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Amtsgericht Hamburg zur rka Abmahnung: keine außergerichtliche Auskunftspflicht des Anschlussinhabers, Urteil v. 28.04.2014, Az. 31c C 53/13

Mit Urteil vom 28.04.2014 hat das AG Hamburg zugunsten eines von unserer Kanzlei vertretenen Abgemahnten eine interessante und bisher wenig diskutierte rechtliche Frage im Sinne der Abgemahnten entschieden und geurteilt, dass es keine „außergerichtliche Auskunftspflicht“ dejenigen gibt, der eine Abmahnung erhält.

In dem Fall war der abgemahnte Anschlussinhaber, nachdem er auf die Abmahnung nicht bezahlt hatte, vom Gegner auf Zahlung von € 500,00 Schadensersatz und € 350 Abmahnkosten verklagt worden. Vor Gericht hat er sich dann erstmals damit verteidigt, dass nicht er, sondern sein damals 22 Jahre alter Sohn, für den Download verantwortlich gewesen sei. Auf die aussergerichtliche Aufforderung von rka, mitzuteilen, wer der Täter gewesen sei hatte der von uns vertretene Abgemahnte keine Erklärung abgegeben.

Nachdem der Beklagte erstmals im Prozess die Täterschaft seines Sohnes offengelegt hatte, argumentierte die von rka vertretene Klägerin nun damit, es liege eine „schuldhafte Verletzung von Treuepflichten“ durch den Beklagten vor, da eine „außergerichtliche Antwortpflicht“ des Beklagten auf das Abmahnschreiben bestanden habe und sie durch diesen mutwillig „in den Prozess getrieben worden sei“. Auch komme hinzu, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben habe, dadurch sei eine Sonderrechtsbeziehung geschaffen worden. Der Beklagte hafte nun aus Treu und Glauben auf den Schaden, der in den Kosten des Rechtsstreits bestehe.

Das Amtsgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung zu Recht abgelehnt. Es bestehe kein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, weil der abgemahnte Beklagte ja noch nicht einmal mehr als Störer hafte. Die Abmahnung sei somit ihm gegenüber unberechtigt gewesen.

Durch die einseitige Zusendung einer unberechtigten Abmahnung könne aber kein Rechtsverhältnis entstehen, aus dem eine Antwortpflicht des Beklagten folge. Ebensowenig ergebe sich eine solche Antwortpflicht aus der Tatsache, dass der Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Auch aus der von der Rechtsprechung entwickelten Tätervermutung könne sich nichts anderes ergeben, denn dabei handele es sich nur um eine Beweislastregelung für den Zivilprozess, aus ihr könne man keine materiellrechtliche Antwortpflicht folgern.

Fazit: Das Urteil des AG Hamburg ist zu begrüßen. Es stellt klar, dass gerade im Familienverbund keine außergerichtliche Pflicht besteht, Familienangehörige als Täter zu benennen in Fällen, in denen ein Anschlußinhaber beweisen kann, dass für einen illegalen Download Familienangehörige verantwortlich waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, allerdings wird das Berufungsverfahren infolge Insolvenz der Klägerin wohl nicht mehr fortgeführt werden.


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