem Computer zu löschen und die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer Frist datiert und unterschrieben an Schroeder zurückzuschicken.

Hiervon müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

Schroeder schreibt, so würden Sie vermeiden, dass sein Mandant gerichtlich gegen Sie vorgehen wird. Sollten Sie die Erklärung nicht abgeben, würde er seinem Mandanten ein gerichtliches Vorgehen anraten und hierfür wird von den Gerichten ein Streitwert von mindestens 50.000 Euro festgesetzt. Allein die erste Instanz würde Sie somit schon mehr als 7.500 Euro kosten. Durch die kurz gesetzte Frist halte man sich das Vorgehen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzes offen.

Schroeder legt dar, dass Sie in vollem Umfang für diese Rechtsverletzung verantwortlich seien, und dies auch in dem Fall, dass die Rechtsverletzung von einer dritten Person begangen worden ist, da Sie dann nach den Regeln der Störerhaftung sowie Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden können.

ABER: Dieser Auffassung von Schroeder ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Auch haben Sie seinem Mandanten angeblich die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen (6.). Schroeder erklärt, dass unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 50.000 Euro für diesen aktuellen Film Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379, 80 Euro netto auf Sie zukommen können.

Schroeder behauptet weiter, dass eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG in Ihrem Fall nicht in Betracht käme, da es sich beim Filesharing um keinen einfach gelagerten Fall i.S.d. Norm handele und die Rechtsverletzung hinsichtlich der Aktualität des Filmes nicht unerheblich ist. ABER: Dass dieses Rechtsauffassung nicht zutreffend sein dürfte, können Sie hier nachlesen.

Schroeder bietet Ihnen zum Zweck einer zügigen gütlichen Erledigung der Angelegenheit einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von „nur“ 750, 00 Euro zur Zahlung an. Damit wären sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche abgegolten.

ABER: Geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das Ihnen hier gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

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