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Prozesserfolg gegen rka Rechtsanwälte am Amtsgericht München: Mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. 264 C 19943/14) hat das Amtsgericht München eine Klage der rka Rechtsanwälte im Namen eines von diesen vertretenen Computerspieleherstellers gegen einen von unserer Kanzlei vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen.

Der 2011 von rka abgemahnte Familienvater hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner Arbeitsstelle gewesen sei. Zuhause hätten auf dem gesicherten W-LAN Anschluss seine Frau und seine beiden Kinder (seine Tochter und sein Sohn) Zugriff zu seinem Internet gehabt. Nach dem Eingang der Abmahnung habe er beide Kinder befragt, diese hätten den Verstoß jedoch nicht zugegeben. Er habe jedoch die Vermutung, dass es dennoch eines seiner beiden Kinder gewesen sei, für die es einen gewissen Reiz dargestellt haben könnte.

Das Amtsgericht hat geurteilt, dass der Beklagte hier mit seinen detaillierten Angaben seine sekundäre Darlegunsglast erfüllt habe. Mit dieser sekundären Darlegungslast sei aber eine Umkehr der Beweislast eben gerade nicht verbunden. Deshalb obliege dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils, in dem Sinne, dass er sich bei jedem über seinen Anschluss begangenen Verstoß vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exculpieren müsse.

Das Urteil des Amtsgerichts ist zu begrüßen. Es liegt auf einer Linie mit einem am 21.8.2015 gegen die Kanzlei BaumgartenBrandt am Amtsgericht Braunschweig erstrittenen Urteil, in dem ebenfalls trotz Zeugnisverweigerung der Kinder ein Prozesserfolg erzielt werden konnte.


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