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Der Arbeitgeber haftet nicht für das Filesharing seiner Arbeitnehmer, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass zum Tatzeitpunkt auch andere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, urteilte das AG Charlottenburg (Urteil v. 08.06.16, Az. 231 C 65/16).

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Schmuckgeschäft und beschäftigt regelmäßig bis zu zehn Mitarbeiter. Er hatte von einer Kanzlei im Auftrag der Klägerin eine Abmahnung erhalten, in der ihm vorgeworfen wurde, er hätte über seinen in der Werkstatt befindlichen Internetanschluss illegal ein Musikalbum der Künstlerin Amy Winehouse auf einer Tauschbörse angeboten. Der Beklagte bestritt die Vorwürfe und leistete keine Zahlung, woraufhin die Klägerin ihre Ansprüche gerichtlich geltend machte.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Charlottenburg wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Grundsätzlich gilt in Filesharing-Angelegenheiten die tatsächliche Vermutung, wonach der Internetanschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf der Erwägung, dass der private Anschlussinhaber seinen Anschluss normalerweise selbst nutzt. Es sei daher schon fraglich, ob diese für private Anschlüsse entwickelte tatsächliche Vermutung auf gewerblich genutzte Internetanschlüsse überhaupt anwendbar sei. Dies könne jedoch dahinstehen, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungspflicht nachgekommen sei, da ihm der Nachweis gelang, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Mitarbeiter seinen Internetanschluss genutzt haben. Auch entfalle eine Störerhaftung des Arbeitnehmers, da den Beklagten keine Aufklärungs- oder Kontrollpflichten im Hinblick auf seine volljährigen Mitarbeiter treffen. Jene Pflichten seien nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung vorlägen, was vorliegend nicht der Fall sei.

Bewertung:

Der Entscheidung des AG Charlottenburg ist zuzustimmen. Sie lieg auf einer Linie mit der schon vor einigen Jahren ergangen Entscheidung des LG München vom 4.10.2007 (LG München, MMR 2008, 422 – „Radio Energy“) in der eine Haftung von Gewerbetreibenden wie hier eines Radios für Mitarbeiter zutreffend verneint wurde.

In der Begründung des Urteils verwies das AG Charlottenburg zudem auf die zuvor ergangene richtungsweisende Entscheidung des BGH (Urteil v. 12.05.16, Az. I UR 86/15).

Eine Haftung des Anschlussinhabers wurde bereits in Fällen von Filesharing durch WG-Mitbewohner oder durch volljährige Kinder abgelehnt. Der Mitarbeiter, der Filesharing am Arbeitsplatz betreibt, muss arbeitsrechtlich jedoch mit einer fristlosen Kündigung rechnen, da die Erlaubnis, das Internet zu nutzen, jedenfalls keine illegalen Aktivitäten beinhaltet.


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